Anlage 1 zum Internationalen Uebereinkommen und Anlage B zur Eisenbahn-Yerkehrsordnung.
müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohrnicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssendie Wagenthüren verschlossen gehalten und muss der ausserhalb der Eisen-bahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt,auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzessind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
(3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unter-wegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegtwerden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mitleicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leichtFeuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter FAbs. 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten.
(4) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestossenwerden und sind auch zum Verkuppeln mit grösster Vorsicht anzuschieben.
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosivenGegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren.Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Orts-polizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr imöffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaassregeinzu treffen.
F.
Bestimmung dev Züge und Einstellung dev mit explosivenGegenständen beladenen Wagen in die Züge .
(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischtenZügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit denin der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständenbeladene Achsen beigegeben werden. Grössere Mengen dürfen nur in Sonder-zügen befördert werden.
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Zügemöglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, dass ihnen noch3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind.Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen be-ladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den voran-gehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörigeVerbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einersorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen losesPulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oderandere explosive Gegenstände in Mengen von nicht mehr als 35 KilogrammBruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nichterforderlich.
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenndie Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvoran-gehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetztwerden. Dagegen muss der am Schlüsse des Zuges befindliche Wagen miteiner Bremse versehen und diese bedient sein.
Gr.
Begleitung dev Sendungen explosiven Gegenstände.
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem AbsenderBegleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt.Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf denmit explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen.
n.
Benachrichtigung dev TTntevwegsstationen und dev am Tvans-porte betheiligten Vevwaltungen.
(1) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, soioie dasPersonal der Züge, mit denen unterioegs Kreuzung oder Ueberholung statt-findet, sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgang und dem Eintreffender Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthaltvermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichstvermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so istderen Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung inKenntniss zu setzen.
J.
Ankunft auf dev Bestimmungsstation und Auslieferungdev Sendungen.
(1) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, dervon einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges vondem Eintreffen der Ladung Kenntniss zu geben ist, im voraus, ausserdemaber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahmehat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tages-stunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht inner-halb der vorgeschriebenen 3 Stunden ^übernommen hat, sind ohne weiterenVerzug von den Begleitern zu übernehmen.
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so istcs der Ort8polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durchdiese ohne Verzug vom Bahnhofe zu- entfernen. Die Ortspolizeibehörde istbefugt, die Vernichtung anzuordnen.
(4) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Betoachungzu halten.
(5) Die Entladung und etivaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigenoder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngenoder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderenZwecken dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenenBestimmungen erfolgen.
XXX Vb.
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng-zundhütchen) und Minenziindtingen, welche durch Elektrizitätoder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nach-stehenden Bestimmungen:
a. Sprengkapseln (Spr eng Zündhütchen).
A (V Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit derOeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehrals 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, dass eine Be-wegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütte-rungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnenist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe voll-ständig auszufüllen. Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die
Einrichtung der Kapseln, z. B. durch eine den Sprengsatz sicher ab-schliessende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, dass der Spreng-satz bei der Beförderung nicht gelockert wird.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehältersind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Be-hälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, dass eine unmittelbareBerührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem halt-baren Papierstreifen derart zu umkleben, dass dadurch der Deckel sofest auf den Inhalt gepresst wird, dass sich beim Schütteln kein Geräuschsvon locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen lässt. Je 5 solche r™Blechbehälter sind in einem Umschläge aus starkem Packpapier oder ineinem Karton zu einem Packete zu vereinigen.
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste vonwenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkistederart einzuschliessen, dass Hohlräume zwischen den Schachteln sowiezwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Umdas Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestensein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, dass das be-treffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann.
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassenkönnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oderHobelspähnen — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckelder Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie vonHolz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben be-festigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kistenwändenschon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, dassein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid ge-arbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschratibenzu verschltessende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 MillimeterWandstärke mit dem Deckel nach auftvärts einzulegen.
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muss mindestens 30 Milli-meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobel-spähnen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbarniederzuhalten hat, wird der äussere Deckel mit einem Zettel beklebt, derdie Worte „Sprengkapseln —• nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogrammenthalten; Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mitHandhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muss eine vom Absender und von einemvereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung dervorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
b. Elektrische Minenzündungen.
1 . (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oderfestem Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nichtmehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. DieBehälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale vollständig aus-zufüllen.
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem undsteifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behältersind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in einehölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holz-kiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter25 Millhnet.er betragen.
2. (1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttapercha-drähten oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammen gebunden,in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 StückZündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an daseine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesenPacketen sind je höchstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier ge-wickelt und verschnürt, in eine Holz- oder starke Blechkiste zu ver-packen , welche mit Heu , Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist.Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wand-stärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.
(2) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind inhölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden- und Seiten-wandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Längeum 8 Centimeter grösser ist, als die der Zünder, derart zu verpacken,dass die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und dass an jeder Stirn-wand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so dasskein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren und einSchlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind ineine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. ^
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6sinngemäss Anwendung.
c. Friktionszündersind in nachstehender Weise zu verpacken:
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit eitler Papier-verklebung derart zu versehen, dass dieselbe über die Reiberdrahlöse greift.
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen.Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und darüberin Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdrahtenden zuerstin eine auf gebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holz-wolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muss jedoch genaudarauf gesehen werden, dass in keinem Falle die Holzwolle in direkteBerührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein Hängenbleibenoder Herausreissen des Reiberdrahtes beim Herausnehmen der Zünderoder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten.
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kistezu legen, deren Bruttogeivicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwollemit grosser Sorgfalt dicht auszufüllen.
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünderrichtet, muss mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden be-stehen, welche weder Risse noch Astlöcher auf weisen, und welche zurErzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zuverbinden sind.
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarkeenthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.
XXXV c.
Patronen aus folgenden Sicherheitssprengstoffen:
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter
und Natronseife),
Dahmenit (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem
Kali und Naphtalin)
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