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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Militär-Transport-Ordnung.

2. Die für Militärtransporte als Verpflegttngs-, Marketenderei- oder Tränk-stationen in Aussicht genommenen Stationen sind den Eisenhahnverwaltungenvon den Militär-Eisenbahnbehörden zu bezeichnen. Die Eisenbahnverwaltungenhaben bei der Vorbereitung der Einrichtungen hinsichtlich der Wahl desPlatzes und der allgemeinen Anordnungen der betreffenden Anstalt mitzuwirken*

Uober die Wahl der Friedensverpflegungspünkto hat eine vor-gangigo Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung stattzufinden.

3. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen sind dieAnstalten nach miiitäriscter Vorschrift einzurichten. Die Eisenbahnverwal-tungen gewähren dazu den verfügbaren freien Platz sowie zeittveise entbehr-liche Güterschuppen oder Hallen; anderenfalls sind besondere Vorkehrungenzu vereinbaren. Die Ausführung der Anstalten hat in der Hegel durch dieMilitärverwaltung (s. Abschnitt I der Vorschrift für die Anlage und den Be-trieb der Kriegs-Verpflegungsanstalten) und jedenfalls auf deren Kosten zuerfolgen; die Militärverwaltung iheilt der Eisenbahnverwaltung den Kamendes Unternehmers mit, dem die Ausführung übertragen ist.

4. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen habendie Eisenbahn Verwaltungen für Bereitstellung des für Menschen undThicre erforderlichen Wassers, einschliesslich desjenigen für (lenKüchenbetrieb, Sorge zu tragen. Wenn das Wasser in ausreichendemMaasse oder in gesundheitsgemässer Beschaffenheit den Brunnen oderLeitungen der Eisenbahnverwaltungen nicht entnommen werden kann,so ist es von dieser nöthigenfalls durch besondere, auf Kosten derMilitärverwaltung zu treffende bauliche bezw. maschinelle Veranstal-tungen herbeizuschaffen.

Auch sind von den Eisonbahnverwaltungen für die hoi eintreten-ier Mobilmachung zu errichtenden Kriegs-Verpflegungsanstalten dieerforderlichen Maassnahinen zur Wasserversorgung wie Herstellungvon Wasserleitungen oder Einrichtung von Schöpfstellen mit grossenBottichen von etwa 6001 Inhalt und Tonnen zu etwa 1501 in Ver-bindung mit den zuständigen Linien-Kommissionen für jede einzelneStation schon im Frieden Festzustellcn und auszuführen oder zur Aus-führung vorzubereiten, nachdem die Zustimmung und Bereitstellungder erforderlichen Mittel seitens der Militärverwaltung erfolgt ist.

5. Zieht die Militärverwaltung es vor, die Beschaffung fehlenden Wassers,statt durch Ausführung neuerbaulicher bezw. maschineller Anlagen , durchAnfuhr sicher zu stellen, oder wird solche aus anderen Gründen erforderlich,so hat die Militäverwaltung die nöthigen Maassnahmen selbst zu treffen; derBahnverwaltung liegen diese nur auf den Stationen ob, auf denen ein Bahn-hofs-Kommandant nicht eingesetzt wird.

Die nöthigen Trinkbecher und die zum Tränken der Pferde u. s. w.erforderlichen Tränkeimer und Bottiche zu etwa 250 l für jede Anstalt48 Becher, 50 Eimer und io Bottiche haben die Eisenbahnverwaltungenfür eigene Rechnung zu beschaffen und zu unterhalten. Die Bottichesind sofern nicht ein besonderes Gleis verfügbar ist, auf dem sie mittelstBahnmeister- oder sonstigen offenen Wagen neben dem haltenden Zuge fort-bewegt werden können- mit Bädergestellen zu versehen. Den Eisenbahn-verwaltungen liegt auch ob, für die Bewegung des Tränkwassers längsder haltenden Züge sowie auf Ansuchen der Militärbehörde in der heissenJahreszeit für Zureichung frischen Trinkwassors an die Wagen zusorgen.

6. Die Reinigung und Beleuchtung im Innern der Schuppen, Küchenund Wirthschaftsräume, ausschliesslich der Bedürfnisanstalten, liegtder Militärverwaltung oder dem Unternehmer ob.

Im Uebrigen haben die Eisenbahnverwaltungen auf ihren Stationendie Vcrpflegungsanstalten, Marketendereien und Tränkanstalten nebstihren Umgebungen sowie die Bedürfnisanstalten gehörig reinigen,desinfiziren und beleuchten zu lassen.

7. Dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, ob aufden Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrischungsstellen zur Ver-abreichung freiwilliger Gaben anzuweisen ist, sofern die Militär-Eisenbahn-behörde sich mit der Auswahl der Stationen einverstanden erklärt hat. ImInteresse des Dienstes liegt es, die Eröffnung solcher Erfrischungsstellen nuran Verpflegungs- und Tränkstationen und einzelnen, einen längeren Aufenthaltder Militärtransporte aus Betriebsrücksichien bedingenden Stationen zuzulassen.

8. Werden regelmässig verkehrende grössere Viehzüge eingerichtet, so sinddie für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Vieh tränk Stationen zubenutzen oder ähnliche Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Erfordernund für Rechnung der Militärverwaltung von den EisenbahnverwaltungenherzusieVen.

§. 43.

JEiwricJitungen für den, Etappendienst.

1. Zur Vereinfachung des Militärverkehrs zwischen Feldheer und Hinter-land sind auf den Haupt-Eisenbahnstrassen die Transporte nach militärischer

möglichst in geschlossene Züge zusammenzufassen.

Die Regelung erfolgt:

a) in den heimischen Bezirken für alle abgehenden und ankommendenTransporte an den Etappen-Anfangsorten,

b) nahe dem Kriegsschauplätze für allen Nachschub von Heeresbedürf-nissen zum Feldheer an den Sammelstationen,

c) auf dem Kriegsschauplätze für alle ankommenden und abgehendenTransporte an den Etappen-Hauptoi'ten mit zugehörigen Kranken-sammelstellen.

2. Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Xiebergangs-stationen (§. 18, e) sind im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte(§ ö, 2 ) zu bestimmen.

Für derartige Zwecke sollen thunlichst Bahnknotenpunkte, jedenfalls abersolche Stationen ausgewählt werden , die durch Einrichtung, Lage, Verbindungmit Land- und Wasserwegen sowie durch ihre Umgebung die Bewältigungöes zu erwartenden Verkehrs, insbesondere auch die Ordnung und soweitnothig die Unterbringung der Truppentheile, des Materials und der sonstigenGüter erleichtern.

8. Die Aufgaben eines Etappen-Hauptorls können auf mehrere StationenvsrtheiU werden. Wo die Etappenbehörden Krankensammelstellen oder Ueber-HQchtungsräume für Kranke einzurichten haben, können hierfür auf denStationen für den Bahndienst entbehrliche Räume benutzt werden. Die Eisen-bahnverwaltungen sind im Falle dauernder Inanspruchnahme solcher Räumenach Maassgabe der Bestimmungen im §. 14 des K. L. G. (IC. L. G. A. V. 7)eu entschädigen.

4. Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der Regel umfassendei/v ??. en au f °d er an den Stationen. Die Eisenbahnverwaltung ist durch dieEisenbahnbehörde zu den vorgängigen Ermittelungen bezüglich dieserEinrichtungen zuzuziehen, von deren Feststellung zu benachrichtigen und zueren Ausführung unter Vorbehalt der Vergütung der Kosten nach Maassgabees df. L. G. aufzufordirn. Findet sie sich zu der Ausführung nicht bereit,so wird sie nur entschädigt für die Ueberlassung von Gebäuden und Plätzen' L. G. §, 14 ) sowie von mechanischen Uülfsmilteln (IC. L. G. §. 28, s),

für die Uebernahme des Rangir- und Fahrdienstes im inneren Betriebe derSammelmagazine, für die Herstellung neuer Gleise, soweit eigene Zufuhr- undLadegleise an Magazinen u. s. w. erforderlich werden, und für die auf Er-fordern der Militärbehörde erfolgte Stellung verfügbarer Kräfte zum Lade-dienste. Die Beioegung der Wagen und Züge zu und von den Magazinen undLadestellen der Sammelstation liegt der Eisenbahnverwaltung ob.

5. Wegen der Desinfektion s. §. 49, o.

Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Ladestellen, denViehhöfen u. s. w. innerhalb der Sammelstation ist von der Militärverwaltungzu bewirken.

6. Die vorstehend unter Zif. 4 gegebenen Vorschriften gelten in gleicherArt für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte einzurichtendenMagazine und Depots der Militärbehörde.

Vierter Abschnitt.

Beförderung von Personen sowie von Truppen mit Pferden,mit Geschützen, Fahrzeugen und Belagerungsniaterial.

§. 44.

Allgemeine Vorschriften.

1. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt der Abfahrtsstation die zulA nnahme und Abfertigung des Transports auf Grund der Anmeldungetwa noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen(Betriebs-) Beamten zur Leitung dieses Dienstes.

2. Die absendende Militärbehörde lässt die näheren VereinbarungenübeT die Aufstellungsplätze, die Ladestellen, die auf der Station dort-hin einzuhaltenden Wege und die einzelnen örtlichen Maassnahmen fürdas Einladen der angemeldeten Transporte durch einen Beauftragtenoder den Transportführer mit dem Stationsvorsteher oder dem zurLeitung dieses Dienstes besonders bestimmten Betriebsbeamten ge-gebenenfalls durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten treffen.

Dabei sind der Station auch etwaige Abweichungen Von der schrift-lichen Anmeldung über die Stärke oder Zusammensetzung der Trans-porte mitzutheilen. ;

Sollen an einem Orte mehrere Transporte von verschiedenenTruppentheilen mit demselben Zuge auf Grund ein er Anordnung ab-fahren, so sind die Vereinbarungen für alle diese Transporte nurdurch einen Beauftragten zu treffen.

3. Fehlen dem Transportführer die Zeitangaben für den weiterenLauf, für die Aufenthalte oder Uebergänge des Transports, so hatihm der diensttliuende Beamte auf Verlangen darüber soweit möglichAuskunft zu geben.

4. Die Ladezeit ist nach der Zusammensetzung und Stärke des

Transports und den nach der Verladung etwa erforderlichen Rangir-bewegungen sowie nach der Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren \Ladeeinrichtungen möglichst kurz, aber auskömmlich zu bemessen. 1In der Regel soll ein Militärzug: I

a) mit Fusstruppen innerhalb 1 Stunde, s

t>) mit Kavallerie oder Feldartillerie innerhalb 2 Stunden, g

c) mit schwerer Artillerie sowie mit Munitions-Kolonnen und 3Trains innerhalb 3 Stunden 1

verladen werden können. Jeder Militärtransport muss so rechtzeitig |an der Verladestelle eintreffen, dass die nach den örtlichen Verhält- 1nissen erforderliche Ladezeit zur Verfügung steht. Die Vertreter der jEisenbahnverwaltung haben durch zweckentsprechende Maassnahmen jdarauf hinzuwirken, dass die Einladung innerhalb der verfügbaren 8Zeit ausgeführt werden kann. I

5. Wenn erforderlich, ist eine Wache zur Aufrechterhaltung der I

militärischen Ordnung innerhalb der Station und zur Stellung der Inöthigen Posten zu bilden. j

Den Weisungen der Eisenbabnbeamten über das Freimachen der |Gleise, die Innehaltung der Grenzen des Einsteigcplatzes und die Er- 8haltung der freien Bewegung auf diesem, sowie über die Ordnung 8und Ruhe in den Stationsgebäuden ist Folge zu geben. 8

6. Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen liegt n

der Eisenbahnverwaltung ob, auch wenn es erst während des Ein- 1ladens nach und nach erfolgen kann. Hierbei sind Bewegungen der IWagen mit der Lokomotive neben den Ladestellen für Fahrzeuge mit |Sprengstoffen möglichst zu vermeiden. Q

Fehlt es der Eisenbahnverwaltung an Arbeitskräften, so hat auf |ihren Antrag die einladende Truppe die zum Bewegen der Wagen Inöthigen Mannschaften als Arbeiter herzugeben. In diesem Falle |haben die dienstleitenden Beamten die Arbeitertrupps anzustellen und |jin gleicher Weise wie die eigenen Leute ihrer Verwaltung über die [Izu beobachtende Vorsicht zu belehren. I

Das Kuppeln der Wagen ist stets durch Bahnbedienstete zu be- Hsorgen. I

7. Sobald das Einladen beginnen kann, sind dem Führer des Trans- Iports oder den Führern der einzelnen Transporttheile durch das Bahn- flpersonal die zur Beladung bereit stehenden Wagen zu bezeichnen. I

8. Das Ueberlegen und dio Wiederaufnahme der Ladebrücken, I

das Einladen der Pferde, der Sättel und des Gepäcks, I

das Einlegen der Vorlegebäume, I

das Einschieben der Schutzbretter und das Zuschieben der. I

Tinirön in den gedeckten Güterwagen sowie I

das Verladen, Feststellen und Festbinden der Geschütze und IFahrzeuge nebst zugehörenden Theilen I

müssen die Truppen selbst bewirken. Die Station hat die Truppen Ihierbei durch die ihr zur Verfügung stehenden Kräfte nach Möglich- Ikeit zu unterstützen, in der Wageneinrichtung zu unterweisen und Iiiinen das Material für das Feststellen der Fahrzeuge und Geschütze I(ausschliesslich der Bindeleinen, §. 45, 25 ) zu übergeben. I

9. Bei schweren Geschützen, Laffeten und anderen schweren Stücken I

mit schmalem Auflager ist die Festigkeit der Wagenböden durch IUnterlegen von Bohlen, die möglichst aus den Beständen der Militär- IVerwaltung zu nehmen sind und über mindestens zwei Träger des IWagenbodens reichen sollen, zu erhöhen. I

10. Dio Stationsbeamten haben während und nach der Verladung I

darauf zu achten, dass die Ladung das zulässige Lademaass nicht über- Ischreitet, sowie dass die Wagen gleichmässig und sachgemäss beladen Iund nicht überlastet sind. 9

§. 45. I

Einladen. I

Einsteigon der Mannschaften. I

1. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt nach der gemäss I§. 44 ,7 gegebenen Mittheilung auf militärischen Befehl mit grösster I

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