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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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verhältmss der Eisenbahnen zur Postverwaltung.

1) Eisenbahnpostgesetz.

Vom 120. Dezember 1875. (R.-G.-Bl. S. 318.)

Art. 1. Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und dieErfordernisse desselben gestatten, in die nothwendige Uebereinstim-mung mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen.

Die Einlegung besonderer Züge für die Zwecke des Postdiensteskann jedoch von der Postverwaltung nicht beansprucht werden.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Postverwaltung undden Eisenbahnverwaltungen über die Bedürfnisse des Postdienstes,die Natur und die Erfordernisse des Eisenbahn-Betriebes entscheidet,soweit die Postverwaltung sich bei dem Ausspruche der Landes-Auf-Sichtsbehörde nicht beruhigt, der Bundesrath, nach Anhörung derReichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Amtes.

Art. 2. Mit jedem für den regelmässigen Beförderungsdienst derBahn bestimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung Ein vondieser gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern. Diese unent-geltliche Beförderung umfasst:

a.' die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit Einschluss desungemiinzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen ohneUnterschied des Gewichts, ferner sonstige Poststücke bis zumEinzelgewichte von 10 Kilogramm einschliesslich,

I b. die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung

t des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn

j dieselben vom Dienste zurückkehren.

I c. die Geräthschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen.

Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, hat: die Postverwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen, welche nach der

: Gesammtmenge der auf der betreffenden Eisenbahn sich bewegenden,

Zahlungspflichtigen Poststücke für den Achskilometer berechnet wird.

Die Mitbeförderung solcher Packereien, welche nicht zu den Brief-und Zeitungspacketen gehören, soll bei &ügen, deren Fahrzeit be-sonders kurz bemessen ist, beschränkt oder ausgeschlossen werden,wenn dies von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde zur Wahrung derpünktlichen und sicheren Beförderung der betreffenden Züge fürnothwendig erachtet wird, und andere zur Mitnahme der Packereiengeeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet sind.

Art. 3. Auf Grund vorangegangener Verständigung kann an Stelleeines besonderen Postwagens eine Abtheilung eines Eisenbahnwagensgegen Erstattung der für Herstellung und Wiederbeseitigung der fürdie Zwecke des Postdienstes erforderlichen Einrichtungen von derEisenbahnverwaltung aufgewendeten Selbstkosten, sowie gegen Zah-I lang einer Miethe für Hergabe und Unterhaltung benutzt werden,

\ welche nach Artikel 6 Abs. 5 zu berechnen ist.

! Art. 4. Bei solchen für den regelmässigen Beförderungsdienst der

Bahn bestimmten Zügen, welche nicht in der in den Artikeln 2 und 3! bezeichneten Weise zur Postbeförderung benutzt werden, kann die{ Postverwaltung entweder, insoweit dies nach dem Ermessen derEisen-

I bahnverwaltung zulässig ist, der letzteren Briefbeutel, sowie Brief-und Zeitungspackete zur unentgeltlichen Beförderung durch dasZugspersonal überweisen, oder die Beförderung von Briefbeuteln, so-wie Brief- und Zeitungspacketen durch einen Postbeamten besorgen| lassen, welchem der erforderliche Platz in einem Eisenbahnwageni unentgeltlich einzuräuraen ist.

! Art. 5. Reicht der eine Postwagen (Art. 2) oder die an seiner Stelle für| Postzwecke bestimmte Wagenabtheilung (Art. 3) für die BedürfnisseI des Postdienstes nicht aus, so sind die Eisenbahnverwaltungen auf; rechtzeitige Anmeldung oder Bestellung gehalten, nach Wahl derPostverwaltung

mehrere Postwagen zur Beförderung zuzulassen,oder der Postverwaltung zur Befriedigung des Mehrbedürfnissesgeeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abtheilungen solcherPersonenwagen, deren übrige Abtheilungen in dem betreffenden' Zugefür Eisenbahnzwecke verwendbar sind, zu gostellen,

oder endlich die ihnen von der Postverwaltung überwiesenen Post-sendungen zur eigenen Beförderung zu übernehmen.

Boi Zügen, auf denen die Beförderung von Postpäckereien aus-; geschlossen oder beschränkt ist (Art. 2 Abs. 3), darf die Gestellungausserordentlicher Transportmittel seitens der Postverwaltung nichtbeansprucht werden. Die Ueberweisung von Postsendungen an dieEisenbahnverwaltungen ist nur insoweit zulässig, als letztere sichj bei dem betreffenden Zuge, mit der Beförderung von Gütern. (Eil- oderI Frachtgütern) befasst und die zu überweisenden Poststücke nicht inj Geld- oder Werthsendungen bestehen.

: , Für die Beförderung eines zweiten oder mehrerer Postwagen, so-

| wie für die Gestellung und Beförderung der erforderlichen Eisenbahn-I 1 ransportmittel ist von der Postverwaltung eine für den Achsenkilo*

; meter zu berechnende Vergütung, für die Beförderung der überwiesenen; Poststücke aber die tarifmässige Eisenbahn-Eilfrachtgebühr zu zahlen.

* ur die Mitbeförderung des etwa erforderlichen Postbegleitungsperso-i nals und der Geräthschaften für den Dienst wird eine Vergütung nichtf gezahlt.

i , Art. 6. Die für den regelmässigen Dienst erforderlichen Eisen-1 Da hn-Postwagen werden für Rechnung der Postverwaltung beschafft.Die Eisenhahnverwaltungen sind verbunden, die Unterhaltung,äussere Reinigung, das Schmieren und das Ein- und Ausrangirenaieser Wagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütungzu bewirken.

Wenn die im regelmässigen Dienst befindlichen Eisenbahn-Post-wagen, während des Stilllagerns auf den Bahnhöfen der Endstationenun jrwen stehen bleiben, so ist dafür eine Vergütung nicht zu zahlen,letzteres gilt auch für die Plätze auf den Bahnhöfen, welche der' £^y£ r waltung zur Aufbewahrung der Perronwagen und sonstigen' jehaften für das Verladungsgeschäft angewiesen werden.

p i ., Unbela( l e iie Postwagen sind gogen Erstattung der für Eisonbahn-Piir turifmassig zu entrichtenden Frachtgebühr zu befördern.

Förderung zur Eisenbahn-Reparaturwerkstatt und zurücknnarteme Vergütung nicht statt.

so ls -S^" ba}m "^ >os twagoii beschädigt oder laufunfähig werden,

öinu die Eisenbahnverwaltungen gehalten, der Postverwaltung

geeignete Güterwagen zur Aushilfe zu überlassen. Für diese Güter-wagen hat die Postverwaltung die nämliche Miethe zu bezahlen, welchedie betreffende Eisenbahnverwaltung im Verkehr mit benachbartenBahnen für Benutzung fremder Wagen von gleicher Beschaffenheitentrichtet. *

Desgleichen sind die theilweise von der Post benutzten Eisenbahn-wagen (Art. 3), wenn sie laufunfähig werden, von den Eisenbahnver-waltungen auf ihre Kosten durch andere zu ersetzen.

Art. 7. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sindauf Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetriebbedingten, für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen Diensträumemit den für den Postdienst etwa erforderlichen besonderen baulichenAnlagen von der Eisenbahnverwaltung gegen Miethsentschädigung zubeschaffen und zu unterhalten.

Dasselbe gilt bei dem Um- oder Erweiterungsbau bestehenderStationsgebäude, insofern durch die den Bau veranlassenden Ver-hältnisse eine Erweiterung oder Veränderung der Postdiensträume be-dingt wird.

Bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe derBahnhöfe sind die Eisenbahnverwaitungen gehalten, bei der Aufstel-lung von Bauplänen zu Bahnhofsanlagen und hei dem Um- oder Er-weiterungsbau von Stationsgebäuden auf die Beschaffung vonDienst-wohnungsräumen für die Postbeamten, welche zur Verrichtung desdurch den Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienstes erforderlich sind,Rücksicht zu nehmen. Ueber den Umfang dieser Dienstwohnungs-räume wird sich die Postverwaltung mit der Bisenbahnverwaltungund erforderlichen Falls mit der Landes-Aufsichtsbehörde in jedemeinzelnen Falle verständigen. Für die Beschaffung und Unterhaltungder Dienstwohnungsräume hat die Postverwaltung eine Miethsent-schädigung nach gleichen Grundsätzen wie für die Diensträume aufden Bahnhöfen zu entrichten.

Das Miethsverhältniss bezüglich der der Postverwaltung über-wiesenen Dienst- und Dienstwohnungsräume auf den Bahnhöfen kannnur durch das Einvcrständniss beider Verwaltungen auf gelöst werden.

Werden bei Errichtung neuer Bahnhofsanlagen, sowie bei demUm- oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude zur Unter-bringung von Dienst- oder Dienstwohmmgsräumen auf Verlangender Postbehörde besondere Gebäude auf den Bahnhöfen hergestellt,so ist der erforderliche Bauplatz von den Eisenbahnverwaltungengegen Erstattung der Selbstkosten zu beschaffen, der Bau und dieUnterhaltung derartiger Gebäude aber aus der Postkasse zu bestreiten.

Art. 8. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienstbefindlicher Postbeamter getödtet oder körperlich verletzt wordenist, und die Eisenhahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr ob-liegenden Schadenersatz dafür geleistet hat, so ist die Postverwaltungverpflichtet, derselben das Geleistete zu ersetzen, falls nicht derTod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden des Eisen-bahnbetriebs-Unternehmers oder einer der im Eisenbahnbetrieb ver-wendeten Personen herbeigeführt worden ist.

Art. 9. Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Eisenbahnen mitschmalerer als der Normalspur, und für Eisenbahnen, bei welchenwegen ihrer untergeordneten Bedeutung das Bahnpolizei-Reglementfür die Eisenbahnen Deutschlands*) nicht für anwendbar erachtetist, die vorstehenden Verpflichtungen für die Zwecke des Postdiensteszu ermassigen oder ganz zu erlassen.

Art. 10. Durch die von dem Reichskanzler nach Anhörung derReichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Amts, unter Zu-stimmung des Bundesraths zu erlassenden Yollzugsbestimmungenwerden die näheren Anordnungen über die Ausführung der vor-stehenden Leistungen, sowie über die Festsetzung und die Berech-nung der Vergütung für die gegen Entgelt zu gewährenden Leistungengetroffen.

Art. 11. Auf die bei Erlass dieses Gesetzes bereits konzessionirtenEisenbahngesellschaften und deren zukünftig konzessionirte Erweite-rungen durch Neubauten finden die vorstehenden Vorschriften insoweitAnwendung, als dies nach den Konzessionsurkunden zulässig ist. ImUebrigen bewendet es für die Verbindlichkeiten der bereits konzes-sionirten Eisenbahngesellschaften bei den Bestimmungen der Kon-zessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung diebis dahin zur Anwendung gekommenen Vorschriften über den Um-fang des Postzwanges und über die Verbindlichkeiten der Eisen-bahnverwaltungen zu Leistungen für dip Zwecke des Postdienstesmaassgebend.

Die bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften sind jedochberechtigt, an Stelle der ihnen konzessionsmässig obliegenden Ver-pflichtungen für die Zwecke des Postdienstes die durch das gegen-wärtige Gesetz angeordneten Leistungen zu übernehmen.

Art. 12. Die vertragsmässige Vergütung, welche an das Gross-herzogthum Baden fütf Leistungen seiner Staatsbahnen zu denZwecken des Postdienstes zu entrichten ist, wird, sofern nicht eineanderweite Vereinbarung erfolgt, bis zum Ablauf des Jahres 1879weiter gezahlt. Bis dahin bleiben für die Leistungen der badischenStaatsbahnen zu Zwecken des Postdienstes die Bestimmungen desReglements über die Verhältnisse der Post zu den Staatseisenhahnenvom 1. Januar 1388 maassgebend.

Im Ucbrigon kommen die Vorschriften dieses Gesetzes auf dieim Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates befindlichen,sowie auf die in das Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaatesübergehenden Eisenbahnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurAnwendung.

Art. 13. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.Dasselbe findet auf Bayern und Württemberg keine Anwendung.

*) Jetzt ersetzt durch die Betriebs-Ordnung für die Haupteisen-bahnen Deutschlands. Die Bahnenuntergeordneter Bedeutung wer-den jetzt alsNeboneisenbahnen bezeichnet; für sie gilt die Bahn-ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892.

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