Militär-Transport-Ordnung.
Bahnpolizei.
6 Bei Handhabung der Bahnpolizei sind die Bahnpolizeibeamten2 U einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines Militär-transports nur zur 'Abwendung von Gefahren für die Sicherheit desBetriebs oder für Leben und Gesundheit von Personen befugt. Inder Pegel haben sie daher nur auf die zu befolgenden Vorschriftenaufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen desTransportführers nachzusuchon. Beschwerden über diesen sind mög-lichst an Ort und Stelle bei dem Bahnhofs-Kommandanten, sonst aufdem für die Eisenbahnbeamten vorgeschriebenen Dienstwege anzu-bringen.
Wenn einzelne auf dienstlichem Transporte befindliche Militär-personen sich Ungehörigkeiton auf der Eisenbahn zu Schulden kommenlassen, so haben sich die Bahnpolizeibeamten auf Feststellung derPersönlichkeit zu beschränken; Ausschluss von der Fahrt ist nurdann zulässig, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Betriebsoder zum Schutze anderer Mitreisenden unvermeidlich erscheint.
Im Uebrigen unterliegen reisende Militärpersonen den allgemeinenhahnpolizeilichen Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Betriebs- und Verkehrsbestinnnungen.
§. 16.
Einteilung des Eisenbahnnetzes.
Für die militärische Benutzung der Eisenbahnen wird das Eisen-bahnnetz durch die Militärbehörde in grössere Betriebsgebiete,Linien, eingetheilt.
§. 17.
Gegenseitige Unterstützung der Fisenbdhnvenvdltungen.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, sich bei Ausführung derMilitärtransporte gegenseitig Aushülfe zu leisten.
§. 18.
Grundsätze für den Betrieb.
1. Für die Anordnung und Ausführung der Militärtransporte sinddie Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen,derSignatrdnungjder Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen,|jler^erkehrs^Orü^^g] und die sonstigen für die Sicherheit desBetriebs erlassenen Vorschriften massgebend, soweit die gegenwärtigeOrdnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Wegen Anwen-dung der Verk.-O. auf die Beförderung von Militärgut — auch imKriege — S. §. 50, 6.
2. Der Betrieb auf den einzelnen Strecken ist nach Maassgabeihrer beabsichtigten Inanspruchnahme zu regeln. Diese darf nur inden Grenzen der zur Zeit der Ausführung der Transporte bestehen-den Leistungsfähigkeit (§. 29, i) stattfinden.
Die Leistungsfähigkeit ist nach Erlass des Mobilmachungsbefehls durchzeitweise oder dauernde Maassnahmen für militärische Zwecke auf Ansuchender Militärverwaltung zu steigern. Die hierdurch entstehenden Kosten werdennach Maassgabe des K. L. G. vom Reiche erstattet.
Arten des Betriebs im Mobilmachungs- und Kriegsfälle.
3. Im Kriege ergeben sich im Bücken des Feldheeres zwei Betriebsarten:v a) Kriegsbetrieb .b) Friedensbetrieb.
a) Kriegsbetrieb.
4. Der „Kriegsbetrieb u wird für diejenigen Eisenbahnen ungeordnet ,die auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegen. Auf die im Kriegs-betriebe befindlichen Eisenbahnen findet der §. 31 des K. L. G. Anwendung.Wird der Betrieb einer im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahn durch dieMilitär-Eisenbahnbehörden übernommen (K. L. G. A. V. 15), so geht sie da-durch in „Militärbetrieb u über. (Näheres siehe „Instruktion, betreffendKriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen tl M. E. 0. II. Th. E.)
5. Auf die im Kriegsbetriebe befiyidlichen Eisenbahnen finden die in dieserOrdnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Festsetzungensinngemäss Anwendung, soweit M. E, 0. II. Th. E. nicht anderweitige Be-stimmungen enthält oder die Kriegsverhältnisse nicht besondere Anordnungennothwendig machen.
6 . Beim Kriegsbetrieb entstandene Betriebsunregelmässigkeiten sollen soweitals möglich auf „UebergangsStationen“ (§. 6 , 2 ) ihre Grenze und Aus-gleichung finden.
b) Friedensbetrieb.
7. Diese TJebergangsstationen bezeichnen die Abgrenzung zwischen den inKriegsbetrieb erklärten von den im „Friedensbetriebe u verbliebenen oderdiesem zurückgegebenen Eisenbahnen. Jede Eisenbahnstrecke verbleibt so langeim Friedensbetriebe, bis für sie der Kriegsbetrieb angeordnet ist.
8 . Auf die im Friedensbelriebe befindlichen Eisenbahnen finden die indieser Ordnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Festsetz-ungen volle Anwendung.
§. 19.
Beförderung und Fahrtweg.
L Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung vom Anfangs-bis zum Zielpunkte thunlichst eine direkte, vergl. §. 36. u und 15 .
. 2. Transporte auf Militärfahrschein (§. 32, 4 ) werden auf dem vonder Militärverwaltung vorzuschreibenden Transportwege befördert.
Die Eisenbahnverwaltungen sind indessen berechtigt, innerhalbihres Gebiets*) und ohne Aenderung der Uebergangsstationen vonBahn zu Bahn einen anderen Weg zu wählen, wenn die Ankunft3311 Ziele dadurch nicht verzögert wird.
■A^ Transporte auf Frachtbrief (§. 32, 11 ) sind wie Sendungen desöffentlichen Verkehrs zu behandeln.' vVünscht die Militärbehörde in-dessen die Einhaltung eines bestimmten Transportwegs, so *ist diesder Eisenbalinverwaltung bei der Anmeldung (§. 31, 10 ) ausdrücklichmitzutheilen (Berechnung der Transportgebühren s. §. 57, 4 ).
o. Bei Unfällen oder Betriebsstörungen veranlasst jede Eisen-oannverwaltung innerhalb ihres Bezirks die Weiterführung der in
K . *} Eie preussischen Staatseisenbahnen und
Gebief eme * nSClia ^ s ^ c * ien ^ eu Verwaltungen g
die mit ihnen in Be-reiten hierbei als ein
ihrem Laufe gestörten Militärtranspor te selbständig (§. 12, 4 ) unterMittheilung an die zuständige Linien- |^vommis^on^| Kommandantur;wenn besondere Umstän de es erforder n, hat eine vorherige Verein-barung mit der Linien- |jÄunmussknJ Kommandantur stattzufinden.
§. 20 .
Sonntagsruhe.
1. Im Kriege wird für den Verkehr ein Unterschied zwischen Wochen-,Sonn- und Festtagen nicht gemacht.
2. Im Frieden sind im Allgemeinen die über die Sonntagsruhefür den öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften auch für dieMilitärtransporte maassgebend.
3. In dringenden, von der Militärbehörde bei der Anmeldungausdrücklich zu bescheinigenden Fällen kann indessen die An-nahme und Beförderung von Pferden, Schlachtvieh, Fahrzeugenund Gütern auch an Sonn- und Festtagen gefordert werden, sofernZüge verkehren, welche die Mitnahme in dem angemeldeten Um-fange (§. 30) zulassen.
4. Die Abfertigung von Militärzügen kann auch an Sonn- undFesttagen beansprucht werden.
5. Die Weiterbeförderung von Pferden und Schlachtvieh darfunterwegs aus Anlass der Sonntagsruhe nur bis zum nächsten ge-eigneten Zuge unterbrochen werden. Bei einer bahnseitig ange-ordneten Weiterführung mit Personenzügen finden die höherenTarifsätze (Bes. Best, zull Zif. ( 5 ) des Miltrfs.) keine Anwendung.
6. Die Ausladung von Pferden und Schlachtvieh sowie in ausser-gewöhnlichen Fällen — z. B. bei Truppenübungen — von Güternund Fahrzeugen kann auch an Sonn- und Festtagen verlangt werden.
§- 21.
Arten der Eisenbahnzüge.
1. Militärtransporte werden mit allen Zügen des öffentlichen Ver-kehrs gefahren, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits derEinrichtung und Bestimmung der Züge, andererseits der Stärke undBeschaffenheit der Transporte angängig ist (§. 30).
2. Für Militärtransporte, die hiernach nicht mit Zügen des öffent-lichen Verkehrs befördert werden können, werden Militärzügegestellt: Militär-Bedarfszüge (§. 22), Militär-Sonderzüge (§. 23) undZüge im Militär-Fahrplan (§. 24), darunter die Militär-Lokalzüge (§. 25, 1 ).
§. 22 .
Militär-Bedarfszüge.
1. Im Rahmen des Fahrplans für den Öffentlichen Verkehr ist fürdie Zwecke der Militärverwaltung eine Anzahl von Militär-Be-darfszügen, die nur im Bedarfsfälle und zwar nach jedesmaligergegenseitiger Verständigung gefahren werden sollen, zwischen denEisenbahnverwaltungen und den Militär-Eisenbahnbehörden im vorauszu vereinbaren.
2. Der Fahrplan dieser Züge ist so einzurichten, dass er thun-lichst selten Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeit-lage ist den militärischen Zwecken anzupassen, auch ist für den An-schluss durchgehender Militärzüge auf Nachbarbahnen Sorge zutragen.
Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Bedarfszüge sollauf Haupteisenbahnen in deT Regel D/s Minuten auf dasKilometer oder 40 km in der Stunde (Betr.-O. §§. 13 ,3 und 26),auf Nebeneisenbahnen 2 Minuten auf das Kilometer oder30 km in der Stunde (Bahn-O. §. 27)nicht übersteigen.
3. Die Eisenbahnverwaltungen theilen den Fahrplan für dieseZüge den Militär-Eisenbahnbehörden in graphischer Form mit.
4. Der Eisenbahnverwaltung ist gestattet, bei Durchführung derMilitär-Bedarfszüge innerhalb ihres eigenen Bereichs Verschiebungendes vereinbarten Fahrplans vorzunehmen, soweit dies unter Einhal-tung der festgesetzten Ankunfts- und Abfahrtszeiten auf den Ueber-gangsstationen von Bahn zu Bahn sowie unter Wahrung der fürmilitärische Zwecke vorgesehenen Aufenthaltszeiten auf Zwischen-stationen ausführbar ist.
§. 23. ■
Militär-Sonderzüge.
Sofern die Militär-Bedarfszüge für die jeweiligen Transporte nichtpassend liegen, sind statt ihrer Militär-Sonderzüge einzulegen.Diese sind zwischen dtn Militär-Eisenbahnbehörden und den Bahn-verwaltungen in jedem einzelnen Falle besonders zu vereinbaren,bei Gefahr im Verzüge (in Fällen öffentlicher Noth u. dergl.) aberauch ohne vorgängige Vereinbarung auf Verlangen der Militärbehördeohne Verzug zu stellen, soweit die Betriebseinrichtungen es gestatten.Diesem Verlangen muss auch dann genügt werden, wenn der Sonder-zug über eine Strecke ohne Nachtdienst zu einer Zeit befördert werdensoll, wo nach Schluss des Tagesdienstes die Strecke unbesetzt undeine Alarmirung des Bahnbewachungs- und Stationspersonals durchden Telegraphen nicht mehr möglich ist (§. 45, s der Betr.-O. und§. 30 ,1 der Bahn-O.).
§. 24.
Militär-Fahrplan.
1. Lassen sich die Militärtransporte mit den Zügen des öffentlichen Ver-kehrs und mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs eingeschaltetenMilitär-Bedarfs- und Sonder-Zügen nicht mehr bewirken, kann auch durchzeitweise Beschränkung, Vereinfachung oder Aussetzung der Züge des öffent-lichen Verkehrs den militärischen Anordnungen nicht genügt werden, so wirdder Militär-Fahrplan in Kraft gesetzt (ß. 5, 2 ).
2. Dieser wird von d,er MilHär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung derbetheiligten Eisenbahnverwaltungen nach der vollen Leistungsfähigkeit dereinzelnen Strecken und der Anschlussbahnen aufgestelU. Er soll einfach inder Anoi'dnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sindso zu legen, dass sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden können.Die Ynilitärischen Zwecke sind ausschliesslich maassgebend, auch für die An-schlüsse auf benachbarten Bahnstrecken.
83