M ilitär-Transport-Ordnung.
§. 95.
lienutsung von Zügen des Mtlitüv-Fahrplans zu anderen alsm ilitii rischen Zwecken.
1. Im Militär-Fahrplan werden seit- und streckenweise besondere Zügeals Militär-Lokalzüge bestimmt, die durch den Öffentlichen Verkehrmitbenutzt werden dürfen, soweit sie durch Militärtransporte nicht voll inAnspruch genommen werden.
5. Züge des Militär-Fahrplans, die für Militärswecke nicht benutzt werden,können von den Ei senbalm Verwaltungen für den öffentlichen Verkehr, wenndieser zugelassen wird, sowie für Fisenbahndienslztcecke gefahren werden,soweit Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind. Machen es unvorher-gesehene Umstände nöthig, solche Züge dennoch für Militärtransporte in An-spruch zu nehmen, so gehen diese allen anderen vor.
3. Die Entscheidxmg darüber, ob und in welchem Umfange der öffentlicheVerkehr nach Ausspruch dir Mobilmachung einzuschränken (§. 24, l) sowiein welchem Umfang er nach Inkraftsetzung des Militär-Fahrplans zuzulassenist, trifft der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ($. 6), — wegen der im Friedens-betriebe befindlichen Eisenbahnen (§. IS, 1 ) im Benehmen mit dem Reiclts-Eisenbahn-Amte (ß§. 0,2 und 13).
4. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses desöffentlichen Verkehrs ist die Beförderung mindestens eines Postwagens mitjedem Militärzüge statthaft (Zif. 6).
o. Den Eisenbahnverwaltungen bleibt es unbenommen, den Militärzügent^Vayen mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) mitzugeben (Zif. 6).
6. Durch derartige Mitbenutzungen (Zif. 4 und 5) darf jedoch die zu-
lässige Achsenzahl nicht überschritten und die planmässige Beförderung derZüge nicht gefährdet werden. »
§. 26 .
Benutzung der Telegraphen inul T'ernsprech-Verhindungsleitnngeii.
1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforder-lichenfalls sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutztwerden.
Die Fernsprech- Verbindungsleitungen können zu dringlichen militärischenGesprächen mit Vorrang vor den IVivatgesprächen unentgeltlich benutzt werden,soweit nach dem Ermessen der Verkehrsanstalt, bei der die Gesprächsanmel-dung erfolgt, die technische Möglichkeit hierzu vorliegt.
2. Die Telegraphen- und die Fernsprecheinrichtungen der Eisen-bahnen bleiben jedoch in erster Linie für den Eisenbahndienst be-stimmt und dürfen nur; soweit dieser es gestattet, zu militärdienst-lichen Mittheilungen mit ausdrücklicher Genehmigung der Stationbenutzt werden.
Unter dieser Voraussetzung können für den Verkehr der Militär-Eisenbahnbehörden unter einander und mit den Eisenbahnverwaltungendie Telegraphen und die Fernsprecheinrichtnngen der botheiligtenBahngebiete und zwar gebührenfrei in Anspruch genommen werden.
3. Offiziere und Personen in gleichem Range ohne Dienstsiegel,die während und aus AnlaSvS eines Bahntransports Telegramme ab-senden müssen, können diese durch die Aufgabestation mit derenDienststempel beglaubigen lassen. Derartige Telegramme sind mög-lichst mit dem Bahntelegraphen als Militär-Telegramme mit der Be-zeichnung r SS“ zu befördern. .
4. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der BahntelHgraphendurch die Militärbehörden im Frieden ausschliesslich die Fest-setzungen des Reglements vom 7. März 1876 (R. Tel. Rgl.).
. In Bayern verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen, wonachdie Bahntelegraphen, insoweit die Eisenbahnstationen zur Annahmevon Telegrammen ermächtigt sind, in der gleichen Weise wie dieStaatstelegraphen benutzt werden können.
5. Nach Anordnung der Mobilmachung sind sämmtliche Telegramme derMilitär ver wal tung als gebührenfreie Staats-Telegramme, und zwarauf den Beichs-, Staats-, Etappen-und Feld-TelegraphenUnien mit Vorzugvor den Telegraphendienst - und Privat-Telegrammen, au f den Bahn - Tele-graphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen B e trieb s-Tetegrammen zu befördern.
Sämmtlichen Telegrammen gehen auf den vier erstgenannten Linien diedurch die dringlichsten allgemeinen Anordnungen für die Armee und Marineoder durch die wichtigsten militärischen und politischen Kundgebungen ge-botenen Kriegs-Telegramme voran. Solche Telegramme sind mit der Bezeich-nung „Kr“ zu versehen. Zur Anwendung dieser Dringlichkeitsbezeichnungsind nur berechtigt:
(1) das grosse Hauptquartier,
(2) der Reichskanzler,
(3) die Armee-Oberkommandos,
(4) die Führer selbständiger Ueereskörper und selbständiger Marinekörper,
(5) die Kriegsministerien,
(6) das Reichs-Marine-Amt,
(7) der Chef des Generalstabs der Marine,
(8) das Auswärtige Amt und
(9) das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Jedoch dürfen nötigenfalls auch die Antworten auf „Kr 11 -Telegrammemit „Kr“ bezeichnet werden, gleichviel welche Behörde sie aufgiebt.
Die Beförderung der „Kr“-Telegramme hat unter sofoi'tiger Unterbrechungjeder auf den betreffenden Linien im Gange befindlichen Korrespondenz zugeschehen. Wird ausnahmsweise zur Beförderung solcher Telegrammeauch die Benutzung von einzelnen Strecken der Bahntelegraphen notwendig,so sind auch diese für „Kr“-Telegramme freizumachen , soweit es ohne Ge-fährdung oder bedenkliche Störung des Bahnbetriebs möglich ist.
6. Telegramme, deren Inhalt aus wichtigen Nachrichten vom Feinde odersonstigen für die Operationen der Truppen oder Seestreitkräfte wesentlichenMittheilungen oder Weisungen besteht, dürfen als dringliche Militär-Tele-gramme (SSd) bezeichnet werden; ihre Beförderung hat nach den „Kr“-Telegrammen (Zif. 5), aber mit Vorrang vor allen übrigen Staats-Tele-grammen zu erfolgen. Solche „SSd“-Telegramme dürfen ausser von den inZif. 5 (i) bis (8) genannten Dienststellen nur aufgegeben werden
bei der Armee: von den Generalkommandos und stellvertretendenGeneralkommandos,
bei der Marine: von den jKommandos der Marinestationen der Ost-und Nordsee, den Befehlshabern von Verbänden von Schiffen und voneinzelnen Schiffen und von den Kommandanturen von Marinefestungen.
Dieselbe Berechligting besteht auch für das Ressort des Auswärtigen Amtes
§■ 27.
Einrichtung dev Telegraphen- und J'cmsprccli-Anlagen derEisenbahnen für militärische Zivecke.
Die Verbindungen und Einrichtungen der Bahnlelegraphen und Bahn-fernsprech-Anlagen sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Benehmen mit
den Militär-Eisenbahnbehörden dem im §. 26 ,2 angegebenen Zwecke anzupassen,soweit es ohne Nachlheil für ihre nächste Bestimmung geschehen kann.
.Dritter Abschnitt.
Vorbereitung der Militärtransporte.
§. 28.
Im Allgemeinen.
1. Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforder-lichen Vorbereitungen sind bereits im Frieden nach Massgabe dieserOrdnung sowie der darin angezogenen besonderen Bestimmungen zutreffen.
Geheimhaltung.
2. Die dabei mitwirkenden Personen haben in allen Angelegen-heiten, die sich auf die beabsichtigte militärische Benutzung derEisenbahnen im Kriege beziehen, unbedingt Amtsverschwiegenheitzu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke,Pläne u. dergl. geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrerKenntniss gelangenden Einrichtungen und Anordnungen dürfen siean andere Stellen und Personen nur aus dienstlicher Veranlassungmachen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes erforder-lich ist.
§. 29.
Erhebungen Uber die Leistungsfähigkeit der Bahnen, Erkundungen.
1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforder-lichen statistischen Nachrichten sind vom Reichs-Eisenbahn-Amtenach einem von ihm zu bestimmenden Muster alljährlich zu erheben.Sie müssen ein genaues Urtheil über die Leistungsfähigkeit der Bahnenermöglichen, auch die nächstbevorstehende Entwickelung erkennenlassen.
2. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind berechtigt, zur Vervoll-ständigung dieser Nachrichten sowie zu sonstigen militärischenZwecken Erkundungen anzuordnen. Die betreffenden Verwaltungensind von der zn diesem Zwecke beabsichtigten Entsendung von Offi-zieren oder Beamten zuvor zu unterrichten.
3. Den entsandten Offizieren und Beamten ist hei ihren Erkun-dungen von den Bahnverwaltungen jede wiinschenswertbe Unter-stützung sowie die Ermächtigung zur Benutzung von Güterzügenohne Personenbeförderung gegen Zahlung des Fahrpreises für diezweite Wagenklasse zu gewähren. Es ist ihnen gestattet, die Bahnund deren Anlagen ohne Erlaubnisskarte zu betreten, sie sind aberverpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf demBahnkörper u. s. w. jedesmal dem betreffenden Bahnpolizeibeamtenmitzutheilcn. Den Aufenthalt innerhalb der Bahn- und Rangirgleisehaben sie zu vermeiden; auch dürfen sie die Schranken oder sonstigenEinfriedigungen nicht eigenmächtig öffnen, überschreiten oder über-steigen, noch etwas darauf legen oder hängen.
4. Wenn der Offizier oder Beamte beim Betreten der Bahn oderbei Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung getödtetoder körperlich verletzt worden ist und die Eisenbahnverwaltungden nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür geleistethat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, ihr das Geleistete zuersetzen, 'falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch einVerschuldon der Eisenbalmverwaltung oder eines ihrer Bedienstetenherbeigeführt worden ist.
§. 30.
Wahl der Züge.
1. Bei der Wahl des Zuges muss stets beachtet werden, dassdurch die Inanspruchnahme den Vorschriften der Botr.-O. (insbeson-dere §§. 23 und 33, 2 und 8) und der Bahn-O. (§. 27, i) noch Genügegeleistet werden kann.
In der Regel (s. jedoch Zif. 3) können in den Zügen des öffent-lichen Verkehrs befördert werden:
1 .
2 .
3.
4.
6 .
8 .
9.
Bezeich-
nung
der
Militär-
transporte.
Arten der Züge des öffentlichen Verkehrs:
Schnellzüge aS*!laut
Aushang-Fahrplancinschl.
D-Ziigo.
Be-merkungen.
Offiziere
und
Mann-
schaften.
Ausnahms-weise indringlichenFällen Offi-ziere undMannschaf-ten in gerin-ger Zahl (i) agegen Be-rechnung dervollen
Schncllzugs-taxe undPlatzgebiihr.
bis 300 Köpfe.
5-S SS I
: £
i I
Pferde.
(Ob.
bis
18
Pferde,3Wagen(6 Ach-sen).
Tfl Ci
( 3 )
bis 90 Pferde,l.VWagen (3QA ohsen).
b. Thunlichti I
auch d. [pferde dP |Offiziere «|s. w. nach Vereinbarung.
(a) Auf Nebencisonbahncn iii Person^ziigon mit mehr als 80 km Geschwinwkeit bis 36 l’fordo, 6 Wagen (12 Achscnj-(8) Beförderung mit Viehzügen nur.wenn die militärischen Rücksichtdies zulassen.
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