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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

Anl. I z. Internat. Uebereink. und Anl. B z. E.B.V.O.

«51. Lahrer Strassenbahn.

52. LamKötztingcr Lokalbahn.

53. Lausitzer Eisenbahn (RauschaFreiwaldau; MuskauTeuplitzSommerfeld).

54. LiegnitzRawitsclier Eisenbahn.

55. LübeckBuchener und LübeckHamburger Eisenbahn.

56. Ludwigs-Eisenbahn (NürnbergFürth).

57. MarienburgMlawkaer Eisenbahn.

58. Markt OberdorfFüssener Eisenbahn.

, 59. MeckenbeurenTettnanger Lokalbahn.

60. Mecklenburgische Friedrich Wilhelm-Eisenbahn.

61. MeppenHaselünner Eisenbahn.

62. MühlhausenEbelebener Eisenbahn.

63. MünchenWolfratshausenBichler Eisenbahn.

64. MnrnauGarmisch-Partenkirchener Eisenbahn.

65. NeubrandenburgFriedländer Eisenbahn.

66. Neulialdenslebener Eisenbahn.

67. NeustadtGogoliner Eisenbahn.

68. Niederlausitzer Eisenbahn.

69. NordhausenWernigeroder Eisenbahn.

70. OscherslebenSchöninger Eisenbahn.

71. OstcrwieckWasserlebener Eisenbahn.

72. Ostpreussisclie Südhahn, einschliesslich der Fischhausen-Palm-nickener Eisenhahn.

73. OstrowoSkalmierzycer Ivreiscisenhahn.

74. PaulinenaneNeu-Ruppiner Eisenbahn.

75. PeineIlscder Eisenbahn.

76. Pfälzische Eisenbahnen.

77. Prignitzer Eisenbahn.

78. RheinEttenheimmiinsterer Lokalbahn.

79. RheneDicmelthal-Eisenbahn (BredelarMartenberg).

80. Röthenbach b. L.Weiler Eisenbahn.

81. Ruhlaer Eisenbahn (WuhtaRuhla).

82. SchaftlachGmünder Eisenbahn.

83. SonthofenOberstdorfer Eisenbahn.

84. StadtamhofDonaustaufer Lokalbahn.

85. StargardCüstriner Eisenbahn, einschliesslich der GlasowBer-linchener Eisenbahn.

86. StendalTangermünder Eisenbahn.

87. Strassburger Strassenbahnen.

88. Die von der Süddeutschen Eisenbahn - Gesellschaft betriebenen-Nebenbahnen:

a) Bregthalbahn (DonauescliingenFurtwangen);

b) Kaiserstuhlbahn;

c) MannheimWeinlieimHeidelbergMannheimer Eisenbahn;

d) OsthofenWesthofener Eisenbahn;.

e) ReinheimReichelsheimer Eisenbahn;

f) SprendlingenFürfelder Eisenbahn;

g) WormsOffsteiner Eisenbahn;

h) ZellTodtnauer Eisenbahn.

89. Süd-Harz-Eisenbahn.

90. Die unter der Betriebsverwaltung thüringischer Nebenbahnenstehenden Linien:

a) ArnstadtIchtcrshausener Eisenbahn,

b) EisenbergCrossener Eisenbahn;

c) HohenebraEbelebener Eisenbahn.

d) IlmenauGrossbreitenbacher Eisenbahn.

91. TürkheimWörishofener Lokalbahn.

92. Westfälische Landeseisenbahn.

93. WittenbergePerleberger Eisenbahn.

94. Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn.

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb ausser-deutscliör Eisenbalmverwaltungen befinden.

I. Russischer Verwaltungen.

95. Die von der St. PetersburgWarschauer Eisenbahn betriebeneStrecke von der russisch-deutschen Grenze hei Eydtkuhnen bisEydtkuhnen.

96. Die von den Süd-West-Bahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen Grenze bei Prostken bis Prostken.

97. Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen Grenze bei Illowo bis Illowo.

II. Oesterreichischer Verwaltungen.

98. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke vonder österreichisch-deutschen Grenze hei Myslowitz bis Myslowitz.

99. Die von der Oestemrchischen Nordwestbahn betriebene Streckevon der österreichisch-deutschen Grenze hei Wiclitstadtl bisMittelwalde.

100. Die von der Oesterreichisch-XJngarischen Staatseisenbahn-Gesell-schaft betriebene Strecke von der österreichisch-deutschen Grenzebei Mittelsteine bis Mittelsteine.

Die von der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn betriebenenStrecken von der österreichisch-deutschen Grenze:

101. hei Liebau bis Liebau.

102. hei Seidenberg bis Seidenberg.

103. Die von der Böhmischen Nordbahn betriebene Strecke von derÖsterreichisch-deutschen Grenze bei Ebersbach bis Ebersbach.

Die von der Buschtehrader Eisenbahn betriebenen Strecken vonder österreichisch-deutschen Grenze:

104. hei Reitzenhain bis Reitzenhain.

105. bei Klingenthal bis Klingenthal.

Die von den K. K. österreichischen Staatshahnen betriebenenStrecken von der Österreichisch-deutschen Grenze:

106. hei Hennersdorf bis Ziegenhals.

107. bei Niklasdorf bis Ziegenhals.

108. bei Heinersdorf bis Heinersdorl.

109. bei Furth i. W. bis Furth i. W.

110. bei Passau bis Passau.

111. hei Braunau bis Simbach.

112. bei Lochau bis Lindau.

III. Schweizerischer Verwaltungen.

Die von der Schweizerischen Nordostbahn betriebenen Streckenvon der schweizerisch-deutschen Grenze:

113. hei Konstanz bis Konstanz.

114. bei Rielasingen bis Singen.

115. bei Waldshut bis Waldsliut.

116. bei Lottstetten bis zur deutsch-schweizerischen Grenze bei Alten-burg-Rheinau.

(3) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3,4 und 5 Anwendung.

XIX.

(1) Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben,ferner ätherische und fette Oele, sowie für sämmtlicheAotherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergleicheNr. Villa) und von Petrolcumäther (vergleiche Nr. XXII), fürabsoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit undandere unter Nr. XI nicht genannte Spirituosen sowie fürAmylacetat sind, sofern sie in Ballons, Flaschen'oder Krukenzur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XV, Abs. 1 maass- 1gebend.

(2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-gleiche Nr. XXXV.

XX.

(1) Petroleum, rohes und gereinigteSj sofern es bei17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von min-destens 0,7so hat, oder hei einem Barometerstände von760 Millimeter (auf die Meereshöho reduzirt) iin AbelschenApparate nicht unter 21 Grad Celsius entzündliche Dämpfegiebt (Testpetroleum);

(2) die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf-und Schief er öle, Asphaltnaphta und /) esiillate aus solchen,

sofern dieselben mindestens das vor genannte spezifischeGewicht haben (Solaröl, Photogen etc.);

(3) ferner Stein kohlentheerüle, die bei 77,5 Grad C eis imein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0 haben (Benzol, Toluol,Xylol, Cumol etc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol);

(4) Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17, 5 GradCelsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0, c ao haben,

unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirteWagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördertwerden:

entweder

a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,

oder

b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefassen,

oder

c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedochunter Beachtung folgender Vorschriften *.

aa) Werden mehrere Gefässo in einem Frachtstücke vereinigt, somüssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen festverpackt sein.

Ib) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässo in so-liden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Hand-haben versehenen und mit hinreichendemVerpackungsmaterialeingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutz-decke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichemMateriale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einemgleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränktsein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf hei Ver-.Wendung von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Verwen-dung von Gefässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht über-steigen.

2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefasse wer-den sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte fürRechnung des Absenders bestmöglich verkauft.

3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab-fertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste BedeckungundPlombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wirddie Beförderung nicht übernommen.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für dieFässer und sonstigen Gcfässe, in welchen dieseStoffe befördert worden sind. Derartige Gefasse sindstets als solche zu deklariren.

5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-gleiche Nr. XXXV.

6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Ahs. 1und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezifisches-Gewicht von mindestens 0,780 haben, oder dass das Petroleum derim Eingang angeführten Bestimmung, betreffend den Entflammungs-punkt, entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, sofinden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffendPetroleumäther etc.) Anwendung.

XXI.

(1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlen -theeröle, ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowieDestillate aus solchen, Sofern diese Stoffe nicht unter dieBestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad Celsiusein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehrals 0,eso haben,

(2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleumund Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.),sowie Lösungen von Kautschuk oder Guttapercha, die vor-wiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffshei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehrals 0,6so haben,

unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

I. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirteWagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördertwerden:

entweder

a) in besonders guten 1 , dauerhaften Fässern,

oder

b) in dichten, widerstandsfähigen Metallgefässen,

oder

c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jcdoctiunter Beachtung folgender Vorschriften:

aa) Werden mehrere Gefasse in einem Frachtstücke vereinigt, somüssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie.Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen festverpackt sein.

bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefasse in so-liden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Hand'haben versehenen und mit hinreich endemVerpackungsmaterial

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