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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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96
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Militär-Tran Sport-Ordnung.

Zugverspätungen und Unfälle.

5. Auf Zugverspätungen und Unfälle finden die Bestimmungen des §. 48sinngemäss Anwendung. Sendungen von Militärgut sind auf der nächstenerreichbaren Station zu bergen, bis die Bisenbahnverwaltung oder der Trans -porlführer über die Weiterführung oder Entladung bestimmen kann, oder bisauf die zu erstattenden Anzeigen höhere Bestimmung ergeht.

§ 53 .

Ausladen, Rücksendung der Wagen .

Ausladen.

1. Auf das Ausladen der Züge mit Militärgütern und auf das Bäumender Stationen finden die Bestimmungen des §. 47 und §. 51, 2 sinngemässAnwendung.

Die empfangende Stelle hat baldmöglichst mit dem zuständigen Bahn-beamten nötigenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandantendie erforderlichen Anordnungen über die Gliederung der Entladung, dieReihenfolge der für jede Ladestelle zu bestimmenden Wagen, die Eintheilungund gegenseitige Xfnterstützung der Arbeiter, über Aufstapelung und Abfüh-rung der abgeladenen Gegenstände zu vereinbaren.

Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagenhat an der Hand der Frachtkarten zu erfolgen.

Der eine Sendung begleitende Transport führ er hat diese zu überwachenoder überwachen zu lassen, bis die Uebergabe von der Eisenbahnverwaltungan die empfangende Stelle oder in deren Vertretung an den Bahnhofs-Kom-mandanten erfolgt ist.

Räumung der Stationen:

2. Die empfangende Stelle muss die Räumung der an oder auf den Sta-tionen liegenden militärischen Lagerplätze so beeilen, wie es die Rücksicht aufnächslankommende Güter und auf den Eisenbahnbetrieb erheischt; nöthigen-falls hat die Station sie unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten'hierzu aufzufordern.

Die Lagerung von Militärgut darf den Bahnbetrieb niemals stören ; siemuss grundsätzlich möglichst ausserhalb des Stationsgebiets und darf inner-halb der Station nur in dringlichen Fällen sowie nur auf kurze Zeit statt finden.

Wenn auf Lagerplätzen unterzubringende Gegenstände dem Verderbendurch Witterungsemflüsse, der Entwendung oder Entzündung ausgesetzt sind,so hat die empfangende Stelle oder der Bahnhofs-Kommandant sogleich fürderen Bewachung, Ueberdachung und Abschluss zu sorgen; ist ein Bahnhofs-Kommandant nicht vorhanden, so hat die Station diese Fürsorge zu über-nehmen, insoweit ihr dazu Personal und Material zur Verfügung steht . Ge-wissen Sendungen werden für diesen Zweck Entladezelte von vornherein mit-gegeben. In Ermangelung eines besseren Obdachs sind einfache Schleppdächer,wasserdichte Decken und unter Umständen selbst Abdeckungen mit Stroh aus-reichend. Je nach der Höhenlage und Beschaffenheit des Lagerplatzes , derJahreszeit und der Art des Gutes sind Unterlagen und Schulz gegen Zuflussder Tagewasser durch umschliessende Abzugsgräben u. der gl. nöthig.

Rücksendung der Wagen.

3. Auf die Rücksendung der Wagen finden die Bestimmungen des §. 4$,

8 10 sinngemäss Anwendung.

§ 54.

Besondere Vorschriften für die Beförderung von Sprengstoffen, Munitions-gegenständen und Wasserstoffgas.

Allgemeines.

1. Die in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe undMunitionsgegenstände sind nach den Bestimmungen der Verk.-O.(§. 50 B i mit Anlage B) zu befördern, soweit in der M. Tr. 0. nichtAbweichungen vorgesehen sind.

2. Die Militärverwaltung hat jeden durch solche Abweichungenentstandenen Schaden, der nicht nachweislich durch ein grobes ver-sehen der Eisenbahnverwaltungen herbeigeführt ist, diesen zu ersetzenund die Gefahr solcher Sendungen zu tragen.*)

3. Für die Wahl des Zuges, für die Stelle, die Zeit, die Form undden Inhalt der Anmeldung, für die Festsetzung der Beförderungszeit,für den Ausweis zur Annahme und Beförderung der Sendungen, fürdie Begleitung, wie auch für die Berechnung der Transport-Vergütungsind ausschliesslich die Bestimmungen dieser Ordnung maassgebend.

Anmeldungen sowie Militärfahrschoine und Frachtbriefe müssendie Angabe enthalten, ob die zu befördernden Munitionsgegenständeder Gefahrklasse angehören.

Für die Beförderung von Sprengstoffen u. s. w. der Gefahrklasse(§. 54, i8) in Zügen des Öffentlichen Verkehrs verbleibt es bei derunter XXXV a. B(s) der Anlage B. der Verk.-O. vorbehaltenen Be-schränkungen auf bestimmte Tage und Züge.

4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstando müssen bei der Aufgabezur Beförderung, den bei der Armee und Marine sonst geltenden Be-stimmungen entsprechend, in Taschen oder Tornistern derMannschaften,inKriegsfahrzeugenoderinPackgofassenverpackt sein.

BeförderunginTaschenundTornisternder Mannschaften.

5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen mit Ausnahme des Falles Zif. 19 zu Zif. XXXV a. e) nur die zuderen Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegen-stände auf den Eisenbahnen befördert werden.**)

Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schliesstdie Angabemit Munitiop alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenenArten von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ein.

Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Persononzügodes öffentlichen Verkehrs benutzen und sollen, soweit es angebt, inihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen befördert werden.

Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht.

*) Für die genaue Beachtung aller über den Transport von Spreng-stoffen und Munitionsgegenständen erlassenen besonderen Vorschrif-ten sind der Militärverwaltung hinsichtlich der Verpackung die ab-sendenden Militärstellen, hinsichtlich der Behandlung bei der Auf-gabe und Abnahme auf den Bahnhöfen die beaufsichtigenden Offiziere,Militärbeamten oder Unteroffiziere, hinsichtlich der Uebcrwachungwährend der Beförderung die Transportführer unmittelbar verant-wortlich.

**) Die ledernen Taschen mit Sprengpatronen sind ebenfalls alszur Ausrüstung der Mannschaften gehörig anzusehen. Die Zünderdürfen mit den Sprengpatronen nicht in derselben Tasche untergebrachtwerden.

Beförderung in Kriegsfahrzeugen.

6. In Kriegsfabrzougen*) verladene Sprengstoffe und Munj-tionsgegenständo werden hei der Anmeldung der Fahrzeuge durchdie Angabemit Munition einbegriffen.

7. Unter Kriegsfahrzeugen, dio mit Sprengstoffen und Munitions-gegenständen beladen befördert werden dürfen, sind lediglich die-'enigen zu verstehen, die zum Transport von Munition von der Mili-arverwaltung besonders bestimmt sind.

Auf ihnen dürfen nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenenSprengstoffe und Munitionsgegenstände in der vorschriftsmassigenVerpackung verladen sein.

Die Beförderung solcher Kriegsfahrzeuge, die mit Deckplanversehen sind, ist nur in Militärzügen zulässig.

S. Dio Annahme und Auslieferung von Sprengstoffen und Muni-tionsgegenständen hat in der Kegel auf allen Stationen stattzu-finden, bei denen Garnisonorte, Artillerie-Schiessplätze oder Truppen-übungsplätze sich befinden, und nur in den Fällen, wo mangels geeig-neter Gleisanlagon militärische Sendungen weder auf- noch abgeladenwerden können, auf der nächstgelegenen entsprechend eingerich-teten Station. Diejenigen Stationen, die sich zur Annahme und Aus-lieferung der in der Anlage B zu §. 50 B i der Verk.-O. unter XXXVabezeichneten Sprengstoffe des öffentlichen Verkehrs oder nur solcherder Armee und Marine eignen, sind den Militärbehörden von denEisenbahnen besonders bekannt zu geben.

9. Die Auflieferung darf in der Kegel erst kurz vor Abgang deszur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt istzwischen der absendenden und abfertigenden Stelle vorher zu ver-einbaren.

10. Das Verladen der Kriegsfahrzeuge auf die offenen Eisenbahn-wagen sowie das Abladen kann an den für andere Fahrzeuge zu-lässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltendenVorschriften erfolgen.

Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangs-station durch Militärpersonen zu bewachen.

11. Strohunterlagen, Futter, überhaupt alle leicht feuerfangendenGegenstände müssen von den offenen Eisenbahnwagen, auf denenKriegsfahrzeuge verladen sind, entfernt werden, sofern die Wagennicht mit Schutzdecke verseilen sind.

Schwarze Flaggen mit weissem P sind an den Eisenbahnwagenmit Kriegsfahrzeugen nicht anzubringen.

12. Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagenmit Kriegsfahrzeugen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren.Dauert der Aufenthalt voraussichtlicli länger als eine Stunde, so istder Ortspolizeibehörde von dem Stationsvorsteher (Bahnhofs-Komman-danten) Anzeige zu machen.

13. Die Zulässigkeit der Beförderung von Kriegsfahrzeugen mitZügen des öffentlichen Verkehrs (§. 30) ist nach dem Inhaltund der Dringlichkeit der Sendung zu beurtheilen.

In Militärzügen dürfen Kriegsfahrzeuge in jeder Menge zu-gleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden.

14. In Züge des öffentlich enVerkehrs sind die mit Kriegs-fahrzeugen beladenen Wagen möglichst entfernt von der Lokomotive,jedoch so einzureihen, dass ihnen noch 3 Wagen folgen, die nichtmit leicht feuerfangendon Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcherWagen müssen den mit Kriegsfahrzeugen beladenen Wagen vorangehen,

In Militärzügen ist die Absonderung der offenen Eisenbahn-wagen mit Kriegsfahrzeugen durch Schutzwagen im Zuge nicht er-forderlich, jedoch die Einreihung unmittelbar hinter oder vor einegeheizte Lokomotive nicht zulässig.

15. Bei Aufgabe von mehr als oiner Wagenladung Kriegsfahr-zeuge ist von der entsendenden Stelle Begleitung mitzugeben, derenBeförderung auch in einem Schutzwagen zulässig ist.

Offene Eisenbahnwagen, auf denen Kriogsfahrzeuge mit Deckplanverladen sind, müssen je mit einem militärischen Posten besetzt sein,wenn sie niclit von der Eisonbahnverwaltung mit Schutzdecken be-deckt werden können. Befindet sich in einem Zuge nur ein miteinem solchen Kriegsfahrzeugo beladener offener Eisenbahnwagen, soist dieser stets mit Schutzdocke zu versehen.

16. Bei Sendungen von Kriegsfahrzeugen in Zügen des öffent-lichen Verkehrs ist die Benachrichtigung über die bevorstehendeAnkunft der empfangenden Militärbehörde von der Eisenbalmvcrwal-tung nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben. Die Ab-fuhr solcher Sendungen aus dem Bereiche der Abladestellen ist -namentlich dort, wo dio Gleise und sonstigen Bahnliofsanlagcn ausSicherheitsgründen dies besonders nöthig machen so zu beschleuni-gen, wie es ohne Uebereilung geschehen kann, und muss beideninnerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr anlangendenSendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt sein.

Sollte in dieser Frist die Abfuhr nicht erfolgen, so ist die Sen-dung an Garnisonorten dem Garnisonälteston, an anderen Orten derOrtspolizeibehörde zu übergeben; diese ist verpflichtet, der nächstenMilitärbehörde behufs sofortiger Abnahme Anzeige zu machen.

Bis zur Uebernahine hat die Bewachung der Sendung in der Regeldurch Militärpersonon zu geschehen.

Die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist dio Ortspolizei-behörde nicht befugt. Die Lagerung solcher Sendungen im Bereichoder in unmittelbarer Nähe der Eisenbahn ist selbst vorübergehendnicht statthaft.

Im Kriege findet eine Uebergabe an die Ortspolizeibehörde zu deren Ver-fügung nicht statt.

Bei Militärzügen muss dio Entladung und dio Abfuhr deiFahrzeuge baldmöglichst nach der Ankunft stattiinden.

17. Andere in der Anlage B zur Verk.-O. aufgeführte Bcstim-mungen über die bedingungsweise zur Beförderung zugelasse/tfBGegenstände kommen bei der Annahme und Beförderung von Spreng-stoffen und Munitionsgegcnständen in Kriegsfallrzeugen nicht ztfAnwendung.

Beförderung in Packgefasson.

18. In Packgefasson aufgegebeno Sprengstoffe und Munitions-gegenstände sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehenbei der Beförderung zu behandeln:

*) Die Kriegsfahrzeugo sind während desVorladons und der Be-förderung bis nach dem Verlassen der Bahn sorgfältig geschlosstzu halten.

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