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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

Anl. 1 z. Internat. Uebereink. und Anl. B z. E.B.V.O.

II. Deutscher Verwaltungen.

Die der Französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisen-bahnen in Elsass-Lothringen mitbetriebenen Strecken von derdeutsch-französischen Grenze:

19. bei Altmünsterol bis Petit-Croix.

20. bei Deutsch-Avricourt bis Igney-Avricourt.

21. bei Ohambrey bis Moncel.

22. bei Nov6ant bis Pagny-sur-Moselle.

23. bei Amanweiler bis Batilly.

bei Fentscli bis Audun-le-Roman.

III. Schweizerischer Verwaltungen.

Die von der Jura-Simplonbahn betriebenen Strecken von derfranzösisch-schweizerischen Grenze:

25. bei Delle bis Delle.

26. bei Vallorbes bis Pontarlier.

27. bei Verrieres bis Pontarlier.

IV. Italienischer Verwaltungen.

28. Die von der italienischen Gesellschaft der Mittelmeerbahnen be-triebene Strecke von der italienisch-französischen Grenze beiModano bis Modane.

Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von fran-zösischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, ist zu ver- gleichen:

Deutschland. Ziffer 117, 118, 119, 120, 121, 122.

Belgien, Ziffer 9, 10.

Italien, Ziffer 6.

Schweiz, Ziffer 26, 27. 28, 29.

Italien,

A. Ton italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.

1. Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes be-triebenen Linien.

2. Sämmtliche von der Gesellschaft des adriatischen Netzes betrie-benen Linien.

3. Sämmtliche von der Gesellschaft des sizilianischen Netzes betrie-benen Linien einschliesslich der Strecke über die Meerenge vonMessina.

4. Die von derSocietä Veneta per costruzione ed esercizio di ferroviesecondarie italiane betriebenen Linien:

a. PadovaBassano,

b. VicenzaTreviso,

c. VicenzaSchio,

d. CividalePortogruaro,

e. ParmaSuzzara,

f. Bologna S. V.Portomaggiore,

g. BudrioMassalombarda,

h. ArezzoStia,

i. ConeglianoVittorio und

k. S. Giorgio di Nogaro bis zur italienisch-österreichischen Grenzebei Cervignano.

5. Die Nord-Milano-Eisenbahnen in Mailand, nämlich:

l. MilanoBovisaErba mit Abzweigungen von Bovisa nach Mi-lanoLibrera und von S. Pietro nach Camnago,

m. MilanoBovisaSaronno,

n. SaronnoMalnateVareseLaveno,

o. Como CamerlataGrandate Malnate mit Abzweigung vonCamerlata nach AlbateCamerlata,

p. NovaraBusto ArsizioSaronnoSeregno und

q. SaronnoGrandate.

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger

Verwaltungen befinden.

I. Französischer Verwaltungen.

6. Die von der französischen ParisLyon-Mittelmeerbahn betriebeneStrecke von der italienisch-französischen Grenze bei Ventimigliabis Ventimiglia.

II. Schweizerischer Verwaltungen.

7. Die von der Gotthardbahn betriebene Strecke von der italienisch-schweizerischen Grenze bei Pino bis Luino.

III. Oesterreichischer Verwaltungen.

8. Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen in der Richtungnach Italien mitbetriebene Strecke von der italienisch-österreichi-schen Grenze bei Pontafel bis Pontebba.

Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von ita-lienischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, ist zu ver-gleichen :

Oesterreich, Ziffer 23, 24, 25, 26.

Frankreich, Ziffer 28.

Schweiz, Ziffer 30.

Luxemburg.

A. Von luxemburgischen Verwaltungen betriebene Bahnen undBahnstrecken.

1. Prinz Heinrich-Bahn, mit Einschluss der Linie von Wasscrbillignach Grevenmacher.

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtigerVerwaltungen befinden.

I. Deutscher Verwaltungen.

2. Die von den Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen betriebenensämmtlichen Linien der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.

3. Die von den Königlich preussischen Staatsbahnen betriebene Streckevon der deutsch-luxemburgischen Grenze bei Ulf lingen bis Ulf lingen.

Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von luxem-burgischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, ist zu ver-gleichen:

Belgien, Ziffer 11.

10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladungwie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mitwelchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung su.

XXXIII.

Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagenunter Deckenverschluss befördert.

1 .

2 .

3.

4.

XXXIV.

Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotiveleicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (aucliMais-, Reis- undFlachsstroh), Rohr(ausschliesslich spani-sches Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem 5.Maschinen- oder Presstorfe), ganze (unz er kleinerte) Holz-kohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffeund deren Abfälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeug-'masse, Holzspähne etc., sowie durch Vermischung vonPetroleumrückständen, Harzen und dergleichen Stoffen 6.mit lockeren, brennbaren Körpern hergestellteWaaren; 7.desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unver- 8.packtem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der wei- 9.teren Bedingung zum Transporte zugelassen, dass der Absender und 10.der Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat derAbsender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Ge-genstände selbst zu beschaffen. li.

XXXV.

Falls die unter Villa, IX, XI, XIa, XV, XVI, XIX bis XXIII 12.einschliesslich , sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen ;von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es ge-stattet, die unter Villa, IX, XI, XIa, XVI (mit Ausnahme von Bi-om),

XIX bis XXIII einschliesslich, sowie unter L aufgeführten Körpereinerseits, und die unter XV (mit Einschluss von Brom bis zum Ge-wicht von 100 Gramm) andererseits sowohl mit einander als mit an-deren, bedingungslos zum Eisenbahntransporte zugelassenen Gegen-ständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen indicht verschlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie,Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen in starkeKisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein,

XXXV a.

1. Fertige (das heisst mindestens mit dem Schiessmittel gt-ladene) Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme derunter Kr. XXXVI auf geführten Patronen;

2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach§. 50 A 4 lit. a bis e (einschliesslich) von der Beförderung überhaupt aus-geschlossen sind (wegen Feuertoerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen.Gemischen siehe Kr. XXXVIII und wegen bengalischer SchellackpräparattKr. XL1I) ;

3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegendieser siehe Kr. IV);

4. Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Potoder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mitmindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus ge-presster (gemahlener) Schi essbaum wolle mit einem Pa raffi n-Überzüge (wegen gepresster Schiessbaumwolle mit mindestens 15 ProzentWassergehalt und wegen Schiessbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Kollo-diumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Kr. XXXIIund XL) ;

5. Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnlicM Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter;

Holzpulver, das heisst ein Gemenge von nitrirtem Holze, welches durchdie Kitrirung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahrt*hat , und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsaure*Salzen, unter Ausschluss der chlorsauren Salze; gekörntes Pulver, da*aus einem Gemenge von Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht; BautzeneiSicherheit sp ulver (ein Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Katronseife);ferner Bottweiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver amaufgelöster nitrirter Cellulose); Würfelpulver (Pulver aus warm abgt-presster Sprenggelatine) sowie solche rauchschwache Pulver, weichtaus gelatinirter Schies sb aumwolle ohne Zusatz anderer Ex-plosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein aus Kitro-'cellulose durch Zusammenschmelzen mit festen KUro-Verbindungen berge-stellten Pulver): sämmtlich auch in Form von Kartuschen;

6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, witinsbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinöse*Auflösung von Kollodiumwolle in Kitroglycerin), Patronen aus Meganilund Gelatinedynamit (einem Gemische von durch Kollodiumwolle gela-tinirtem Kitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das heisiiGemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohtttSchwefel); ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Kitrocellidose gela-tinirtes Kitrobenzol, in welches unter Ausschluss anderer Substanzen ein Ge-menge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist), sofern diestPatronen aus einer für die Herstellung des betreffenden Artikels konzessionirie»deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen Bahnenermächtigten fremden Fabrik herstammen,

unterliegen nachstehenden Vorschriften:

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34.

Verpackung.

Zu 1.

(1) Fertige Patronen f ür Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der g-unter Kr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons vonsteifer Pappe derart fest zu verpacken, dass ein Verschieben in den Karton*nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dichneben und über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts ent-sprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dasi

ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Beife» gy'oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der. hölzernen Kiste» gg'oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steife»gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer)verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner *Kägel erfolgen.

(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilt'gramm, das Bruttogeivicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten

(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirte*AufschriftPatronen für Handfeuerwaffen versehen sein.

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