Internationales Uebereinkommen.
IV. Französischer Verwaltungen.
Die den Reichseisenbahnen in Eisass-Lothringen gehörigen,von der Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken vonder französisch-deutschen Grenze:
117. bei Altmünstcrol bis Altmünsterol.
118. bei Avricourt bis Deutsch-Avricourt.
119. bei Chambrey bis Chambrey.
120. bei Novöant bis Novöant.
121. bei Amanweiler bis Amanweiler.
122. bei Fentscli bis Fentsch.
V. Niederländischer Verwaltungen.
123. Die von der Nord-Brabant-Deutschen Bahn betriebene Streckevon der niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel.
124. Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene undvon der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staats-eisenbahnen mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deut-schen Grenze bei Cranenburg bis Cleve.
125. Die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischenStaatseisenbahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze:
a. bei Elten bis Welle.
b. bei Herzogenrath bis Herzogenrath.
c. bei Aachen bis Aachen.
d. bei Dalheim bis Dalheim.
126. Die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischenStaatseisenbahnen betriebenen und von der Holländischen Eisen-bahn-Gesellschaft mitbetriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze:
a. bei Elten bis Emmerich.
b. bei Gronau bis Gronau.
127. Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene undvon der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staats-eisenbahnen mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deut-schen Grenze bei Gildehaus bis Salzbergen.
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche vondeutschen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, ist zu ver-gleichen:
Oesterreich, Ziffer 27 bis und mit 47.
Dänemark, Ziffer 3.
Frankreich, Ziffer 19, 20, 21, 22, 23, 24.
Luxemburg, Ziffer 2, 3.
Niederlande, Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 10.
Russland, Ziffer 29, 30, 31, 32, 33, 34.
Schweiz, Ziffer 20, 21, 22, 23, 24, 25.
Oesterreich und Ungarn.
I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und länder (einschl. Liechtenstein).A. Sännntliche Linien, welche durch die nachbennnnton BahnTervral-tungen und (»esellsehaften mit dem Sitze in Oesterreich oder in Ungarn
betrieben werden.
1. K. K. österreichische Staatsbahnen, mit Einschluss der auf Fürst-lich liechtensteinischem Gebiete gelegenen Strecke der LinieFeldkirch—Buchs; — dagegen mit Ausschluss:
a. der Dalmatiner Staatsbahnen:
a) Spalato—Siveric—Knin,
b) Perkovic-Slivno—Sebenico,dann:
b. der Kolomeaer Lokalbahnen:
a) Kolomea—Sloboda run^urska nebst Abzweigung:
b) Nadwornianski przedmiesci—Szeparowce Kniazdwör,sowie:
c. der Lokalbahn Lemberg (Kleparöw)—Janöw,
d. der schmalspurigen Kleinbahn Lupköw—Cisna,
e. der Flügelbahn Podleze—Niepolomice,
f. der Flügelhahn Lititz—Nürschan,
g. der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt—Mauterndorf („Mur-thalbahn“),
h. der schmalspurigen Gurkthalbahn,
i. der schmalspurigen Ybbsthalbahn,
k. der schmalspurigen Lokalbahn Zell am See—Krimnil (Pinz-gauer Lokalbahn).
2. Lokalbahn Auspitz.
3. Aussig—Teplitzer Eisenbahn.
4. Böhmische Kommerzialbahnen.
5. Böhmische Nordbahn.
6. Bozen—Meraner Eisenbahn.
7. Buschtehrader Eisenbann.
8. Kaiser Ferdinands-Nordbahn.
9. Kaschau—Oderberger Bahn (auf österreichischem Gebiete betrie-bene Linien).
10. Kremsthalbahn.
II. Lokalbahn Mori—Arco—Riva am Gardasee.
11’ ^ eu tttscheiner Lokalbahn.
13. Oesterreichischo Nordwestbalm.
;f* österreichisch-Ungarische Staatseiscnbahn-Gesellschaft.
£ r * V0S_ -Mähr. Ostrau—Witkowitzer Lokalbahn.
16. Salzburger Eisenbahn- und Tramway-Gesellschaft.
Jo kalzkammergut-Lokalbahn.
18. Südbahn-Gesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebeneLinien), mit Ausschluss der Lokalbahnen:
. 1. Mödling—Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem Betriebe),
m. Preding—Wieselsdorf—Stainz,
n. Pöltschach—Gonobitz,
o. Kapfenberg—Seebach—Au.
p. Ueberetschcrbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltem),on Öd-Norddeutsche Verbindungsbalm.
20. Stauding—Rtramberger Lokalbahn.
21. Eisenbahn Wien—Aspang, mit Ausschluss:
q. der Zahnradstrecke Puchberg—Hochschneeberg der Schnee-# bergbahn.
22. Die von den Königlich ungarischen Staatseisenbahnen betriebenenStrecken der K. K. Österreichischen Staatsbahnen von Lawocznebis zur ungarischen Landesgrenze und von Fehring bis zur unga-rischen Landesgrenze, sowie der Oesterreichiseh-UngarischenStaatseisenbahn-Gesellschaft von Marchcgg bis zur ungarischenLandesgrenze, endlich die von der Raab (Gyor)—Oedenburg (Sopron)
Anl. 1 z. Internat. Uebereink. und Anl. B z. E.B.V.O.
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutz-decko muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichemMateriale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einemgleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränktsein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilo-gramm nicht übersteigen.
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe wer-den sofort ausgcladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte fürRechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab^fertigung im Zollansagevorfahren, welche eine feste Bedeckung!und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde,wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch fürdie Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen dieseStoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stetsals solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-gleiche Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körhe oder Kübelmit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulteroder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behäl-tern angebrachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zulagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nichtüber einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben ein-ander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grundegedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbeund Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser-dem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragen“ zu er-halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift„Vorsichtig rangiren“ anzubringen.
9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1dieser Nummer aufgeführten Gegenstände hei 17,5 Grad Celsiusein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als O.esohaben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden clieBeförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleum-äther etc.) Anwendung,
XXII.
PetroleumUther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnlicheaus Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete,leicht entzündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von 0,eso oderweniger haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden:
entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in-diesem Falle jedochunter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, somüssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzenfest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in so-liden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Hand-haben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs-materiale eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; dieSchutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oderähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilchoder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasser-glas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollodarf 40 Kilogramm nicht übersteigen.
c) in luftdicht verschlossenen Kessel- (Bassin-) Wagen.
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe wer-den sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte fürRechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab-fertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckungund Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wirddie Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für dieGefässe, in welchen diese Stoffe befördert wordensind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-gleiche Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körhe oder.Kübelmit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulteroder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behäl-tern angebrachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zulagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nichtüber einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben ein-ander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grundegedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbeund Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser-dem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragen“ zu er-halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift„Vorsichtig rangiren“ anzübringen.
9. Ausserdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung.
XXHI.
(1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel-riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blut-lausgift (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl), sowievon Formalin (einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisen-säure enthält) findet nur in offenen Wagen statt.
(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigenGefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind.Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-gleiche Nr. XXXV.
XXIV.
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Raus cli gelb, Auripigment),rotlies Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen-stein) etc. werden nur dann zum Transporte angenommen, wenn:
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