Militar-Transport-Ordnung.
A. Im Frieden.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
k.
Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehö.rde, bei der dieAnmeldung zu machen ist.
Bezeichnung
der
Militär-
transporte.
Militärbehörde,die zurAnmeldungverpflichtet ist.
Abfalirtstntion.
Balm-
bevollmächtigter
der Eisenbahn-verwaltung,in deren Bezirkeder Transportbeginnt.
Liiiien-Koinmisgion,in deren Gebieteder Transportbeginnt.
Eisenbalm-
Abtlieilung
des
grossen General-stabs inBerlin.
Bemerkungen.
Transport-
führer.
bis 30 Personen p)hei der Fahr-karten-Ausgabe;.
mindestens
1/2 Stunde vor Ab-fahrt des Zuges.
(!) a. Bei starkem öffentlichen Verkehrund an kleineren Stationen ist znrSicherstellung der Plätze in einem be-stimmten Zuge die Anmeldung bei derAbfahrtstation möglichst 12 StundenvorAbfahrt des Zuges witnschenswerth.
b. Auch Militärfahrkarten müssenmöglichst V* Stunde vor Abfahrt desZuges gelöst werden.
( 2 ) Die Anmeldung beurlaubter n.s.w.Mannschaften in grösserer Anzahl er-folgt gemäss Zif. 7 dieses Paragraphen.
Offiziere
und
Mannschaften.
Absendende
Militärbehörde
u. s. w.
—
31 bis 300Personen (?); mög-lichst 3 bis 4 Tagevor der Abfahrt.
—
—
Absendendes
General-
Kommando
u. s. w.
mehr als
300 Personenals
„innerer“Transport; mög-lichst 3 Wochenvor der Abfahrt.
mehr als
300 Personenals „durch-gehender“Transport; mög-lichst 6 Wochenvor der Abfahrt.
0 a. Die Remontetransportc von denMarktorten nach den Depots sind ohneRücksicht auf ihre Stärke in ungefäh-rem Umfangcbei dem Bahnbevollmäch-tigten anzumeldcn; Aenderungen inder Stärke sind zur Kcnntniss derAbfahrtstation zu bringen. — Die Re-
Absendende
Militärbehörde
bis 6 Stück:bis 12 UhrMittags des derAbfahrtvorhergehendenTages. (3)
gabe der Remonten an dieTruppenfhcilcentstehen, sind — ohne Rücksicht aufihre Stärke — als inncro und durch-gehende Transporte bei der Eisenbaba-Abtheilung des grossen Generalstabsanzumelden. — Die Anmeldung derlediglich auf bayerischem Gebiete lau-fenden Remontetransporte hat nachMaassgabe der allgemeinen Festsetz-ungen in Spalte 8 bis 5 zu crfolgen.
b. Bei starkem öffentlichen Verkehrund bei Transporten auf weite Ent-fernung empfiehlt sich die Anmeldungbeim Bahnbevollmäclitigten znr Sicher-stellung einer möglichst schleunigenBeförderung ans Ziel.
( 4 ) Ausnahme s. unter (3)a.
Pferde.
—
7 bis 60 Stück(<);möglichst
3 bis 4 Tagevor der Abfahrt.
—
—
Absendendes
General-
Kommando
u. s. w.
mehr als
60 Stück (*)als
„innerer“Transport; mög-lichst 3 Wochenvor der Abfahrt.
mehr als
60 Stück ( 4 )als „durch-gehender“Transport; mög-lichst 6 Wochenvor der Abfahrt.
1 a.
n>.
2.
Sc
S
+3 -Ö
Sprengstoffeu. s. w.der Gefahr-klasse.
bis 2 Wagenoder
4 Achsen;Anmeldefrist^)gemäss Verk.-O.'
3 bis 4 Wagenoder
6 bis 8 Achsen;
möglichst
3 bis 4 Tage vorder Abfahrt.
mehr als
4 Wagenoder
8 Achsenals „innerer“Transport;möglichst
3 Wochen vorder Abfahrt.
mehr als
4 Wagenoder
8 Achsenals „durch-gehender“Transport;möglichst
6 Wochen vorder Abfahrt.
0 Sprengstoffe zur Beseitigungelementarer Gefahren, z. B.bei Eisstopfungen, Hochwas-ser u. dergl. sind zur schleu-nigsten Bef örderung anzuneh-men t auch wenn die vorge-schriebene Anmeldefrist nichtinnegehalten ist (§. 54, ioc).
Anl. B XXXVa
Liter als Stück,uladtmgsgut (a
Sprengstoffeu. s. w.,die nichtder Gefahr-klasseangeboren.
Absendende
Militär-
B(8).
3 bis 15 Wagenoder
6 bis 30 Achsen;
wie vor.
mehr als
15 Wagenoder
30 Achsen;
wie vor.
0 a. Wenn die Beförderungnicht mit einem bestimmtenZuge gewünscht wird, so ge-nügt die Aufgabe des Fracht-guts unter V orlage des Fracht-briefs (§. 32, n) bei der Güter-abfertigungsstelle.
b. Ausserdem sind für Wa-genladungsgut die erforder-lichen Wagen nach den fürden öffentlichen Verkehr gel-tenden Vorschriften zu be-stellen.
Ö oW bßc5
£
'S
Alle
sonstigenGüter undSchlachtvieh.
behörde
u. s. w.
bis 15 Wagenoder
30 Achsen,wenn
die Beförderungmit einembestimmtenZuge gewünschtwird(ß);
wie vor.
Militär-Bedarfs
oder
Sonderzüge(§• 21,2).
Bei Gefahr imVerzüge.
als „innerer“Transport;möglichst
3 ‘Wochen vorder Abfährt 0.
als „durch-gehender“Transport;möglichst
6 Wochen vorder Abfahrt ( 7 ).
( 7 ) Regelung mit der Eisenbahn-verwaltung 10 Tage vor derAbfahrt gemäss Zif. 6 diesesParagraphen.
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