Internationales Uebereinkommen.
Anl. I z. Internat. Uebereink. und Anl. B z. E.B.Y.O.
Bekanntmachung
betreffend
den Beitritt Dänemarks zum Internationalen Ueber-einkommen über den Eisenbalinfraclitverkelir
vom 20. August 1897.
(R.G.Bl. 1897 S. 723.)
Das Königreioli Dänemark ist dem Internationalen Uebereinkommenüber den Eisenbahnfraclrtverkehr vom 14. Oktober 1890 gemäss denBestimmungen der Zusatzerklärung zu diesem Uebereinkommen vom20. September 1893 beigetreten.
Berlin, den 20. August 1897.
Oer Stellvertreter des Reichskanzlers.Graf von Posadowsky.
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das Internationale Uebereinkommen über den Eisen-babnfrachtverkebr vom 14. Okt. 1890 Anwendungfindet.
(YI. Ausgabe vom 1. Januar 1900.)
Deutschland.
A. Yon deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende
Eisenbahnen.
1. Reichs-Eisenbahnen in Elsass-Lothringen.
2. Militär-Eisenbahn.
3. Königlich preussische Staatseisenbahn — einschliesslich der ge-meinschaftlich mit ihnen betriebenen Grossherzoglich hessischenStaatseisenbahnen — sowie die unter preussischer Staatsverwal-tung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluss:
a. der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn.
4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluss der vonihnen betriebenen Lokalbahnen:
b. Augsburg—Göggingen—Piersee;
c. Augsburger Lokalbahn.
5. Königlich sächsische Staatseisenbahnen und die unter Staats-verwaltung stehenden sächsischen Privateisenhahnen.
ß. Königlich württembcrgische Staatseisenbahnen.
7. Grossherzoglich badische Staatseisenbahnen und die unter Staats-verwaltung stehenden badischen Privateisenbahnen.
8. Main-Neckar-Eisenbahn nebst den von ihr betriebenen Gross-herzoglich hessischen Nebenbahnstrecken.
9. Grossherzoglich mecklenburgische Staatseisenhahnen, mit Aus-schluss :
d. der Doberan—Heiligendammer Eisenbahn.
10. Grossherzoglich oldenburgische Staatseisenbahnen, mit Ausschluss:
e. der Ocholt—Westersteder Eisenbahn.
II. Privateisenhahnen unter eigener Verwaltung.
11. Achern—Ottenhöfener Nebenbahn.
12. Alt-Damm—Colberger Eisenbahn.
13. Altona—Kaltenkirchener Eisenbahn.
14. Bad Aibling—Feilnbacher Lokalbahn.
15. Die von der Badischen Lokal-Eisenbahn-Gesellschaft betriebenenNebenbahnen:
a) Albthalbahn;
b) Bruchsal—Odenheim—Menzingener Nebenbahn und
c) Bühlerthalbahn.
16. Benthcimer Kreisbahn.
17. Braunschweigische Landeseisenbahn.
18. Breslau—Warschauer Eisenbahn.
19. Brölthal-Eisenbahn.
20. Cöln—Bonner Kreisbahnen.
21. Oronberger Eisenbahn.
22. Dahme—Uckroor Eisenbahn.
23. Deggendorf—Mcttener Eisenbahn.
24. Dessau—Wörlitzer Eisenbahn.
2o. Dortmund—Gronau—Enscheder Eisenbahn.
26. Eckernfürde—Kappeiner Schmalspurbahn.
27. Eisern—Siegener Eisenbahn.
oq "rn^tlialbahn (Metzingen—Urach).
29. Eutin—Lübecker Eisenbahn.
30. Flensburg—Kappeiner Eisenbahn.
31. Frankfurter Verbindungsbahn (Frankfurt a. M.).io Fürih—Zirndorf—Cadolzburger Eisenbahn.
33. Georgs-Marienliiitte-Eisenbalm.
34. Gernrode—Harzgeroder Eisenbahn.
3o. Gotteszell—Vieclitacher Eisenbahn.
36. Greifswald—Grimmener Eisenbahn.
37. Halbcrstadt—Blankenburger Eisenbahn. **
38. Haltingen—Kanderner Nebenbahn. *
39. Hansdorf—Priobuser Nebenbahn.
40. Hildesheim—Peiner Kreiseisenhahn.
41. Hoyaer Eisenbahn (Hoya—Eystrup).
42. Kahl—Schoilkrippener Lokaibahn.
43. Kaysersberger Thalhahn, einschl. der Bahn Colmar—Winzenheim.
44. Kerkerbachbahn.
45. Kiel-—Eckernförde—Flensburger Eisenbahn.
46. Königsberg—Cranzer Eisenbahn.
47. Krefelder Eisenbahn.
48. Kreis Altenacr Schmalspurbahn.
49. Kremmen—Nou-Ruppin—Wittstocker Eisenbahn.
50. Krozingen—Staufen—Sulzburger Nebenbahn.
Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest ver-packt sein.
h) Hei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, miteiner gut befestigten Schutzdecke sotoie mit Handhaben versehenenund mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körbenoder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh,Hohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oderKalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto-gewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen.
2. (1) Die Beförderung -findet nur in offenen Wagen statt. .
(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässepin denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Ge-fässe sind im Frachtbriefe stets als solche zic bezeichnen.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche dieBestimmung unter Nr. XXXV.
XII.
Grünkalk, das heisst der gebrannte Kalk, welcher in den Gas-werken zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in offenenWagen befördert.
XIII.
Chlorsaures Kali u[nd andere chlorsaure Salze müssensorgfältig in dichte, mit Papier ausgeklcbte Fässer oder Kisten ver-packt sein.
XIV. ■___
(1) Pikrinsäure wird nur gegen eine von einembekaniü^^ vereideten Chemiker auf dem Frachtbrief auszustellentleBescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrin-säure befördert. (Vergleiche §. 50 A 4 c.)
(2) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet undnicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen wer-den. Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfenzur Beförderung nicht verwendet werden.
(3) De i nit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitro-toluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigungüber die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.
XV.
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondereSchwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure,Scheidewasser — mit Ausnahme von roiher, rauchender Salpetersäure(wegen dieser vergleiche Nr. XVII) —, sowie Chlor Schwefel unter-liegen nachstehenden Vorschriften:
1. (1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken ver-schickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohlverpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum be-quemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbeeingeschlossen sein.
(2) Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern ver-sendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht undmit guten Verschlüssen versehen sein.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen dieseStoffe stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderenChemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Ge-fässe, in welchen die genannten Gegenstände trans-portirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solchezu deklariren.
4. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur einKollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Ab-sender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nichtverpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andereGüter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Em-pfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangs-station beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so istdie Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung derBestimmungen im §. 70 Abs. 2 der Verkehrsordnung in ein Lagerhauszu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thun-lich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen.
XVa.
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nurdann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikantenauf dem Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denilrirt wordenist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung.
XVI.
(1) Actzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkali-lauge, P ottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände vonder Oelraffinerie) unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV, 1und 3 (mit Ausnahme der hei 3 angezogenen Bestimmung unter 2),4 und 5. Die gleichen Vorschriften finden auch auf B r 0 m, jedoch mit derMaassgabe Anwendung, dass seine Beförderung nur in offenen Wagen zu er-folgen hat %md dass die damit gefüllten Glasgefässe in festen Holz- oderMetallkisten bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselgv.hr eingebettetwerden müssen.
02) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-gleiche Nr. XXXV.
XVII.
Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäurefinden die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der MaassgabeAnwendung, dass die Ballons und Flaschen in den Gefässen mit einemmindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneterInfusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe umgebensein müssen.
XVIII.
(1) Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, soge-nanntes festes Oleum) darf nur befördert werden:
entweder
1. in gut verlötlieten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht ver-schlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon ver*sehen sind.
(2) Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheiltenanorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oderdergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.
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