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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

Anl. 1 z. Internat. Uebereink. und Aul. B z. E.B.Y.O.

III. Okkupationsgebiet.

1. K. u. K. Militärbahn BanjalukaDoberün.

Belgien.

A. Ton belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.

1. Belgische Staatsbahnverwaltung.

2. Belgische Nordbahn.

3. GentTerneuzen.

4. MechelnTerneuzen.

5. Westflandrische Eisenbahn.

6. Eisenbahn von Chimay.

7. TerinondeSt. Nicolas.

8. HasseltMaeseyck.

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger

Verwaltungen befinden.

I. Französischer Verwaltungen.

Die von der Französischen Nordbahn betriebenen Strecken vonder belgisch-französischen Grenze:

9. bei Oomincs bis Comines.

10. bei Halluin bis Menin.

H. Luxemburgischer Verwaltungen.

Die von der Luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebenenStrecken von der belgisch-luxemburgischen Grenze:

11. von Rodange, luxemburgische Grenze bis Athus.

Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von bel-gischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, ist zu ver-gleichen:

Frankreich, Ziffer 15, 16, 17, 18.

Niederlande, Ziffer 11, 12.

Dänemark.

A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken.

1. Die Dänischen Staatsbahnen, einschliesslich die von denselben be-triebenen Dampffährenverbindungen:

a. über den Limfjord (Oddesund NordOddesund Sud und Nyk-jöbing MorsöGlyngöre),

b. über den Kleinen [lille] Belt (FredericiaStrib),

c. über den Grossen [störe] Belt (NyborgKorsör),

d. über den Öresund (HelsingörHelsingborg und Kopenhagen[ K j öbenhavn]Malmö),

e. über den Masnedsund (MasnedöOrehoved),

aber mit Ausschluss:

der von der Südfünenschen Eisenbahn-Gesellschaft betrie-benen Staatsbahnstrecke NyborgFaaborg undder Dampfschiffstrecke Korsör-Kiel.

2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenhahnstrecken:

a. OrehovedGjedser,

b. AalestrupViborg.

B. Bahnstrecken, welclio sich im Betrieb auswärtiger Eisenbalmverwal-t ungen befinden.

- I. Deutscher Verwaltungen.

3. Die von den Königlich preussischen Staatsbahnen betriebeneStrecke von der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup.

Frankreich.

A. Ton französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.

Die Linien von allgemeiner Bedeutung:

1. Der Nordbahn.

2. Der Ostbahn, einschliesslich der für Rechnung der Konzessionärebetriebenen Linien von Montherm6 nach Montherm6, Vrigne-Meusenach Vrigne-aux-Bois, Carignan nach MessempiA, Charmes nachRambervillers. jAvriconrt nach Blamont und Cirey, Saint-Diziernach Vassy, Yassy nach Doulevant-le-Chäteau.

3. Der Westbahn.

4. Der ParisLyon-Mittelmeerbahn, einschliesslich der für Rechnungder Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Mar-seille und derjenigen von Arles nach Saint-Louis.

5. Der Orlöansbahn, einschliesslich der unter den gleichen Beding-ungen wie das Hauptnetz betriebenen Lokalbahnen der Sarthe.

6. Der Südbahn.

7. Der Staatsbahnen, einschliesslich der für Rechnung der Konzes-sionäre betriebenen Lokalbahnen von LigrA-Riviero nach Richelieuund von Barbczieux nach Chätcauneuf.

8. Der beiden Ringbahnen von Paris, einschliesslich der strategischenLinie von Valenton nach Massy-Palaiseau.

9. Der Gesellschaft für Departemental-Eiscnbahnen.

10. Der Eisenbahn-Gesellschaft von Somain nach Anzin und bis zurbelgischen Grenze.

11. Der Gesellschaft des Mddoc.

Die Linien von lokaler Bedeutung:

12. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen.

13. Von Marlicux nach Chätillon-sur-Chalaronnc.

14. Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port desPilotes (Gesellschaft des Mödoc).

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger

Verwaltungen befinden.

I. Belgischer Verwaltungen.

15. Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebene Streckevon ( * er * )e lgiscli-französischen Grenze bei Doische bis Givet.

16. Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der fran-zösisch-belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet.

17. Die von der Westflandrischen Eisenhahn-Gesellschaft betriebeneStrecke von der französisch-belgischen Grenze bei Abeelo bisHazcbrouck.

18. Die von der Eisenbahn-Gesellschaft von Chimay betriebene Streckevon der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor.

XXXI,

(1) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide,Flachs, Hanf, Jute, in rohem Zustand, in Form von Abfällenvom Verspinnen und Verwehen, als Lumpen oder Putzlappen; fernerSeilerwaaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf,Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchterPutzwolle vergleiche Abs. 3) werden, wenn sie gefettet oder ge-firnisst sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unterDeckenverschluss befördert. Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich dergBestimmungen im Abs. 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden "auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen ge-presst sein.

(2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge-firnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefehervorgeht.

(3) Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht ver-schlossenen Fässern, Kisten oder sonstigen Gefässen zum Transportezugelassen.

(4) Gef ettete oder gefirnisste Pu tzlappen (Putztücher) werdenin der unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtemZustande zur Beförderung zugelassen.

XXXII.

Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzenefrische Hau te,Fette,Flechsen,Kn o.ehen, Hörner, Klauen,nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in be-sonderem Grade übelriechende und ekelerregende Ge-genstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. LIIund LIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Beding-ungen angenommen und befördert:

1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abge-presster Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohneden Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zu-stande, Klauen, das heisst die Hornschuhe derWiederkäuer undSchweine ohneKnochen undWeich-theile, werden in Einzelsendungen, in gute Säcke ver-packt, zugelassen.

2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht ge-nannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste,dicht verschlossene Fässer, Küboi oder Kisten verpackt zuge-lassen. Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfenjedoch während der Monate November, Dezember, Januar und Februarauch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke atis dichtem, starkemGewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke derart mit Karbol-säure angefeuchtet sind, dass der üble Geruch des Inhalts nicht wahr-nehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnungder in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Gegen-stände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zuerfolgen.

3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leim-leder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen un-gesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mitHaut- und Fl eischf asern behaftete Knochen unterliegenbei der Aufgabe in Wagen 1 adungen folgenden Bestim-mungen :

a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen dieseGegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein,die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, dassder faulige Geruch des Inhaltes nicht wahrnehmbar ist. JedeSendung muss mit einer Decke aus starkem Gewebe (soge-nanntem Hopfentuche), die mit verdünnter Karbolsäure ge-tränkt ist, und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten,nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. DieBedeckung hat der Absender zu stellen.

b) In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar isteine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. Die Sendungmuss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe(Hopfentuch) und diese wieder mit einer grossen wasserdich-ten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein.Die untere Decke ist nöthigenfalls derart mit verdünnter Kar-bolsäure anzufeuchten, dass ein fauliger Geruch nicht wahr-nehmbar ist. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.

c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch An-wendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, müssenin feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart ver-packt werden, dass sich der Inhalt des Gefässes nicht durchGeruch bemerklich macht.

4. Trockene oder ausgepresste feuchte Kesselrückstände vonder Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Lei m-dünger) müssen mit zwei über einander liegenden grossen, wasser-dichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Dieuntere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, dassein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden votnAbsender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtemKalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen.

Nicht ausgepresste, nasse derartige Rückstände müssenin feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden,dass sich der Inhalt der Gefässe nicht durch Geruch bemerklich macht.

5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht ge-nannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenenWagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der Ab-sender zu stellen.

6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen.

7. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Gegenständedieser Art befördert worden sind, werden nur dünn zum Trans-porte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mitKarbolsäure den fauligen Geruch verloren haben.

8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen ,. in denen Gegenständedieser Art nach Maassgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3 b undZiffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligemGebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigungvon Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vorge-schrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unterwerfen,das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffevollständig zu beseitigen.

9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen soioie etwa nöthiger Des-infektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise demEmpfänger zur Last.

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