Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands.
Vom 5. Juli 1892. (R.G.B1. S. 747.)
Gemäss der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 , 4. März 1897 und 12. Mai 1898 auf Grund der Artikel 42 und 43 derReichsverfassung gefassten Beschlüsse treten an die Stelle der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands vom30. November 1885 die nachstehenden
Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands.
i.
Bau der Eisenbahnen.
§. 1. Bauentwurf.
(1) Bei der Anlage von Haupteisenbahnen, welche voraussichtlichspäterhin mit einem zweiten Gleise zu versehen sind, ist im Bau-entwurf auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener WeiseBedacht zu nehmen.
(2) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind vonbaulichen Anlagen mindestens his zu derjenigen Umgrenzung deslichten Baumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie inner-halb der Stationen für die Ein- und Ausfahrtsgleise der Züge mitPersonenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Sta-tionen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen aufdie Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äusseren Schiene Rück-sicht zu nehmen.
(3) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortreten-den unbeweglichen Gegenstände müssen ausserhalb des Gleises imAllgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienen-kopfes entfernt bleiben; hei unveränderlichem Abstande derselbenvon der Fahrschiene darf dies Maass auf 135 Millimeter eingeschränktwerden. Innerhalb des Gleises muss ihr Abstand von der Innenkantedes Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kanndieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hinallmählig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden, ln gekrümmtenStrecken mit Spnrerweiterung muss der Abstand der innerhalb desGleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innen-kante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung grössersein, als die vorgenannten Maasse.
(4) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Ein-schränkung der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichts-behörde zugelassen werden.
(5) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenenUmgrenzung des liebten Raumes zu gestatten sind, bestimmt derBundesrath.
§. 2. Bauwerke.
(1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngleisenbestimmter Brücken ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf injedem Falle der Genehmigung der Landes-Aui'sichtsbehürde.
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theiledes Ueberbaues ans gewalztem oder geschmiedetem Material herzu-stellen.
§. 3. Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers auf freier Bahn — in Einschnittenund auf Dämmen — ist so zu bemessen, dass der Schnittpunkt einerdurch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Gleises ge-legten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindestens2,ooo Meter von der Mitte des Gleises entfernt liegt..
§. 4. Trockenlegung der Bahn.
(1) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muss, ausserbei eingedeichten Strecken, mindestens 600 Millimeter über dem höch-sten Wasserstande liegen.
(2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens200 Millimeter stark und gehörig entwässert sein.
§. 5. Spurweite.
(1) Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen ge-messen, soll in geraden Gleisen 1,® Meter betragen.
(2) In Krümmungen mit einem Halbmesser unter 500 Meter solldie Spurweite angemessen vergrössert werden. Diese Vergrößerung-darf jedoch das Maass von 30 Millimeter nicht überschreiten.
§. 6. Gleislage und Krümmungen.
(1) Die Schienen eines Gleises sind in sicherer Lage zu einanderfestzulegen.
(2) Die winkelreeht gegenüberliegenden Oberkanten der beidenSchienen einos Gleises sollen in geraden Strecken, mit Ausnahme derUeberhöhungsrampen, in gleicher Höhe liegen.
(3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, solldie äussere Schiene um so viel höher liegen als die innere, dass beider grössten iür die betreffende Strecke zugelassenen Fahrgeschwin-digkeit (Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands §. 26)die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren werden können. DieUeberhöhung soll in den Uebergangsbögen oder in den zunächst andie Krümmung anschliessenden geraden Strecken auf eine Länge aus-laufen, welche mindestens das 200fache der Ueberhöhung beträgt.
(4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Gleise sindstetig in einander überzuführen.
. (o) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie istein gerades Stück von solcher Länge einzulcgen, dass die Fahrzeugesanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen.
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten .Gleise auf freierBahn soll nicht unter 180 Meter lang sein.
(7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 Meter für Krüm-mungen auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-
Lisenbahn-Amts.
§. 7. Längsneigung.
25<>/m^^“ gd'.ingsneigung einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als
• . © £ur Anwendung einer stärkeren Neigung als 12,5 o/oo (1:80)". en ®] lmi gung des Reichs-Eisenbabn-Amts erforderlich,ö-i« v ' Ule Bahnhöfe und Plaltostellon, auf denen Auswoiclieglcise für-iWaTn 1211511 0( ^ ei ’ Ueberholen von Güterziigen angelegt werden, sollen,in l„ " en Ausziehgleiscn nebst zugehörigen Vertheilungsweichen,Keiner stärkeren Neigung als 2,50/00 (1:400) liegen.
(4) Die Ausweichegleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahneingreifen.
§. 8. Neigungswechsel.
(1) Die Neigungswechsel auf der freien Bahnstrecke sind nacheinem Kreisbogen von mindestens 5000 Meter Halbmesser abzurunden;für Strecken unmittelbar vor Stationen kann dieses Maass auf 2000 Meterherabgesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5<>/oo (1:200) ist, soferndie Gesammtsteigung einer derselben mehr als 10 Meter beträgt, eineweniger als 5°/oo (1: 200) geneigte Strecke von mindestens 500 MeterLänge einzulegen, welche zur Ausrundung mitbenutzt werdeu kann.
g. 9. Entfernung der Gleise.
(1) Die Doppelgleise auf der freien Bahnstrecke, sollen von Mitteza Mitte nicht weniger als 3 ,500 Meter von einander entfernt sein.Tritt zu einem Gleispaare noch ein zweites Gleis hinzu, so ist dessenEntfernung von dem zunächst liegenden Gleise von Mitte zu Mittezu mindestens 4 ,000 Meter anzunehmen.
(2) Werden mehrere Gleispaare neben einander gelegt, so mussdie Entfernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Gleise je zweierGloispaare ebenfalls mindestens 4 ,000 Meter betragen.
(3) Auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen die Gleise nichtweniger als 4 ,500 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegenund diejenigen, zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, eineEntfernung von mindestens 6,wo Meter von Mitte zu Mitte haben.Beim Umbau von Bahnhöfen und Haltestellen mit geringem Personen-verkehr kann mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde vondiesen Bestimmungen abgewichen werden.
§. 10. Beschaffenheit, Form und Befestigung der Schienen.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes soll miteinem Halbmesser von 14 Millimeter beschrieben sein.
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Sehrauhen, Nägel u. s. w.,sollen an der Innenseite der Schienen eines Gleises in der Breite derSpurrinne auch hei grösster Abnutzung der Schienen mindestens38 Millimeter unter Sehienenoberkante liegen. .
(4) Bei Befestigung der Stossverbindungen eines Gleises ist aufdie durch Wärmewechsel entstehenden Veränderungen der einzelnenTheile Rücksicht zu nehmen.
§. 11. Tragfähigkeit des Oberbaues. ■ j
Bei Gleisen, die von Lokomotiven befahren werden, soll der Ober- jbau mindestens so stark sein, dass jede Stelle der einzelnen Schiene |8000 Kilogramm rollende Last mit Sicherheit tragen kann. I
§. 12. Meldestationen und Ausweichestellen. j
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphischeMeldestationen und an eingleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellenanzulegen, welche letztere die grössten auf der Anschlussstrecke zu- Ilässigen Züge, bis zu 11Q Wagenachsen, aufnehmen können. Für einen110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Gleislänge von550 Meter zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer kanndie Einrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht ge-fordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichestellen nichtmit den Bahnstationen Zusammentreffen, ist ihre rechtzeitige Her-stellung mindestens dadurch zu sichern, dass an den betreffendenStellen der Bahnkörper und die Bettung in einer für zwei Gleise aus-reichenden Breite angelegt und der erforderliche Vorrath an Oberbau-und Telegraphenmaterialien bereit gehalten wird. 1
§. 13. Gemeinschaftliche Bahnhofsanlagen und Bahnkreuzungen. |
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, |
so sind sie derart mit einander in Verbindung zn bringen, dass der |Uebergang von Zügen in der grössten für die betreffenden Bahnen jzugelassenen Achsenzahl rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen Ikann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniss in gleicher Weise Imit einander in Verbindung zn setzen. J
(2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll ausser- |
halb der Stationen nicht in Schienenhöhe, sondern durchUeberbrückung |hergestellt werden. I
§. 14. Weichen. j
(1) Die Weichen in den Hauptgleisen müssen so eingerichtet sein, I
dass bei den ein Hauptgleis befahrenden Zügen auch bei falscher IStellung der Weiche ein Ablaufen der Räder der Fahrzeuge von don 1Schienen nicht stattfindet. |
(2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 Milli- I
meter weit aufschlagen. I
§. 15. Drehscheiben.
(1) Auf allen Lokomotivstationen muss, sofern nicht ausschliesslichTenderlokomotiven zur Verwendung kommen, mindestens eine Dreh-scheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 ,000 Meter betragen darf,vorhanden sein.
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus gewalztem und geschmie-detem Eisen oder Stahl hergestellt sein.
§. 16. Bahnsteige.
(1) Die Höhe der Bahnsteige für den Personenverkehr darf ohne 1
Genehmigung des Reiehs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 380 Millimeterüber Sehienenoberkante betragen. j
(2) Alle auf den Bahnsteigen feststehenden Gegenstände, als
Säulen u. s. w., müssen bis zu einer Höhe von 2,500 Meter über Bahn- ;steig mindestens 3 ,000 Meter im Lichten von der Mitte desjenigen 1Gleises entfernt sein, für welches der Bahnsteig benutzt wird. •