Gesetze, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen,
Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-stoffen b<*i Viehbeförderiuigen*) auf Eisenbalmen.
Vom 25. Februar 1876. (R.G.B1. S. 163.)
§. 1. I)io Eisenbahnvcrwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahn-wagen, in welchen l’ferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegenoder Schwoino befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebraucheeinem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unterwerfen, welches^geeignet ist, die don Wagon etwa anhaftenden Anstockungsstotle voll-ständig zu tilgen.
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Thiere zum Füttern,Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benützten Geräth-sohalten zu desintiziren.
Auch kann ungeordnet werden, dass dio Rampen, welche dieThiere heim Ein- und Ausladen betreten haben, sowie die Vieh-Ein-und Ausladeplätze und dio Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen nachjeder Benutzung zu desiniiziren sind.
§. 2. Dio Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf dieEisenbahnwagen und dio zu denselben gehörigen Geräthschaften (§. 1Abs. 1 und 2) derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereichdio Entladung dor Wagen statttindet. Erfolgt dio letztere im Aus-lände, so ist zur Dosinfoktion diejenige deutsche Eisenbahnverwal-tung vorpflichtet, doren Bahn von den Wagon bei dor Rückkehr indas Reichsgebiet zuerst berührt wird.
Dio Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektioneino Gebühr zu erhoben.
§. 8. Der Bundesrath ist ermächtigt, Ausnahmen von der durchdio SS. 1 und 2 festgesetzten Verpflichtung für den Verkehr mit demAuslande insoweit zuzulassen, als die ordnungsmässige Desinfektionder zur Viehbeförderung benutzten, im Auslande entladenen Wagenvor deren Wiedereingang genügend sichorgestollt ist.
Auch ist dor Bundesrath ermächtigt, Ausnahmen von der ge-dachten Verpflichtung für den Verkehr im Inlande zuzulasson, jedochfür dio Beförderung von Rindvieh, Schafen und Schweinen nur inner-halb solcher Theilo des Reichsgebietes, in welcher seit länger alsdrei Monaten Fälle von Lungcnsoucho und von Maul- und Klauen-seuche nicht vorgekommen sind.
§. 1. Dio näheren Bestimmungen über das anzuordnende Ver-fahren über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektion, sowieüber dio llöho der zu erhebenden Gebühren werden auf Grund dervon dem Bundesrath aufzustellenden Normen von den Landesregie-rungen getroffen.
§. 5. Im Eisenbahndionst beschäftigte Personen, welche die ihnennach den auf Grund dioses Gesetzes erlassenen Bestimmungen ver-möge ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen erthoilten Auftragesobliegende Pflicht der Anordnung, Ausführung oder Ueberwachungeiner Desinfektion vernachlässigen, werden mit Geldstrafe bis zueintausend Mark, und wenn in Folgo dieser Vernachlässigung Viehvon einer Seuche ergriffen worden, mit Geldstra'e bis zu dreitausendMark oder Gofängniss bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht durchdio Vorschriften des Strafgesetzbuches eino der Art oder dem Maassenach schwerere Strafe angedroht ist.
§. 6. Der §. 6 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maassregeln gegendio Rinderpest betreffend (B.G.B1. S. 105), ist aufgehoben.
Hestiinmungen über die Beseitigung von An-steckungsstolt'en bei der Beförderung von lebendemGeHiigel auf Eisenbahnen.
Vom 2. Februar 1899. (R.-G.-Bl. S. 11.)
Auf Grund der Artikel 42 und 43 dor Rciclisvorfassung hat derBumlesrat nahstehendo Bestimmungen über die Beseitigung von An-steekungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisen-bahnen beschlossen:
S. I-
0) Pi© Eisenbalmverwaltungen sind verpflichtet. Eisenbahnwagen,worin lebendes Geflügel unverpackt befördert worden ist. nach jedes-maligem Gebrauch einer Reinigung und einer Desinfektion zu unter-werfen. welche geeignet sind, dio den "Wagen etwa anhaftenden An-steekungsstoffe vollständig zu tilgen.
(?) ln gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Be-förderung des Geflügels zum Füttern und Tränken oder zu sonstigenZwecken benützten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
G) Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnver-waltungen müssen, sofern zur Geflügelverladung benutzt, täglichmindestens einmal unter entsprechender Anwendung der Vorschriftenim §. 3 gereinigt und desinfiziert werden.
CO Feste Rampen sowie die Geflügel-Ein- und Ausladeplätze unddie Gefliigelhöfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stots vonStreumaterialien. Dünger, Federn u. s. w. gesäubert zu halten. Rampenmit undurehlassendem Boden sowie feste hölzerne Rampen sind,’so-fern zur Geflügelverladung benutzt, täglich mindestens einmal mitWasser zu spülen. Eino Desinfektion dieser Anlagen ist allgemein
*) Dieses Gesetz wird nicht berührt durch das Gesetz, betreffenddie Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1830,K.G.B1. S. 153.
oder für gewisse Gegenden nur änzuordnen, wenn eine bestimmteGefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera vorliegt. Das in sol-chen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren haben dio Eisen-bahnverwaltungen unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungenim § 3 vorzuschreiben. Für Fälle einer wirklichen Infektion oderdes dringenden Verdachts einer solchen sind etwaige weitergehendeSicherungsmassregeln von den zuständigen Polizeibehörden anzu-ordnen. Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerneRampen sind alsdann in der im § 3 Abs. 3 b angegebenen Weise zudesinfizieren. i
C°) In gleicherweise ist zu verfahren, wenn bei der Beförderung!von lebendem verpacktem Geflügel eine Verunreinigung der Wagenund Rampen stattgefunden hat. ;
f 6 ) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammelnund so aufzubewahren, dass Geflügel damit nicht in Berührung kom-men kann. Derartige Abgänge von cholerakrankem oder -verdächtigemGeflügel müssen entweder durch vollständige Durchmischung mit Kalk-milch oder fünfprozentiger Karbolsäurelösung desinfiziert oder ver-brannt oder mindestens 1 Meter tief vergraben werden.
§. 2 .
f 1 ) Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf dieEisenbahnwagen und die zu ihnen gehörigen Gerätschaften (§. 1 Abs. 1und 2) derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Ent-ladung der "Wagen stattfindet. Erfolgt sie im Auslande, so ist zurDesinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet,deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebietzuerst berührt wird.
C 2 ) Die Desinfektion hat in beiden Fällen innerhalb 24 Stunden zuerfolgen. Sind von den Eisenbahnverwaltungen besondere Desin-fektionsstationen eingerichtet, so wird diese Frist auf 48 Stundenverlängert.
§. 3.
(i) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muss stets die Be-seitigung der Streumaterialien, des Dunges, der Federn u. s. w. so-wie eino gründliche Reinigung der Wagen durch heisses Wasservorangehen. Wo letzteres nicht in genügender Menge zu beschaffen!ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendetwerden; jedoch muss zuvor zum Zwecke der Aufweichung der an-haftenden Unreinigkeiten eine Abspülung mit heissem Wasser erfolgen.
C 2 ) Dio Reinigung ist nur dann als eine ausreichende anzusehen,wenn dadurch alle von dem stattgehabten Transporte herrührendenVerunreinigungen vollständig beseitigt sind.
(?) Die Desinfektion selbst muss bewirkt werden:
a. unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fuss-böden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 GradCelsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind;
b. in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügel
Cholera oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektionnach Anwendung des Verfahrens unter a noch durch sorgfältigesBepinseln dei* Fussböden, Decken und Wände mit fünfprozentigerKarbolsäurelösung. Diese ist durch Mischen von I Teile derim Handel als lOOprozentige Karbollsäure oder acidüm carboli-cum depuratum bezeichneten Karbolsäure mit 18 Teilen Wasserunter häufigem Umriihren herzustellen. I
(*) Die unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in der \Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solcheAnordnung jedoch auch aann vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten vonUmständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, dass einewirkliche Infektion des Wagens durch Geflügeleholera vorliegt, oderdie den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der •Landespolizeibehörde bleibt Vorbehalten, diese Art der Desinfektion!auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung:der Verschleppung der Seuche für unerlässlich erachtet. !
§ 4 .
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektioneine Gebühr zu erheben, deren Höhe in den Tarifen festzusetzen ist.Bei Bemessung der Gebührensätze ist davon auszugehen, dass sielediglich dazu bestimmt sind, eine Ersatzleistung für die durch dieDesinfektion bedingten ausserordentlichen Aufwendungen zu ge-währen. Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oderohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung findet eine Ent-schädigung nicht statt. Die Gebühren sind unabhängig von der Grösseder Entfernung, die der Transport durchlaufen hat. unter Berück-sichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten für alleStationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung ingleicher Höhe und zwar in einem Satze für den Wagen festzusetzen-
§ 5.
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass dieArbeiten zur Beseitigung von Ansteekungsstoffen bei Geflügeltrans-porten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
§ 6 -
Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit denVeterinärpolizeibehörden geeignete Kontrolleinrichtungen zur Durch-führung der vorstehenden Bestimmungen zu treffen.
§ 7.
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.