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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Anlage 1 zum Internationalen Uebcreinkommen und Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Dahmenit A (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, .doppelt-chromsaurem Kali und Naphtalin),

Da.hmenit B (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, Dinitrobenzoloder Dinitronaphlalin oder Dinitrotoluol und Essigsäure),Favierschem Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter undMono - oder Dinitronaphtalin),

Petroklastit und llaloklastit (Gemenge von Salpeter, Schwefel,Steinkohlenpech und Kaliumbichromat),

* Progressit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin,mit oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak),

Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlor dinitrobenzol undChlordinitron aphtalin),

Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol und über-mangansaurem Kali), mit oder ohne Ammonsulfat,

Roburit IT oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemengevon Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und übermangan-saurem Kali),

Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro-benzol) ,

Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-RottweilerPulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeterart Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusalzevon doppeltkohlensaurem Ammonium oder Bart/um und einempflanzlichen oder thierischen Oele, das im Wesentlichen aus Kohlenstoff,Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel),Sicherheitsspreng Stoff der Güttlerschen Pulverfabriken,bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der ausHarzen, Nitrotoluolen und höchstens 0 ,25 Prozent Kollodiumwolle be-reitet ist,

Vo sw inkeTs che mS ich erheitsspr eng Stoffe (Gemenge aus Ammon-salpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Feiten und Lacken),Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs undHexenmehl Lykopodium),

Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohenTheerÖlen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oderohne Zusatz von Kaliumbichromat)werden unter nachstehenden Bedingungen befördert:

1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letzterein starke Holzkisten zu verpacken.

(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durcheine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. Fernerdürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die durch einen Ueberzug vonCeresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Packetesind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtetsind , dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.

(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronenenthalten.

2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kenn-zeichnenden Aufschrift versehen sein.

3. (1) Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und von einem vereidetenChemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffs undüber die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriftenbeigegeben werden.

(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Fracht-brief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.

XXXVI.

A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar:

1. Metallpatronen mit ausschliesslich aus Metall be-stehenden Hülsen,

2. Patronen, deren Hülsen nur zumTheil aus Metall be-stehen und

3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut ver-schlossene Blechhülsen eingelegt sind,

(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1)

werden unter folgenden Bedingungen befördert:

a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall-

hülsen so fest verb unden sein, dass ein Ablösen der Geschosseund ein Ausstreuen von Pulver nicht statt-

finden kann. Patronen^ereiPfluTsen^us Pappe und einem me-tallenen äusseren oder inneren Mantel herg estellt sind, müssenderart beschaffen sein, dass die ganze Menge Ffe^SchT cssmTtteTs' ldes Pulvers sich in dem metallenen Patronenüntertheüe"be?nuletund durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. DiePappe der .Patrone muss von solcher Beschaffenheit sein, dassein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist.

b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen odersteife Kartons derart fest zu verpacken, dass sie sich darin nichtverschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind so-dann dicht neben und über einander in gut gearbeitete festeHolzkistenJTvo^T^^TnTineter^^ancrsBrk^^rverpäcTcennTmr

TTwüTIec^leibende Raume mit Pappe, Papierabfällen, Wergoder Holzwolle alles völlig trocken derart fest auszu-füllen, dass ein Schlotter n in der Kiste während des Trans-jmrt£^usgeschlosserwstjÄMm^pacreJ^ l, £iem^^eW«]?sI^?^mc2-stärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:

Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke:

bis 5 Kilogramm einschliesslich 7 Millimeter,

über 5 Kilogramm

50

n

12

»

so

100

15

»

» 100

150

20

ISO

200

_ »

25

Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz-kiste um 5 Millimeter , jedoch niemals auf wen iger als 7 Millimetervermindert werden. |''i6 kiiiTmeTe^ TetragenT I

Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfallen, Werg,Holztcolle oder Hobelspähnen alles völlig trocken derart festauszufüllen, dass ein Schlottern in der Kiste während des Transportsausgeschlossen ist. _

c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf

KnogrammjiichtüberstcigeiJ'TTsten^IwerGewicht 10 Kilo- I"^ramnTubersteTgt^riüssenmit Handhaben oder Leisten zur |leichteren Handhabung versehen sein.

d) Der Verschluss der Kisten darf 1

mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt (sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnen-den Aufschrift zu versehen. Ausserdem sind sie mit einem Plom-benverschlus.se, oder mit einem auf zwei Schraubenküpfen desDeckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem !über Deckel und Seitenwände der .Kiste geklebten, die Schutz-marke enthaltenden Zeichen zu versehen.

e) Der Absender hat im Frachtbriefe 1 eine von ihm UnterzeichneteErklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, desSiegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist.Die Erklärung hat zu lauten:

Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Erachtbriefei

angegebene, mit dem Zeichen.verschlossene Sendung!

in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B jzur Ver kehrsordnung unter Nr. XXXVI lit. A getroffenen Bestim !

wm»£enJT[eirSestTinmungcine^ , nIäg?ne^aiternäHonaIeir !^Jebereinkom mens über den Eisenhahnfrachtverkehr unter^Kr^CXXVlJ entspricht.

B. Proben von Schiessmitteln in Metallhülsen werden unter Ifolgenden Bedingungen befördert:

a) Die Proben von Schiessmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so dasi\kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen zubringen, die durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Dit\Menge des Schiessmittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilo- Jgramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1 ,5 Kilogramm wiegen. j

b) Die Metallhülsen mit lb'öben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu ver>-packen, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu be-\messen ist:

Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke:]

bis 5 Kilogramm einschliesslich 7 Millimeter,

5 Kilogramm

50

12

50

100

n

15

wo .

150

ft

20

150

200

25

über

Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert \werden.

Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg)Holzwolle oder Hobelspähnen alles völlig trocken derart fest]auszufüllen, dass ein Schlottern in der Kiste während des 'Transport jjausgeschlossen ist.

e) Das Gewicht einer mit Proben von Schiessmitteln in Metallhülsen ge- jfüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. f

d) Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann er-folgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer denInhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Ausserdem sindsie mit einem Plombenverschluss, oder mit einem auf zwei Schrauben-köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder willeinem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarkt jenthaltenden Zeichen zu versehen.

e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm Unterzeichnete Erklärung jabzugeben, worin auch das Zeiqjien der Plombe, des Siegels, der Siegel-}marke oder der Schutzmarke angegeben ist . Die Erklärung hat zu lauten:

Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbrief an-gegebene, mit dem Zeichen . verschlossene Sendung in Bezug-

auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Ver-kehrsordnung unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen,entspricht.

XXXVII.

Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-munition).

1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachtelfl,Holzkästchen oder starken Leinensäckchen zu verpacken.

2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen odersteife Kartons derartig fest zu verpacken, dass sie sich darinnicht verschieben können.

Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrot-Zündhütchen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt,und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte dieBezeichnungKugelzündhütchen oderSchrotzündhütchen tragen-!den Zettel beklebt sein. ;

Für Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben 1Verpackungsbedingungen wie für Schrotzündhütchen.

XXXVIII.

F euer wer kskör p er, welche aus gepresstem Mehl-Pulver und ähnlichen Gemischen bestehen, werden unterfolgenden Bedingungen befördert: .

1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit

Schwefel und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kalifund Blutlaugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Am-'monsalze jeder Art; keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver,überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, Druckoder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden können, odergar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen vielmehr nuraus gepresstem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich au>Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden. Mischungen, ebenfallsin gepresstem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulverjdarf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gram®}enthalten. .

2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feucrworkskörperlwelche zu einem Frachtstück .verpackt sind, darf 20 Kilogram^ldas gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicWübersteigen.

3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mitfestem Papier umhüllte Kartons oder in Pappe oder starke*:Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Kör-pers mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derartdass jedes Stauben der Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheintDie zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig au*gefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspähn^loder dergleichen so ausgestopft sein, dass eine Bewegung daPackete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese Ans-füllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, os dardaher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der

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