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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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86
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Militar-Transport-Ordnung.

A. Im Frieden.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

k.

Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehö.rde, bei der dieAnmeldung zu machen ist.

Bezeichnung

der

Militär-

transporte.

Militärbehörde,die zurAnmeldungverpflichtet ist.

Abfalirtstntion.

Balm-

bevollmächtigter

der Eisenbahn-verwaltung,in deren Bezirkeder Transportbeginnt.

Liiiien-Koinmisgion,in deren Gebieteder Transportbeginnt.

Eisenbalm-

Abtlieilung

des

grossen General-stabs inBerlin.

Bemerkungen.

Transport-

führer.

bis 30 Personen p)hei der Fahr-karten-Ausgabe;.

mindestens

1/2 Stunde vor Ab-fahrt des Zuges.

(!) a. Bei starkem öffentlichen Verkehrund an kleineren Stationen ist znrSicherstellung der Plätze in einem be-stimmten Zuge die Anmeldung bei derAbfahrtstation möglichst 12 StundenvorAbfahrt des Zuges witnschenswerth.

b. Auch Militärfahrkarten müssenmöglichst V* Stunde vor Abfahrt desZuges gelöst werden.

( 2 ) Die Anmeldung beurlaubter n.s.w.Mannschaften in grösserer Anzahl er-folgt gemäss Zif. 7 dieses Paragraphen.

Offiziere

und

Mannschaften.

Absendende

Militärbehörde

u. s. w.

31 bis 300Personen (?); mög-lichst 3 bis 4 Tagevor der Abfahrt.

Absendendes

General-

Kommando

u. s. w.

mehr als

300 Personenals

innererTransport; mög-lichst 3 Wochenvor der Abfahrt.

mehr als

300 Personenalsdurch-gehenderTransport; mög-lichst 6 Wochenvor der Abfahrt.

0 a. Die Remontetransportc von denMarktorten nach den Depots sind ohneRücksicht auf ihre Stärke in ungefäh-rem Umfangcbei dem Bahnbevollmäch-tigten anzumeldcn; Aenderungen inder Stärke sind zur Kcnntniss derAbfahrtstation zu bringen. Die Re-

Absendende

Militärbehörde

bis 6 Stück:bis 12 UhrMittags des derAbfahrtvorhergehendenTages. (3)

gabe der Remonten an dieTruppenfhcilcentstehen, sind ohne Rücksicht aufihre Stärke als inncro und durch-gehende Transporte bei der Eisenbaba-Abtheilung des grossen Generalstabsanzumelden. Die Anmeldung derlediglich auf bayerischem Gebiete lau-fenden Remontetransporte hat nachMaassgabe der allgemeinen Festsetz-ungen in Spalte 8 bis 5 zu crfolgen.

b. Bei starkem öffentlichen Verkehrund bei Transporten auf weite Ent-fernung empfiehlt sich die Anmeldungbeim Bahnbevollmäclitigten znr Sicher-stellung einer möglichst schleunigenBeförderung ans Ziel.

( 4 ) Ausnahme s. unter (3)a.

Pferde.

7 bis 60 Stück(<);möglichst

3 bis 4 Tagevor der Abfahrt.

Absendendes

General-

Kommando

u. s. w.

mehr als

60 Stück (*)als

innererTransport; mög-lichst 3 Wochenvor der Abfahrt.

mehr als

60 Stück ( 4 )alsdurch-gehenderTransport; mög-lichst 6 Wochenvor der Abfahrt.

1 a.

n>.

2.

Sc

S

+3 -Ö

Sprengstoffeu. s. w.der Gefahr-klasse.

bis 2 Wagenoder

4 Achsen;Anmeldefrist^)gemäss Verk.-O.'

3 bis 4 Wagenoder

6 bis 8 Achsen;

möglichst

3 bis 4 Tage vorder Abfahrt.

mehr als

4 Wagenoder

8 AchsenalsinnererTransport;möglichst

3 Wochen vorder Abfahrt.

mehr als

4 Wagenoder

8 Achsenalsdurch-gehenderTransport;möglichst

6 Wochen vorder Abfahrt.

0 Sprengstoffe zur Beseitigungelementarer Gefahren, z. B.bei Eisstopfungen, Hochwas-ser u. dergl. sind zur schleu-nigsten Bef örderung anzuneh-men t auch wenn die vorge-schriebene Anmeldefrist nichtinnegehalten ist (§. 54, ioc).

Anl. B XXXVa

Liter als Stück,uladtmgsgut (a

Sprengstoffeu. s. w.,die nichtder Gefahr-klasseangeboren.

Absendende

Militär-

B(8).

3 bis 15 Wagenoder

6 bis 30 Achsen;

wie vor.

mehr als

15 Wagenoder

30 Achsen;

wie vor.

0 a. Wenn die Beförderungnicht mit einem bestimmtenZuge gewünscht wird, so ge-nügt die Aufgabe des Fracht-guts unter V orlage des Fracht-briefs (§. 32, n) bei der Güter-abfertigungsstelle.

b. Ausserdem sind für Wa-genladungsgut die erforder-lichen Wagen nach den fürden öffentlichen Verkehr gel-tenden Vorschriften zu be-stellen.

Ö oWc5

£

'S

Alle

sonstigenGüter undSchlachtvieh.

behörde

u. s. w.

bis 15 Wagenoder

30 Achsen,wenn

die Beförderungmit einembestimmtenZuge gewünschtwird(ß);

wie vor.

Militär-Bedarfs

oder

Sonderzüge(§ 21,2).

Bei Gefahr imVerzüge.

alsinnererTransport;möglichst

3Wochen vorder Abfährt 0.

alsdurch-gehenderTransport;möglichst

6 Wochen vorder Abfahrt ( 7 ).

( 7 ) Regelung mit der Eisenbahn-verwaltung 10 Tage vor derAbfahrt gemäss Zif. 6 diesesParagraphen.

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