Internationales Uebereinkommen.
Schweiz.
A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen undBahnstrecken.
1. Schweizerische Zentralbahn.
2. Gotthardbahn.
3. Jura—Simplonbahn, ausschliesslich der von ihr betriebenen Seil-bahn Cossonay Bahnhof J. S.—Cossonay Stadt.
4. Schweizerische Kordostbahn.
5. Vereinigte Schweizerbahnen.
6. Neuenburger Jurabahn.
7. Emmenthalbahn.
8. Langenthal—Huttwilbahn.
9. Tössthalbahn.
10. Schweizerische Seethalbahn.
11. Schweizerische Südostbahn.
12. Rorschach—Heidenbahn.
13. Sihlthalbahn.
14. Thunerseebahn.
15. Oensingen—Baisthalbahn.
16. Schmalspurige Eisenbahn Yverdon—Ste. Croix.
17. Schmalspurige Rhätische Bahn.
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Hitbetrieb auswärtigerVerwaltungen befinden.
I. Oesterreichischer Verwaltungen.
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenenStrecken von der österreichisch-schweizerischen Grenze:
18. bei Buchs bis Buchs.
19. bei St. Margrethen bis St. Margrethen.
II. Deutscher Verwaltungen.
Die von den Grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen be-triebenen Strecken von der deutsch-schweizerischen Grenze:
20. bei Gottmadingen bis zur schweizerisch-deutschen Grenze beiWildlingen.
21. bei Stetten bis Basel.
22. bei Leopoldshöhe bis Basel.
23. bei Grenzach bis Basel.
24. Die von den Grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen mitbe-triebene Verbindungsbahn vom badischen Bahnhofe bis zum Zen-tralbahnhof in Basel.
25. Die von den Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen betriebeneStrecke von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwigbis Basel.
III. Französischer Verwaltungen.
Die von der Gesellschaft der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn be-triebenen Strecken von der ‘ französisch-schweizerischenGrenze:
26. bei St. Gingolph bis Bouveret.
27. bei Ohene-Bourg bis Genf-Eaux-Vives,
28. bei La Plaine bis Genf-Cornavin.
29. bei Col-des-Roches bis Locle.
IV. Italienischer Verwaltungen.
30. Die von den italienischen Gesellschaften des Mittelmeer- und desadriatischen Netzes betriebene Strecke von der italienisch-schwei-zerischen Grenze bei Chiasso bis Chiasso.
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schwei-zerischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, ist zu .ver-gleichen :
Deutschland, Ziffer 113, 114, 115, 116.
Frankreich, Ziffer 25, 26, 27.
Italien, Ziffer 7.
Aul. 1 z. Internat. Ueboreink. und Anl. B z. E.B.V.O.
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit :Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte 'Tage und für be-stimmte Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Ziigt :unterliegt der Genehmigung, nötigenfalls der Festsetzung der Landes- \aufsichlsbehörde.
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Ditdarin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unter- jstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen midiNummer der Gefässe auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben ent-halten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Auf' dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Beglau-
bigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die iVerpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriftenentspricht. Ausserdem muss jede Sendung, welche Patronen aus Dynamit \und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten IStoffen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten \ausgestellten Ursprungszeugnisse begleitet sein. Auch muss jeder derartigen 1Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit]und ordnungsmässige Verpackung beigegeben werden. !
(6) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach-nahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. Auch ist ditAngabe des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
(7) Jeder Transport muss — unbeschadet anderer Vereinbarungen mitden betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt,mindestens 1 Tag;
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von |
Zweigbahnen bestimmt ist,mindestens 2 Tage;
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung siehendt]
Bahnen bewegt,
mindestens 4 Tage
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift <des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu dervon dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden.
(8) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tagtvor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen.
c.
Transpoi'tmittel .
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischenStoss- und Zugapparaten, fester, sicherer Bedachung, dichter Verschalungund gut schliessenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung ver-wendet werden.
(2) Güterwagen . in deren Innerem eiserne Nägel, Schratiben, Mutternu. 8. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
(3) Die Wagenthtiren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver-schluss zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. I
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager]
kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision]in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. I
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen i
darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothivendigkeit stattfinden. BitEisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, dass solchSendungen in demselben Wagen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation •befördert werden. i
(6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äusserlich durch
viereckige schwarze Flaggen mit einem weissen „P‘ erkennbar sein, welch'oben auf der Vorder - und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten oh-gebracht werden. \
D.
Verladen.
\
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so ftsl \
zu lagern, dass, sie gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Umkanten und Herab-fallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnt »[nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit denLängsseiten des Wagens verladen und durch Hölzunterlagen unter Haar-decken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. -
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewicht \beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einandergelagert werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1OOO Kilogramm mit änderttGütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicHentzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegenstände zur Atw-ladung kommen sollen.
(4) Es ist untersagt, in den mit Schiessbaumwolle oder andererNitrocellulose, sowie mit Patronen aus Dynamit und den übrigenin der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 auf ge führten'Stoffen befrachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1, 2, 3 und sjaufgeführten Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und XXXVb) unter-zubringen. (Wegen nasser, gepresster Schiessbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.)
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen]aus geschehen, muss vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen undlhunlich8t kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung ge-schehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Be-stellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegerätkund Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergleichen) sind vom Absenderherzugehen und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu vvt-[
hindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit statt’,findet, mit fest- und hochstehenden Latenten zu erleuchten. i
(7) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit uniden übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoff#',sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen)]dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
E. |
Vorsichtsmaassrcgcln in den Bahnhöfen und während Ider Fahrt, !
(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in odff-
an den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offen#Licht gehalten oder geraucht werden. j
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle
oder an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber,
46