Internationales Ucbcreinkommen.
Eisenbahn-V erkehrsordnung.
die Aufforderung richten, die Forderung zu reguliren oder die Gründeder Zahlungsverweigerung anzugehen.
Ist das Amt der Ansicht, dass die Weigerung hinreichend be-gründet ist, so hat es die Parteien vor den zuständigen Pächter zuverweisen.
Im entgegengesetzten, sowie in dem Falle, wenn nur ein Theilder Forderung bestritten wird, hat der Leiter des Amts, nachdem erdas Gutachten zweier von dem Bundesrath zu diesem Zweck zu be-zeichnenden Sachverständigen eingeholt hat, sich darüber auszu-pprechcn, ob die schuldnerische Eisenbahn die ganze oder einen Theilder Forderung zu Händen des Amts niederzulegen habe. Der aufdiese Weise niedergelegte Betrag bleibt bis nach Entscheidung derSache durch den zuständigen Richter in den Händen des Amts.
Wenn eine Eisenbahn innerhalb vierzehn Tagen der Aufforde-rung des Amts nicht nachkommt, so ist an dieselbe eine neue Auf-forderung unter Androhung der Folgen einer ferneren Verweigerungder Zahlung zu richten.
Wird auch dieser zweiten Aufforderung binnen zehn Tagen nichtentsprochen, so hat der Leiter von Amtswegen an den Staat, welchemdie betreffende Eisenbahn angehört, eine motivirte Mittheilung undzugleich das Ersuchen zu richten, die geeigneten Maassregeln in Er-wägung zu ziehen, und namentlich zu prüfen, oh die schuldnerischeEisenbahn noch ferner in dem von ihm mitgetlieilten Verzeichnissezu belassen sei.
Bleibt die Mittheilung des Amts an den Staat, welchem die be-treffende Eisenbahn angehört, innerhalb einer sechswöchentlichenFrist unbeantwortet, oder erklärt der Staat, dass er, ungeachtet dernicht erfolgten Zahlung, die Eisenbahn nicht aus der Liste streichenzu lassen beabsichtigt, so wird angenommen, dass der betreffendeStaat für die Zahlungsfähigkeit der schuldnerisclien Eisenbahn, so-weit es sich um aus dem internationalen Transporte herrührendeForderungen handelt, ohne weitere Erklärung die Garantie übernehme.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtigeReglement unterzeichnet.
So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend acht-hundertundneunzig.
Für Deutschland:Otto von Bülow.
Für Delirien:Jooris.
Für Frankreich:Cte de Diesbach.E. George.
Anlage 1.
(Art. 2 d. Zusatz-Uebereicli.Tom 16. VII. 1895.)
Für Italien: Für Oesterreich-Ungarn:
A. Peiroleri.
Für Luxemburg:
W. Leibfried.
Für die Niederlande:T. M. C. Asser.
J. C. M. v. Riemsdyk.
Seiller.
Für Kussland:A. Hamburger.N. Isnard.
Für die Schweiz:W e 11 i.Farnor.
Die
Vorschriften
über
bedingungsweise zur Beförderung zugelasseneGegenstände
sind in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung auf Seite 37—50enthalten.
Schlussbestimmung.
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäss§. 71 oder 72 festgestellt worden sind, bevor der Empfänger dasGut angenommen Hat, oder deren Feststellung nach §. 71 hätteerfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn unter-blieben ist;
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei derAnnahme äusserlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unternachstehenden Voraussetzungen:
a) es muss unverzüglich nach der Entdeckung des Mangelsund spätestens binnen einer Woche nach der Annahme zudessen Feststellung entweder bei Gericht die Besichtigungdes Gutes durch Sachverständige oder schriftlich hei derEisenbahn eine gemäss §.71 vorzanchmende Untersuchungdes Gutes beantragt werden;
b) der Berechtigte muss beweisen, dass der Mangel währendder Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und derAblieferung entstanden ist.
(3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auchnach Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht, insolangezu verweigern, als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihmbehaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte hei der Annahmedes Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zustimmung derEisenbahn erfolgt sind.
(4) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegen-ständen einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfängerin der Empfangsbescheinigung die nicht abgelieferten Gegenständeunter spezieller Bezeichnung derselben ausschliessen.
§• 91.
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes,Minderung, Beschädigung oder Verspätung des Gutes.
(1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minde-rung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjährenin einem Jahre.
' (2) Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Min-derung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung statt-funden hat, im Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspätetenAblieferung mit dem Ablaufe der Lieferfrist.
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung desAnspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldungein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfristwieder mit dem Tage-, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidungdem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmel-dung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Ge-suche, die an die Eisenbahn oder an die Vorgesetzten Behörden ge-richtet -werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.
(4) Für die Unterbrechung der Verjährung bewendet es beiden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollen-dung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Ver-lust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferungder Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet wordenist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn gerichtliche.Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einemzwischen dem Absender und dem Empfänger oder einem späteren Er-werber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädi-gung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite derEisenbahn der Streit verkündet wird.
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung,wenn die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigungoder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführthat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche derEisenbahnen unter einander.
Berlin, den 26. Oktober 1899.
Der StellTertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
In Anwendung des §. 1, letzter Absatz, der Ausführungsbestim-mungen kann die bedingungsweise Beförderung von Gütern, welchenach Ziffer 4 des gedachten Paragraphen vom Transporte ausge-schlossen sind, oder die Bewilligung leichterer Bedingungen als derin Anlage 1 vorgeschriebenen, für den Verkehr zweier oder mehrererVertragsstaaten festgesetzt werden, entweder:
1. durch Vereinbarung der Regierungen der betheiligten Staaten,oder
2. durch Tarifbestimmungen der betheiligten Eisenbahnen, voraus-gesetzt, dass
a. die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hier-für in Aussicht genommenen Bedingungen nach den internenReglements zulässig sind, und
b. die von den dazu ermächtigten Bahnen aufzustellenden Tarif-bestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden ge-nehmigt werden.
Artik el 3.
Die gegenwärtige Vereinbarung wird als integrirender Bestand-teil des internationalen Uebereinkommens vom 14. Oktober 1890 be-trachtet und hat dieselbe Dauer wie dieses. Die Ratifikation bleibtVorbehalten; die Urkunden darüber sollen zu Bern in der für dasUebereinkommen befolgten Form spätestens am 15. Dezember 1895ausgetauscht werden; Ihre Wirksamkeit beginnt einen Monat nachder Hinterlegung der Ratifikations-Urkunden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtigeVereinbarung aufgesetzt und ihr Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Bern, am sechszehnten Juli 1895.
Anlage A.
Leichen-Pass.
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am....*»®.
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zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser UobcrfUhrang
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nchmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, derenBezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, den-selben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.
, den.ten.
19.
Anlage 2: Frachtbriefe s. Seite 52—54.
(Siegel.)
(Unterschrift.)
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