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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Miütär-Transport-Ordnung.

Stille, Ordnung und Schnelligkeit, und muss vor der festgesetztenAbfahrtszeit oder nach Ermessen der Abfahrtstation schon vor Be-ginn der Rangirbewegungen zur Zusammensetzung des Zuges be-endet sein.

2. Das Zugpersonal hat rechtzeitig die Wagen zu öffnen und nachdem Einsteigen die Thüren der Personenwagen zu schliessen.

In den Güterwagen ist beim Einsteigen die gegenüberliegendeThür geschlossen zu halten.

3. Der Zugführer eines Militärzugs muss während des Einsteigens,soweit es ihm sein sonstiger Dienst ermöglicht, in der Nähe des Trans-portführers bleiben.

4. Nachdem die Mannschaften eingestiegen sind, haben deren Vor-gesetzte unter Betheiligung des Bahnpersonals die richtige Besetzungder Wagen nachzusehen und endgültig zu ordnen. Sodann sind vonder Truppe die Vorlegebäume für die Güterwagen einzuhängen unddie Schutzbretter innen vor die offenen Thüren zu setzen.

5. In den mit Pferden und in den mit Gepäck beladenen Wagendürfen nur die diesen Wagen zugetheilten Mannschaften bleiben.

Auf den Lokomotiven, Tendern, Bremsersitzen, offenen Wagen-vorplätzen, Wagentritten und oben auf den Wagen sowie in den Dienst-räumen des Zugpersonals dürfen weder Offiziere noch MannschaftenPlatz nehmen.

Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der TransportführerK nach Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zugführer , ob einewMiUtärj3er8M^au^^ei^Lokomotiv^^ode>^mit dem Zugführer fahren soll.| Dies gTl^auct^e^^riedensuBungem

Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten benutzt werden, müssenan den von Gefangenen eingenommenen Wagen mit Posten besetztwerden, um jede unbefugte Handhabung der Bremsen zu verhüten.

Das Einsteigen von Gefangenen darf nur in so viele Wagen gleich-zeitig erfolgen, als genau überwacht werden können; die Wagen sinderst auf Anforderung des Transportführers und in der von ihm zubezeichnenden Anzahl zu Öffnen.

Einladen des grossen Gepäcks, der Musik-instrumente u. dergl.

6. Grosses Gepäck verpackte Bekleidungs- und Ausrüstungs-stücke, Fahrräder, loses Offiziergepäck, Seegepäck und Kleidersäckedes Marinepersonals wird unter militärischer Aufsicht und unterAnleitung von Eisenbahnbeamten in die von diesen bezeichnetenWagen durch dazu kommandirte Mannschaften nach der Zusammen-gehörigkeit kompagnie- u. s. w. weise verladen. Beladene Gepäck-wagen, die nicht unter militärischer Bewachnng bleiben, sind zuplombiren. (Wegen Mitgabe besonderer Gepäckwagen an unterwegsabzutrennende grössere Abtheilungen s. §. 36, is.)

7. Musikinstrumente und Trommeln sind, wenn sie nicht in Mann-schaftswagen untergebracht werden können, in Gepäckwagen zu ver-laden.

Daselbst ist auch die Fahne oder Standarte mit ihrem Postenunterzubringen, wenn sie nicht in dem Wagen des Truppenbefehls-habers oder bei der Wache Platz findet.

8. Bei mehrtägiger Fahrt mit Militärzügen können auch die Brot-portionen für den zweiten und folgenden Tag bis zur Ausgabe in Ge-päckwagen aufbewahrt werden (§. 40, io).

9. Bas Material zu Notkrampen ist, soweit es nicht zur Wagenausrüslunggehört, möglichst auf den mit Fahrzeugen beladenen offenen Wagen, nöthigen -falls auch im Wagen für das Gepäck derart unterzubringen, dass es ohneAufenthalt vor dem übrigen Gepäcke herausgenommen werden kann.

Dasselbe gilt für die Unterbringung der Lanzen.

Einladen von Pferden.

10. Bei steilen Holzrampen, bei Glätte, Nasse u. dergl. sind dieHolzflächen der Rampen, Ladebrücken und Wagenböden mit Sand,Asche oder Stroh leicht zu bestreuen. Das Stroh hat die Militär-behörde zu liefern oder zu vergüten.

11. An dem zu beladenden Wagen ist die Thür der Ladeseite zuÖffnen, die gegenüberliegende aber geschlossen zu halten und derenVorlegebaum einzulegen. Die anderen losen Vorlegebäume sind hartan der geschlossenen Thür niederzulegen. Die Laterne ist an dieder Einladethür gegenüberliegende Wagenseite zu schieben; beimDunkelwerden muss sie bereits angezündet sein. Der Schemel istausserhalb des Wagens seitwärts der Ladebrücke zu stellen. DieLadebrücken sind von der Rampe nach dem Wagenboden zu legenbei steigender Lage nicht zu weit hinein und nötigenfalls durchdie heranzuschiebende Thür einzuklemmen.

12. Das Einladen der Pferde hat mit thunlichster Beschleunigunggleichzeitig in alle an der Ladestelle zugänglichen Wagen stattzu-finden.

Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatz ist grund-sätzlich die Ausrüstung der Pferde mit diesen in demselben Wagen zu befördern.

13. Je nach der Grösse der zur Verwendung kommenden Wagensind die Pferde für jeden Wagen in Koppeln zu formiren.

In gedeckten Wagen sind die Pferde so zu stellen, dass dermittlere Raum zwischen den Thüröffnungen frei bleibt, und zwarbahnlängs mit den Köpfen nach dem mittleren Raume, in der Regelje 3 in einer Bucht, besonders schwere Pferde zu je 2. Müssen Pferdeausnahmsweise in Querstellung, z. B. in offenen Wagen (§. 39, i), ver-laden werden, so sind sie der Reihe nach von der Kopfwand desWagens anfangend bis an die Eingangsthür heranzustellen.

In offenen Wagen ist die Pferdeausrüstung thunlichst durch Deckenzu schützen, die von der Eisenbahnverwaltung zu stellen sind. Heu für die nächsten Fütterungen darf auf offenen Wagen währendder Fahrt nur aufgebunden und mit Decken überdeckt, Stroh garnicht verbleiben.

14. Nach erfolgter Einladung der Pferde sind in dem Wagen derHafer (in Futtersäcken) und das Heu für die Dauer der Fahrt, dasGepäck und die Karabiner der Stallwache (Zif. 17), der Schemel, dieSättel (je 3 bis 6 auf einander) u. s. w. im Mittelraum an der ge-schlossenen Thür unterzubringen. Nötigenfalls kann das Futterauf den Fahrzeugwagen, durch Decken geschützt, untergebracht wer-den (Zif. 13 und 19).

15. Das Eisenbahnpersonal hat die für die Verladung zur Seitegeschobene Laterne in die Wagenmitte zu ziehen und festzustellen.

16. Der militärische Arbeitertrupp hat den Vorlegebaum in dieoffene Thür zu legen, die Ladebrücken aufzunohmen, das Schutzbrettinnen vor die Thür zu setzen, diese etwas zuzuschieben und denKlinkhaken einzulegen. Die Wagenthür der einen oder der anderenSeite darf erst weiter geöffnet werden ? wenn der ganze Zug abgefahrenist und die Pferde ruhig geworden sind.

17. In jedem Wagen sollen in der Regel 2, bei Gespannen auch3 Mann als Stallwaclie bleiben.

Einladen von Geschützen und Fahrzeugen.

18. Im Allgemeinen fcind auf kleine Wagen einzelne längere Fahr-zeuge, auf grössere Wagen Geschütze, mehrere Fahrzeugthoilo oderzwei Fahrzeuge, auf die grössten Wagen besonders lange (Brücken-)Fahrzeuge oder schwere Geschütze zu verladen.

Durch zweckmässige Ausnutzung des Ladegewichts und der Lade-fläche jedes einzelnen Wagens muss von dem die Verladung loitendenEisenbahnbeamten in Verbindung mit der Truppe auf die möglichsteEinschränkung der Zuglänge (§. 36, 2 ) hingewirkt werden. Indessendarf durch das Zusammenschieben feldmarschmässi" ausgerüsteterFahrzeuge nicht verhindert werden, dass sie nach den Längsseitendes Wagens schnell entladen und dabei leicht gehandhatt werdenkönnen. Auch darf der freie Raum neben und unter feldmarsch-mässig ausgerüsteten Geschützen und Fahrzeugen nicht zur Unter-bringung anderer Gegenstände als des Zubehörs der Geschütze undFahrzeuge selbst, des Nothrampenmaterials und des Gepäcks der etwazur Aufsicht kommandirten Mannschaften benutzt werden. Dagegenist bei Verladung nicht feldmarschmässig ausgerüsteter Fahrzeugeund Geschütze das Ladegewicht durch Zuladen anderer Gegenständemöglichst auszunutzen, soweit nicht nach dem Ermessen der absen-denden Militärbehörde militärische Rücksichten entgegenstehen.

19. Futter und andere leicht feuerfangende Gegenstände müssen,wenn sie auf den Truppenfahrzeugen offen liegen, entweder mit Deckengegen Funkenfall geschützt oder von diesen Fahrzeugen entferntund auf dem Eisenbahnwagen so untergebracht werden, dass sie, wennin Brand gerathen. unverzüglich heTabgeworfen werden können.

20. Zum Auffahren der Fahrzeuge an Seitenrampen ist die Lade-brücke möglichst weit nach einem Endo des Wagens zu legen undder Wagen besonders an schmalen Laderampen so zu stellen,dass ausreichender Raum für (las Drehen des Fahrzeugs und dessenVor- und Zurückschieben in die richtige Stellung auf der Wagen-fläche verbleibt. An Kopframpen ist die Ladebrücke in der Regel indie Mittellinie des Wagens zu legen.

21. Bei Kopframpen lässt sich eine Beschleunigung der Vorladungdadurch erreichen, dass mehrero offene Güterwagen hinter einanderdurch Ladebrücken von Kopf zu Kopf verbunden aufgestellt und dieFahrzeuge dann in der Reihenfolge übergefuhrt werden, wie sie aufden Wagen stehen sollen. Wagen, die mit festem Bremsersitz an derKopfwand versehen sind, müssen dabei jo einer für die Gruppemit dieser Wand an die Spitze der nöthigenfalls in mehreren Gruppenzu beladenden Wagenreihe genommen werden.

Auch bei der Verladung über Kopframpen ist die im §. 40, 1 vor-geschriebene Abnahme der Seitenborde unbedingt erforderlich.

22. Die Fahrzeuge und Fahrzeugtheilo sind auf der Wagenflächemöglichst gleichmässig zu vertheilen und stets in oder so nahe andie Mittellinie des Wagens zu stellen, wie hei mehreren Stücken an-gängig ist.

Zum Abprotzen eingerichtete Fahrzeuge sind in der Regel getheiltzu verladen. Die hinter einander stehenden Fahrzeuge und Fahrzeug-theile müssen möglichst in derselben Richtung aufgefahren und dürfennur soweit je um das halboMass seitlich übergerückt werden,dass die Deichsel oder Deichselarme der folgenden nach Umständenauf den tieferen Theilen des vorderen oder gegenüberstehenden Fahr-zeugs ruhen oder unter dieses geschoben werden können, und dassdie Räder übergreifen.

23. Die Deichseln der Fahrzeuge sind, wenn dadurch der Raumbesser ausgenutzt werden kann, herausznehmen, sobald das Fahrzeug mit Deichsel voran auf die Wagenfläche gefahren ist.

Die Munitionswagen der Feldartillerio sind, wenn thunlich, auf*geprotzt mit eingelegter Deichsel zu befördern.

24. Bei einigen FahrzeugaTten lässt sich durch Unterdrehen desVorderwagens mit der Deichselscheere bis unter die Mitte des Hinter-wagens Raum gewinnen, um den Ueberstand des verladenen Fahr-zeugs über die Kopfwand des Güterwagens unter das Mass von 0,s5 mzu bringen. Vor dem Umdrehen des Vorderwagens sind die Ort-scheite in senkrechter Stellung an den Trittbrettern des Vorderwagensfestzubinden.

25. Die Räder verladener Fahrzeuge sind durch starke und aus-reichend breite Keile gegen Längs- und Seitenverschiebung festzu-stellen, die Keile an den Wagen fest zu nageln oder zu klammern,die Fahrzeuge durch Bindeleinen an den Wagen und unter sich zuverschnüren und die ausgelegten Deichseln sowie einzelne etwa ab-genomme Vorrathsräder an den Wagen oder die Fahrzeuge zu binden.Getrennte Fahrzeugtheile sind mit der Nummer des Fahrzeugs zu be-zeichnen, zu dem sie gehören.

Material zum Foststellen der Fahrzeuge, wie Holzkeile, alto Bahn-schwellen sowie Nagel und Klammern zum Befestigen dieser Mate-rialien auf den Wagonböden, haben die Eisenbahnverwaltungen un-entgeltlich, die Bindeleinen dagegen die absendenden Militärstellenzu liefern.

26. Das Auffahren eines Fahrzeugs von etwa 1000 kg Gesammt-gewicht über eine seitliche Nothrampe vom Erdboden auf den Wagenkann durch 12 Mann in 5 Minuten, das Feststellen in weiteren 5 Minu-ten bewirkt werden.

Das Aufladen eines Fahrzeugs von etwa 2000 kg Gesammtgewicbterfordert unter gleichen Umständen 2 Minuten mehr.

27. Zum schnellen Löschen auffallender Funken müssen die Trup-pen auf jedem mit Fahrzeugen beladenen Wagen die zu den Fahr-zeugen gehörigen Eimer mit Wasser gefüllt halten und in die EimerStrohwische (Lapj>en) einlegen.

Zusatzbestimmungen für das Einladen von schwerenGeschützen und Belagorungsmaterial.

28. Jedes schwere Geschütz und fahrbare Fahrzeug ist auf eine«!in Ausnahmefällen wenn genügend lange Wagen fehlen auf zvetsicher und vorschriftsmässig verbundene Wagon zu verladen. Derverbleibende Raum ist bis zur Grenze des zulässigen Ladegewichtsdurch Beipacken anderer Gegenstände auszunutzen, jedoch mit an-gemessener Vertheilung über die Wagenfläche und nur so weit, w'jedie Zusammengehörigkeit der beigepackten Gegenstände und (h eRücksicht auf die Tragkraft des Wagenbodens (§. 44, 9) und auf dasAbladen, das dadurch nicht erschwert werden darf es gestatten.

Die Geschütze und beladenen Fahrzeuge bleiben aufgeprotzt.

29. Abweichend von (1er sonstigen Regel hat das Verladen derschweren Geschütze und Fahrzeuge soweit möglich über Kopframpeuvon Wagen zu Wagen in der Längsrichtung zu erfolgen. Zur Be-schleunigung des Einladens sind die zur Stelle befindlichen HiilB-

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