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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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72
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Verhiiltniss der Eisenbahnen zur Postverwaltung.

2) Bestimmungen, betreffend die Verpflichtungen der Eisenbahnenuntergeordneter Bedeutung zu Leistungen für die Zwecke desPostdienstes.

Vom 28. Mai 1879. (C.B1. S. 380.)

I. Dio Verpflichtungen*) der fortan auf Kosten des Reichs odereines Bundesstaates oder im Wege der lrivatunternehmung zur Anlagokommenden Eisenbahnen untergeordneter Bodeutung zu Leistungenfür dio Zwecke des Iostdionstes regeln sicli nach dom vorbezogenen(iesotzo vom 20. Pozembcr 1875 und den dazu gehörigen Yollzugs-hestimmungon, jedoch mit der Erleichterung, dass für dio Zeit biszum Ablauf von acht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröff-nung folgenden Kulcmlorjahros, an Stollo dor Art. 2, 3 und 4 desvorhozogenen Gesetzes die nachstehenden Bostinnnungen treten.

Pio Bahnvorwaltnng ist verpflichtet, in jedem für den regel-mässigen ltefiirdorungsdienst bestimmten Zuge auf Verlangen undmidi freior Wahl der Reiohs-lostvenvnltung:

1. dio Beförderung der Postsendungen durch die Vormittelung desZugpersonals bewirken zu lassen, wofür dio Postverwaltung eineVergütung von einem Pfonnig für den Zentner und den Kilo-meter der Befördorungsstreoko nach dem monatlichen Gesammt-gowichto der von Station zu Station beförderten Poststücko,jedoch mit Ausschluss dor unentgeltlich zu befördernden Brief-lioutol, Driof- und Zoitungspackete, entrichtet. Pie Postverwal-tung wird dafür sorgen, dass dio Poststücko thunlichst in Säckenoder Körbon zusummongopaekt zur Bahnbefürilerung iiborgebenworden;

2. Briefhoutel, sowie Brief- und Zcitungspackoto mit Ausschlussanderer Postsendungen zur Beförderung durch das Zugpersonalgegen eine Entschädigung von fünfundzwanzig Pfennigen fürjeden in (liosor Woiso benutzten Zug zu übernehmen;

3. dio Beförderung von Bricfbentcln, sowie Brief- und Zeitungs-Paeketen duroli einen Postbeamten zu gestatten, welchem dererfordorlioho Platz in einem Personenwagen dritter Klasse gegenEntrichtung eines Fahrgeldes von zwoi Pfennigen für den Kilo-meter einzuräumen ist;

4. eine Abtheilung eines Eisenbahnwagens zur Beförderung derPostsendungen, dos Postbegleitpersonals und der erforderlichenPostdlonstgerütho gegen die in Art. 3 bezw. ti des Eisenbahn-Postgesetzes und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungenfestgesetzte Entschädigung und gegen Entrichtung einer Fracht-vergd,tung von einem halben Pfennig für den Zentner und Kilo-meter naeh dem gemäss der Bestimmung zu 1 zu ermittelndenUesnmmtgewiehte der Poststücko oinzuriiumeu. Pie Entscheidungdarüber, oh dio Wagenabtheilung in einem Personen- oder ineinem G itterwagen einzurichten ist, steht der Postverwaltung zu;

5. einen von dor Postverwaltung gestellten Eisenbahn-Postwagenmit den darin boflndliehen Postsendungen, dem Postbegleit-personal und den erforderiiehen Postdienstgeriithen gegen Ent-richtung einer Fraehtvergütung von einem halben Pfennig fürden Zentner und Kilometer nach dom gemäss der Bestimmung zu1 zu ermittelnden Gesannntgewiehte der Poststiieke zu befördern.Sofern innerhalb des vorbezeieimeton Zeitraums in den Verhält-nissen der Balm in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oderdureli den Anschluss an andere .Bahnen oder aus anderen Gründeneine Aonderuug ointreten sollte, dureli welche nach der Entscheidungder oberston Reichs-Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft alsEisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn-lostgeset« mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein-schränkung in Anwendung.

II. Unter den Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung im Sinneder vorstehenden Bestimmungen sind diejenigen verstanden, welchemit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen,aut welche vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung die Bestim-mungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch-lands vom 4. Januar 1873**) von der zuständigen Landesbehörde imKiuverständniss mit dem Reiehs-Kisenbahn-Anite fiir nicht anwendbarerklärt sind.

Auf die zur Zeit bereits iui Betriebe oder Bau befindlichen Eisen-bahnen untergeordneter Bedeutung wie aut bestehende Eisenbahnen,denen künftig der Fharakter einer Eisenbahn untergeordneter Be-deutung beigelegt werden möchte, finden die Bestimmungen unter I

- vorbehaltlich meiner besonderen Bewilligung im Einzelfall keineAnwendung.

*1 Pie Bestimmungen sind auf Grund Art. 9 des Eisenbahnpost-gesetzes vom 2G. Pe*. 1873 erlassen.

**i Ersetzt durch die Betriebs-Ordnung für die HaupteisenbahnenDeutschlands vom 5, Juli 1892.

3) Verordnung,

betr. die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen.

Vom 2. Juni 1877. (R.G.B1. S. 524.)

§. 1. Auf sämmtlichon Telegraphenlinien des Beutschen Reichsgenicssen die Gebührenfreiheit;

1. Telegramme, welcho von den regierenden Fürsten in den Staatendes Deutschen Reichs, sowie von den Gemahlinnen und Wittwendieser Fürsten aufgegeben werden. Diese Gebührenfreiheit er-streckt sich auch auf diejenigen Telegramme, welche im Auf-träge dor genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaftenvon den Beamten, der Umgehung, dem Gefolge oder den Hof-staaten zur Auflieferung gelangen;

2. Telegramme, welche von den BevollmächtigteiTzum Bundesrathwährend ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundesrathsangelegen-heiten aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigtenaus anderen Orten des Deutschen Reichs in Bundesrathsange-legenheiten eingehen; .

3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinenReichsdienstangelegenheiten;

4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reiehsdienst-nngelegenheiten;

5. Telegramme von oder an Militär- und Marinebehörden desDeutschen Reichs, mit Einschluss der solche Behörden ver-tretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen Militär-und Marine-Dienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachungauch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienst-lichen Aufträgen kommandirten Militärpersonen oder Beamtender Militär- und Marine-Verwaltung des Deutschen Reichs inreinen Militär- und Marine-Dienstangelegenheiten ausgehen oderan solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet sind.

6. Telegramme der Eisenbalmverwaltnngen, Eisenbahnstationen undEisehbahnbeamten an Vorgesetzte Behörden über vorgekommeneUnglücksfälle und Betriebsstörungen.

Welche Telegramme der Eisenbahnverwaltungen etc. ausserdemgebührenfrei zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungenfestgesetzt.

§. 2. Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nnrauf die Telegraphirungsgebühren, nicht aber auf die haaren Auslagenfür Weiterbeförderung über die Telegraphenlinien hinaus.

Die haaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden ver-ordnungsmässigen Bestimmungen entweder von den aufgebenden Per-sonen und Behörden, oder von den Empfängern zu entrichten.Stadttelegramme gemessen die Gebührenfreiheit nicht.Gebuhrenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abge-schlossenen Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, bleibenaufrecht erhalten. Im Uebrigen findet bei den nach dem Auslandegerichteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungs-strecke innerhalb des Deutschen Reichs bezw. des Deutschen Reichs-Telegrapliengebietes nicht statt.

§. 3. Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Telegrammebefugten Behörden und Beamten haben sieh zu ihrer amtlichen Kor-respondenz nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen der Tele-graphen zu bedienen und die Telegramme in gedrängtester Kürze mitVermeidung aller entbehrlichen Titulaturen etc. abzufassen.

is. 4. Kur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Tele-graphenanstalten ist erforderlich, dass'die Telegramme;

a) mit amtlichem Siegel oder Stempel,

b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückendenBezeichnung als .Königliche Angelegenheit 1 , .GrossherzoglicheAngelegenheit-, .Reichsdienstsache, .Militaria u. s. w.

versehen sind.

Die von den Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften her-rührenden Telegramme sind, auch wenn sie von Personen aufge-geben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören,sofern über die Person des Aufgebers oder die Echtheit seinerXamensuntersehrift bei den Telegraphenanstalten kein Zweifel ob-waltet. ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohneweitere Bezeichnung zur Beförderung anzunehmen.

Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Civiibehördensind in der Regel mit dem Namen des Vorstehers oder eines derleitenden Beamten der Behörden zu unterzeichnen, können aber ein-tretendenfalls von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamtendahin beglaubigt sein, dass sie von dem Vorsteher der Behörde ans-gehen und in seinem Aufträge mit seiner Xamensuntersehrift ver-sehen worden sind.

Bei den von den Militär- und Marinebehörden ausgehenden, ge-bührenfrei zu befördernden Telegrammen genügt neben der Bezeich-nung .Militaria und der Beidrückung des amtlichen Siegels oderStempels als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, ra»Beispiel Garde-Füsilier-Regiment. Wenn der Aufgeber sich nicht »Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, so hat der-selbe die .Ermangelung eines Dienststempels mit Unterschrift desNamens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen.