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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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85
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Militär-Transport-Ordnung.

1 .

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6.

7 .

8.

9.

Arten derZiigedes öffentlichenVerkehrs:

Bezeichnung

der

Militär-

transporte.

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Personenziige mitmehr als 60 kmGeschwindigkeit(Betr.-O. §. 33, 2 ).

Personcnzüge bis zu

60 km

Geschwindigkeit.

Eilgüterzüge.

Giitcrziigc mit Per-

sonenbeförderung.

Güterzüge.

Viehzüge.

Be-

merkungen.

Schlachtvieh.

In den für den allgemeinen Viehvcrkehrzugelassenen Zügen und unter den fiirden allgemeinen Viehverkehr festgesetz-ten Bedingungen

(Frachtbercciinung nach Miltrf.).

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a. Sprengstoffeder Gefahr-Hasse.

Nur zur Beseitigungelementarer Gefahren,z. B. bei Eisstopfungen,Hochwasser u. dcrgl.,in besonderen Räumenund nur bis 2 Wagen(4 Achsen).

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b. Alle übrigenSendungen,auch Muni-tionsgegen-ständc. dienicht der Ge-fahrklasse an-geboren.

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bis 3 Wagen(6 Achsen). !

bis 15 Wagen(30 Achsen).

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a. Sprengstoffeder Gcfahr-klassc.

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bis 4 Wagen(8 Achsen).

( 4 ) Nur aufStrecken, woreine Güter-züge nicht ge-fahren werden.

b. Alle übrigenSendungen,auch Muni-tionsgogen-ständc. dienicht der Gc-fahrklassc an-geboren.

bis 15 Wagen(30 Achsen).

2. Welche Personenzüge auf Haupteisenbahnen mit mehr als 60 km(Betr.-O. §.33, 2 ), auf Nebeneisenbahnen mit mehr als 30 km (Balm-Ö.§. 27, 1 ) Geschwindigkeit fahren sollen, ist den Militär-Eisenbahn-behörden von den Eisenbahnverwaltungen bei Bekanntmachung desFahrplans (Sommer und Winter) unter Angabe der Strecken mit-zut-heilen.

3. Wenn die Benutzung des von der Militärbehörde gemäss Zif. 1angeforderten Zuges ausnahmsweise nicht erfolgen kann, so hat dieEisenbahnverwaltung rechtzeitig die Benutzung eines anderen Zugesvorzuschlagen, dessen Fahrplan dem militärischen Bedürfniss ent-spricht. Bei Beförderung mit Schnellzügen werden in diesem Fallenur die Sätze des Miltrfs. erhoben.

4. Sollen gemischte oder mehrere gleichartige Militärtransportemit demselben Zuge befördert werden, so kann die Benutzung vonWagen (Achsen) nur bis zu der betreffenden, in den Spalten 3 bis 8der Zif. 1 angegebenen Höchstzahl gefordert werden, wobei indessendie für die einzelnen Transportarten angegebenen Stärken nicht über-schritten werden dürfen. Bei gemischten Transporten ist 1 Pferdgleich 5 Mann zu rechnen.

Die Eisenbahnverwaltungen sind indess berechtigt, auch stärkere,diese Höchstzahlen überschreitende Transporte ausgenommenSprengstoffe der Gefahrklasse mit Zügen des öffentlichen Verkehrszu befördern, wenn die Militärbehörde nicht auf Gestellung einesMilitärzuges besteht.

5. M/t Militärzügen (§. 21, 2 ) müssen *auf Erfordern der Mi-litärbehörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welchedie unter Zif. 1 bezeichneten Stärken vom Beginn an oder im Ver-laufe der Fahrt in Folge von Zugang übersteigen. Transporte vonmehr als 300 Mann oder 60 Pferden werden alsgrössere bezeich-net. Fürkleinere Transporte sind Militärzüge nur bei Gefahrim Verzüge (§. 23) in Anspruch zu nehmen und gegen eine Vergütung,die mindestens nach dem vollen Militär-Sonderzugtarife zu bemessenist. Die Eisenbahnvorwaltungen dürfen indess aus eigener Entschlies-

sung auch kleinere Transporte mit Militärzügen befördern, für die als-dann der Kopf-, Wagen- und Gewichtstarifsatz in Anrechnung kommt.

Bei Kennzeichnung gemischter Transporte alskleinere odergrössere ist auch hier 1 Pferd gleich 5 Mann zu rechnen.

6. Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einemfür die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichenVerkehrs verlangt und gestattet, so kommen erhöhte Sätze in An-wendung (Bes. Best. z. Miltrf. zu II Zif. (s)).

7. TJeber den Ausschluss geivisser Transporte von bestimmten Militär-zügen s. §§. 38, 6 und 50, 4.

§. 31.

Anmeldung der Militärtransporte.

2. Jeder Militärtransport ist durch die absendende Militärbehördegemäss den nachstehenden Bestimmungen bei der zustellenden Eisen-bahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehörde anzumelden, jedoch immernur von einer Militärbehörde und an eine Stelle.

2. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nachUmständen empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichti-gung, wenn auch die Zeit der Absendung des Transports noch nichtfeststehen sollte.

3. Falls sich von einer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderungverschiedener Transporte in derselben Richtung übersehen lässt, sinddiese Transporte zu einer Anmeldung zusammenzufassen.

4. Die Anmeldungen durch die Militärstellen erfolgen:

bei der Abfahrtstation durch Vorlage eines Fahrtaus-weises,

bei dem Bahnbevollmächtigten durchAnmclde-zettel.

bei der Militär-Eisenbahnbehörde durchAnmelde-liste.

In dringlichen Fällen kann die Anmeldung/ telegraphisch mit denwesentlichen Angaben in der Reihenfolge dor schriftlichen Anmeldunggeschehen. (Anl. I S. 101.)

5. Transporte, bei denen Anfangsstation und Zielpunkt in dem-selben Liniengebiete liegen, werden alsinnere, solche, bei denendies nicht der Fall ist, alsdurchgehende bezeichnet.

6. Die bei den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldeten Trans-porte werden von diesen durch ..Fahrtliste den Bahnbevollmäch-tigten aller am Transporte betheiligten Eisenhahnverwaltungen, indringlichen Fällen telegraphisch, mitgetheilt. (Anl. II S. 101.)

Die Fahrtlisto muss alle für die Durchführung jedes einzelnenTransports wesentlichen Anordnungen enthalten, namentlich:Ver-theilung der Transporte auf mehrere Züge, Zusammenziehung aufeinen Zug, Stärke und Bezeichnung der einzelnen Transporttheileund Züge, Lauf der Eisenbalmfahrt, Ort und Zeit des Anfanges,Aufenthalt, etwaige längere Unterbrechungen, Ziel der Fahrt, Stel-lung besonderer Wagen, Verpflegung u. s. w.

Die Fahrtnummer in Spalte 1 dient bei militärischen Anfragenund Meldungen zur kurzen Bezeichnung eines einen ganzen Zug inAnspruch nehmenden Transports oder eines Transporttlieils mit selb-ständigem Laufe.

Die Vereinbarung der Fahrtlisten mit den Eisenbahnverwaltungenmuss in der Regel 10 Tage vor der Abfahrt erledigt sein.

7. Steht bei umfangreicheren Einberufungen, Entlassungen oderBeurlaubungen die gleichzeitige Beförderung einer grossen Zahleinzelner Mannschaften mit der Eisenbahn in Aussicht, so ist vonder zuständigen Militärbehörde der Tag und thunlichst auch dieTageszeit dieser Beförderungen mit Angabe der annähernden Zahlder Mannschaften und der Fahrtrichtung dem Bahnbevollmächtigten(§. 15, 2 ), in dessen Bezirke die Versammlungsstation (bei Ein-berufungen) oder die Abfahrtstation (bei Entlassungen s. Bes.Best. z. Miltrf. zu I Zif. ( 2 ) oder bei Beurlaubungen) liegt, mög-lichst frühzeitig, in der Regel 5 Tage vorher mitzutheilen. BeiBeurlaubungen dieser Art empfiehlt sich gleichzeitig die Angabeder Gegend, wohin die Mannschaften beurlaubt werden, sowie derdurchschnittlichen Dauer des Urlaubs.

In solchen Fällen muss eine militärische Ueberwachung derMannschaften auf den Bahnhöfen bis zur Abfahrt der betreffendenZüge stattfinden.

8. Diejenige Eisenbahnstelle, die gemäss Zif. 4, 6 oder 7 die An-meldung erhält, ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Trans-ports weiter erforderlichen Benachrichtigungen zu veranlassen.

9. Kommen mehrere kleinere nicht angemeldeto Transporte sowiebeurlaubte oder entlassene Soldaten in grösserer Anzahl auf einerVorbahn zusammen, um gemeinsam auf derselben Strecke weiter-zufahren, so hat dio Vorbahn die Transporte den Nachbahnen mög-lichst frühzeitig telegraphisch weiterzumelden.

10. Die Anmeldung der Transporte durch die Militärbehörde ei-folgt nach Maassgabe der nachstehenden Tabellen: