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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Militär-Transport-Ordnung.

In diesen Fällen ist der Bahnbevollmächtigte der absendenden Verwaltungvorher rechtzeitig zu verständigen.

10. Die rückkehrenden Wagen können innerhalb der vorgeschriebenen

Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowohl zu Militärtransporten als auch für denöffentlichen Verkehr, wenn solcher zugelassen ist, und für den Dienstverkehrder Eisenbahnverwaltungen auch in den zu 8 und 9 angegebenen Fällen ,

ausgenutzt werden.

11. lieber die Weitersendung der entladenen Sanitätszüge hat die zu-ständige Militärbehörde zu bestimmen. Bei ihrer Ilückkehr nach dem Kriegs-schauplätze dürfen sie ausnahmsweise zur Mitführung von Lazarethbedürf -nissen benutzt werden.

ilülfslazarethziige sind, sofern nicht ihre Umwandlung in ständigeLazarethziige von der Militärbehörde angeordnet wird, wie die Krankenzüge in der Hegel jedesmal nach Abgabe der letzten Kranken aufzulösen.

Die Wagen sind zu reinigen und derjenigen Eisenbahnverioaltung, welche dieWagen gestellt hat, zuzuleiten, nachdem die Lazarethausrüstung des Zugesdahin gebracht ist, wo sie zunächst gebraucht wird.

Diese Vorschriften finden auf einzelne zu Krankentransporten benutzteWagen sinngemäss Anwendung.

Fünfter Abschnitt.

Beförderung von Militärgut und Vrivatyut für dieMilitärverwaltung* *

§. 50.

Allgemeine Vorschriften.

1. Als Militärgut gelten für die Eiscnbahnverwaltung alleKriegsbedürfnisse, die ihr ausserhalb eines Truppentransports (sieheVierter Abschnitt) zur Beförderung zu den Sätzen des Miltrfs. über-geben werden.

2. Als Militärgut dürfen nur solche Gegenstände aufgegebenwerden, die sich vor der Aufgabe zur Bahn im Eigenthum oder Be-sitze der Militärverwaltung befinden und durch die Versendung ausdiesem Verhältnisse nicht ausscheiden.*)

8. Dio Militärverwaltung ist verpflichtet, alles zu beförderndeMilitärgut zu den Sätzen des Miltrf.s. aufzugeben. (Ausweises. §. B2, n.)

Ausnahme s. Bes. Best, zu II Zif. (i) letzter Absatz des Miltrfs.

4. Den mit Stäben oder Truppentheilen des Feldheeres besetzten Zügendarf Militärgut, das nicht zur Feldausrüstung der betreffenden Heerestheilegehört, nur von den Militär-Eisenbahnbehörden und auch von diesen nur-aus-nahmsweise angeschlossen werden.

Fr iv atgul für die Militärverwaltung.

o. Als Privatgut für die Militärverwaltung gelten für dieEisenbahnverioaltung alle Kriegsbedürfnisse, die ihr von einer Militärbehördezur Beförderung angemeldet werden und den Bedingungen unter Zif. 2 nichtentsprechen.

Auf die Beförderung solchen Privatguts finden die in dieser Ordnungfür die Beförderung von Militärgut gegebenen Bestimmungen sinngemäss An-wendung, sofern in dieser Ordnung nicht ausdrücklich anders bestimmt i8t.(Ausweise s. §. 32, 12 .)

Die Sätze des Miltrfs. finden auf die Beförderung solchen Privatguiskeine Anwendung.

Abweichungen von der Verkehrs-Ordnung.

6. Die Beförderung von Militärgut erfolgt nach den Bestimmungender Verk.-O. mit folgenden Abweichungen:

a) Militärgut darf von und nach allen Stationen aufgegebenwerden^ auch wenn solche für den allgemeinen Güterverkehrnicht eingerichtet sind. In diesem Falle hat sich dio anmel-dende Stelle vor der Aufgabe der Zustimmung der Eisen-hahnverwalfcung zu versichern. Diese Zustimmung darf nichtversagt werden, wenn die Ein- und Ausladung ohne Störungdes Betriebs stattflnden kann

und die Einrichtungen der Station dio Abfertigung undlnöthigonfalls die Lagerung des Gutes gestatten I

(8. 41, j).

b) Militärgut, das innerhalb des kleinsten Lademaasses der amTransport betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalbder Tragfähigkeit des vorhandenen Betriebsmaterials ver-laden worden kann, muss zur Beförderung angenommen wer-den. (Wegen der Sprengstoffo s. §. 54.)

c) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen die Annahme von Militärgut zurBeförderung wegen Mangels an Transportmitteln nicht ablehnen.

d) Als dringlich bezeichnetes Militärgut geht allen anderen Güter-sendungen in der Beförderung vor.

Auch an Sonn- und Festtagen darf die Annahme und Ausliefe-rung von Militärgnt nicht verweigert werden (s. §. 20).

e) Die Nachnahme von Geldbeträgen ist bei der Absendung vonMilitärgnt nicht statthaft.

f) Militärgut darf nicht nur durch die absondende Stelle, son-dern auch durch den Begleiter von der Beförderung zurück-gezogen werden.

g) Die absendende Stelle ist auch befugt, Ziel und Adresse einesTransports von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern.Sie hat zu diesem Zwecke die auf dem Frach tbrief oder Mili-tärfahrschein angegebene j??UgäbestäTiün| Zielstation und,wenn diese nach der neuen Bestimmung nicht berührt zu werdenbraucht, auch diejenige Station, von der ab der Transport von dem

* auf dem Frachtbrief oder Militär fahr schein angegebenen Wege ab-zulenken ist, mit Nachricht zu versehen.

h) Dio Eisenbahnverwaltung hat nicht rechtzeitig abge-nommenos Militärgut auf Ge fahr und Kosten der Militär -Verwaltung zu lagern und dies

der nächsten Bahnhofs-Kommandantur zur Yer-anTassun^TIer^ljnahmo anzuzeigen.

Bei Privatgut für die Militärverwaltung haftet der auf demFrachtbrief angegebene Empfänger für die rechtzeitige Abnahme.

i) Im Bereiche der den Betrieb nach dem Militär-Fahrplane führendenEisenbahnen haften die Eisenbahnverwaltungen nicht für ver-säu mte Lieferfrist.

t Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht, die an einen Ersatz-uppentheil oder für Lazarelhe an ein Militärlazareth abgegeben sind.

k) Die Deklaration eines Interesses an aer Lieferung ist un-zulässig.

Begleitung von Militärgut.

7. Die absendenden Stellen können Einzelsendungen und Wagen-ladungen mit oder ohne Begleitung*) aufgeben sowie verlangen, dassdiese unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters bleiben. In letz-terem Falle tragt die Eisenbahnverwaltung keine Verantwortung fürdas aufgegebene Militärgut. Sie befindet selbständig darüber, ob derBegleiter einer Einzelsendung mit dieser in einem Personenwagenoder jo nach Umfang und Gewicht der Sendung in einem ent-sprechend ausgerüsteten Güterwagen zu befördern ist, und an welchenPunkten ein Ümsteigen oder Umladen zu erfolgen hat. Die Begleiterzur unmittelbaren Beaufsichtigung von Wagenladungen haben in derRegel in den beladenen Wagen zu fahren.

Militärzüge mit Militärgut müssen stets mit Begleitung versehenwerden. Wegen der Begleitung von Pferden und Schlachtvieh s. §§. 45, lrund 55, wegen derjenigen von Sprengstoffen und Munitionsgegenstän-den s. §. 54.

Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Ver-laden und hei Ablieferung des Militärguts sowie zur Ueberwachungund Sicherung während der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störungder Fahrt dio Sorge für das Militärgut zu übernehmen (§. 52, 5 ).

Der einzelne Begleiter unter mehreren der von der absendendenStelle als Führer bezeichnete hat die aPgemeinen Pflichten eine®!Transportführers zu erfüllen (§. 12). Bei Militärzügen hat der Führerder Begleitung in der Regel auch die besonderen Obliegenheiteneines Transportführers bei der Bereitstellung. Feststellung der Wagen-ausstattung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung sowie beiden Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 42, 44 bis 48)wahrzunehmen, wie dies für die Beförderung von Mannschaften,.Truppen mit Pferden, Fahrzeugen u. s. w. vorgeschrieben ist.

§. 51.

Einladen.

1. Für das Verladen finden die im §. 44 gegebenen allgemeinenVorschriften sinngemäss Anwendung. Im Einzelnen wird Folgendesbestimmt:

2. Die Eisenbahnverwaltungen haben für die Verladung von Eil-gut und Stückgut zu sorgen. Die Verladung von Wagenladungsgüternerfolgt durch die absendende Stelle, kann jedoch im Einverständniss&mit dieser auch von der Eisenhahnverwaltung übernommen werden.

Bei Versendung mehrerer Wagen mit Militärgut in demselbenZuge ist durch den bei der Beladung anwesenden Vertreter der ab-sendenden Stelle für jeden Wagen ein getrenntes Ladeverzeichnissaufzunehmen, das dessen Inhalt angiebt und zur schnellen Uebergabeam Bestimmungsorte dient.

Ferner hat der Vertreter der absendenden Stelle, um zurückbleibendeWagen für die Nachführung kenntlich zu machen, an der Aussenseitejedes Wagens einen Ladezettel mit kurzer Bezeichnung des Inhalts, des Zielesund der empfangenden Stelle anzubringen, und ausserdem innerhalb jede&Wagens eine von der Eisenbahnverwaltung ausgefertigte, von ihm Unterzeich-nete Abschrift der Frachtkarte derart anzuheften, dass sie beim Oeffnen desWagens leicht sichtbar ist. Die Abschrift muss das Zeichen des Wagens, dieBetadung nach Art und Zahl der Frachtstücke, deren Gesammtgexcicht sowiedie Bezeichnung der absendenden Stelle enthalten.

Eil - und Stückgutsendungen müssen durch Aufschrift oder aufgeklebteZettel auf zwei Seiten mit dem Bestimmungsort und der empfangenden Stellebezeichnet der Eisenbahnverwaltung übergeben werden . Packgefässe und ähn-liche Frachtstücke sollen handlich xmd in massigem Gesammtgexcichte ge-halten sein.

3. Die zur Verladung von trockenen Lebensmitteln, von Aus-riistungs- und Bekleidungsstücken, Lazarethbedürfnissen u. s. w.bestimmten Wagen sind besonders gut zu reinigen, auch während derFahrt gelüftet zu halten; namentlich gilt dies bei Verladung vonfrischem Fleische, Brot und Brotstoffen. Beim Verladen gemischterSendungen sind Verpflegungsmittel von anderen Frachtstücken mög-lichst getrennt zu halten. Bei grossen Sendungen von Lebensmittelnkann die Militärbehörde eine wagenweise Verladung der einzelnenGegenstände und eine bestimmte Gruppirung der Wagen im Zugebeanspruchen.

4. Für dio Verladung und Beförderung von Fahrzeugen, Festungs-und Belagerungsmaterial ausser dem Verbände der Truppen findendie Vorschriften des §. 45, 18 bis 20 sinngemäss Anwendung.

§. 52.

Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation.

1. Für die Fertigstellung des Zuges, die Feststellung der Wagen-ausstattung, die Abfahrt und das Verhalten während der Fahrt, dasAnhalten auf freier Strecke und auf Zwischenstationen gelten sinn-gemäss dio Bestimmungen des §. 46.

2. Während der Fahrt hat die Begleitung die allgemeine Beauf-sichtigung der verladenen Sendung auszuüben, und zwar theils durchetwa Kommandirte auf solchen offenen Wagen, deren Beladung sichwährend der Bewegung lockern und verschieben könnte oder beimMangel an Schutzdecken besondere Aufmerksamkeit und bei Feuers-gefahr sofortiges Löschen erfordert, theils. durch Beobachtung desZuges von den der Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus.

3. Auf den Anhaltepunkten muss erforderlichenfalls (je nach derZugänglichkeit der Ladung oder wegen sonstiger Gefahr der Ent-wendung oder Beschädigung) eine Bewachung der Sendung durch dieBegleitung oder auf Ansuchen durch den Bahnhofs-Kommandanten be-wirkt, auch der Zustand der Verladung untersucht werden.

4. Muss auf einer Zwischenstation ein schadhafter Wagen um-geladen werden, so hat der Transportführer das Nöthige mit demStationsvorsteher, gegebenenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten, zu vereinbaren. Ohne Vorwissen des Trans-portführers darf kein mit Militärgut beladener Wagen von einerSendung abgotrcimt werden. Wird dies auf einer Zwischenstationnothwondig, so bat der Transportführer auf Mittheilung des Stations-vorstehers im Benehmen mit diesem nötigenfalls für Bewachungsolcher Wagen zu sorgen. Die Nachführung hat die Eisenbahnver-waltung zu veranlassen hei Wagon mit Sprengstoffen der Gefahr-klasso ohne jeden Zeitverlust.

*) Private xmd Vereine dürfen ihre Gaben (s. Fussnote zu §. 50, 2 ) vomGarnisonorte des betreffenden Ersatz- Truppentheils aus durch ihre Beauf-tragten begleiten lassen. Diese Güter sind zunächst mir nach der Sammel-station zu senden.

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