Buch 
Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
Entstehung
Seite
98
JPEG-Download
 

Militär-Transport-Ordnung.

Die Beförderung von dergl. Geschossen im Kriege geschieht wie bei Zif. 19Zu Zif. XXXIX unter zu 2 angegeben.

21. DieBeförderungvonGranatfüllungC/88,Sprengladungenaus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88 in Pack-gefässen oder auch in Geschosskörpern ohne Zünder und ohne Zünd-ladung mit sicherndem Abschlüsse der Sprengladung ist wie die vongewöhnlichem Militärgute zuzulassen, auch ist die Beibringung einerBescheinigung über die Ungefährlichkeit nicht erforderlich. JedesPackgefäss muss mit einem besonderen Zettel mit der AufschriftGranatfüllung C/88 versehen sein. Eine Bezeichnung der Pack-gofässe mit Geschosskörpern ist entbehrlich; es genügt die Angabein der Anmeldung:

Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig.

22. DieBefÖrderungvonünterkörpern fürSprengladungengeschieht in der bei der Militärverwaltung vorgeschriebenen "Ver-packung oder auch in Geschosskörpern neben den unter Zif. 21 er-wähnten Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 wie gewöhnlichesMilitärgut.

Beförderung von Wasserstoffgas.

23. Die der Militärverwaltung gehörigen Gasbehälter für Wasser-stoffgas (s. XLV Anlage B der Verk.-O.) dürfen, wenn sie laut ange-brachtem Stempel nach den für diese Verwaltung bestehenden be-sonderen Vorschriften geprüft und abgenommen und innerhalb derletzten 3 Jahre nachgeprürt sind, mit 150 Atmosphären Gasdruck ver-wendet werden.

Sind die zur Versendung verwendeten gedeckt gebauten Wagenmit besonderen Gestellen zur Lagerung der Gasbehälter versehen,so kann von der Sicherung der Ventile durch Schutzkappen abge-sehen werden.

§. 55.

Besondere Vorschriften für Viehbeförderung.

1. Pferdetransporte ausserhalb eines Truppentransports wer-den nach den Vorschriften im §. 45, io bis n (s. auch Bes. Best, zu IIdes Miltrfs.) verladen und befördert,

2. Schlachtviehtransporte nach den Vorschriften für denöffentlichen Verkehr unter Beachtung der nachstehenden besonderen Be-stimmungen :

a) für jeden mit Vieh beladenen Wagen ist von dem Transportaufgeberein Wärter zu stellen, der erforderlichenfalls auch während derFahrt in dem Wagen bleibt und für die Nachtzeit mit einer gutbrennenden Laterne zu versehen ist. Sobald das Vieh als Militär-gut befördert wird, ist die Erleuchtung von der Eisenbahnverwaltungzu stellen,

b) Futter und leicht feuerfangende Streu darf in den Viehwagen nichtmitgeführt werden,

c) der Futterbedarf ist durch die Militärverwaltung sicher zu stellen.Die Fütterung des Viehes hat bei längerer als 24stündiger Fahrtan den berührten Viehtränkstalionen stattzufinden, sofern die Be-triebsverhältnisse die Ausladung des Viehes auf 6 bis 8 Stundengestatten,

d) das Tränken des Viehes ist auf die Viehtränkstationen (§. 42,8)und die dort zulässigen Aufenthalte zu beschränken. Die Tränkeist nach Bedarf durch heisses Wasser vorzuwärmen.

3. Ueber die Reinigung und Desinfektion der Viehwagen s. §. 42.

$. 56 -

Vorschriften für die Beförderung von Militärbrieftauben.

1. AlsMilitärbrieftauben im Sinne dieser Vorschriftengelten Brieftauben, die der Militärverwaltung gehören oder ihr gemäss

den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung ge-stellt und mit dem gesetzlich vorgeschriebenen, hier-neben abgedruckten Stempel versehen sind (Reichsges.vom 28. Mai 1894 §.3 und die Ausführungsbestimmungendazu vom 8. November 1894).

Militärbrieftauben, die von Vereinen desVerban-des deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine mitweissem Frachtbrief als Frachtstückgut, sowie diejeni-gen Militärbrieftauben, die von Militärbehörden alsMilitäreilgut mit Frachtbrief oder mit Militärfahrscheinaufgegeben werden, sind mit den zur Eilgutsbeförderung bestimmtenZügen zu befördern.

2. Die Frachtbriefe sind mit dem Stempel der Militärbehörde odermit dem des Vexbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zuversehen.

3. Die Beförderung-hat im Packwagen zu erfolgen. Die Körbedürfen nicht auf einander gestellt, auch andere Gegenstände nichtdarauf geladen werden; nötigenfalls ist ein besonderer gedeckt ge-bauter Wagen einzustellen.

4. Die zur Lüftung des Laderaums etwa erforderlichen, vor dieThüren der Wagen zu stellenden Vorsatzgitter sind von dem Ver-sender zu beschaffen.

5. Zu jeder Sendung von Militärbrieftauben und, wenn zu einerSendung mehr als ein Wagen verwendet wird, zu jedem Wagen, istein Begleiter zuzulassen, der in dem für die Sendung gestellten be-sonderen Wagen und bei Zusammenladung der Tauben mit anderemGute in einem Personenwagen Platz zu nehmen hat. Werden Militär-brieftauben ohne Begleiter befördert, so haben die Vorstände derZielstationen auf Ansuchen der versendenden Verbandsvereine dieTauben durch das Stationspersonal in Freiheit setzen zu lassen.

6. Militärische Begleiter und Civilwärter der Militärverwaltungwerden auf Militärfahrschein oder gegen entsprechenden Ausweis*)auf Militärfahrkarte befördert, Civilwärter der Brieftauben-Lieb-haber-Vereine gegen einen Ausweis*) des versendenden Vereins aufMilitärfahrkarte.

7. Den in Personenwagen beförderten Begleitern ist der Zutrittzu den Tauben behufs Wartung und Pflege auf den dazu geeignetenZwischenstationen zu gestatten.

*) Muster für den Ausweis:

Ausweis zur Erlangung von Militärfahrkarten

für die Hin- und Rückreise zwischen.und..

für ..f. 2 * 11 . 1 ?... eine Brieftaubensendung begleitende.Civilwärter.

., den.ten .. 18.

(Stempel.)

(Militärbehörde oder Name des Brieftaüben-Liebhaber-Vereins.) '

8. Auf den Zugwechsel- und Uebergangsstationen hat die Weiter-beförderung der Sendungen mit dem nächsten zur Eilgutbeförderungbestimmten Zuge zu erfolgen. Umladungen sind thunlichst zu ver-meiden, eintretendenfalls ist dabei soweit angängig nach Anleitungdes Begleiters zu verfahren.

9. Auf den Bestimmungsstationen ist zur Fütterung der Taubenwenn thunlich ein Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.-

Sechster Abschnitt.

Berechnung und Zahlung der Vergütungen.

§. 57.

Grundsätze der Berechnung.

1. Die Vergütung für Militärtransporte sowie für leihweise Ilergabevon Betriebsmaterial erfolgt nach dem vom Bundesrath erlassenenMilitärtarif für Eisenbahnen, für das übrige hergegebene Materialnach dem Kriegsleistungsgesetze.

2. Die Sätze des Miltrfs. enthalten die Vergütung für alle Leist-ungen der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Aus-führung der Militärtransporte, bei der leihweisen Hergabe von Betriebs-material einschliesslich Gangbarhcälung der Lokomotiven, 'Tender und Wagensowie für die aus dem gewöhnlichen Gebrauche solchen Materials her rühr endeAbnützung,

Nebenkosten irgend welcher Art, für die in dieser Ordnung oderim Miltrf. eine besondere Vergütung nicht vorgesehen ist, dürfen nichtin Rechnung gestellt werden.

Baare Auslagen der Eisenbahnverwaltungen (Verk.-O. §. 60, j)sind zu ersetzen. Wegen Entschädigung für die den gewöhnlichen Gebrauchübersteigende Abnutzung s. §. 59, 2 der M. Tr. O.

Folgende Gebühren für aussergewöhnliehe Leistungen:

a) Gebühr für Abstempelung der Frachtbriefe sowie Verkaufs-preis der letzteren und der statistischen Anmeldescheine,

b) Zuschläge für etwaige Interessendeklaration,

c) Nachnahmeprovision,

d) Zollabfertigungsgebühren,

e) Ladekosten bei Wagenladungen.

f) Lagergeld bei verspäteter Abnahme von Militärgut,

g) Standgeld bei verspäteter Be- oder Entladung der Eisen-bahnwagen oder bei verspäteter Abnahme von Vieh undFahrzeugen. sowie für vorübergehende Unterbringung vonVieh,

h) etwaige Rollgelder, soweit die Militärverwaltung das bahn-seitige Abrollen in Anspruch nimmt,

i) Tränkgebühr bei der Tränkung von Schlachtvieh auf öffent-lichen Tränkstationen

sind nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden Bestimmungenzu vergüten, soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwasAnderes festgesetzt ist.

Wegen der Erhebung von Deckonmiothe s. Bes.-Best, zu IVZif. (6) des Miltrfs.

3. Wird die Beförderung von Militärzügen in der Nachtzeit aufBahnstrecken orfordorlich, auf denen ein regelmässiger Nachtdienstnicht eingerichtet ist und deshalb oine Bewachung der Bahn ge-wöhnlich nicht stattflndet, so sind neben den tarifmässigen Trans-portgebühren die in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Kosten fürdie Bewachung der Bahn ausserhalb der gewöhnlichen Dienstzeitzu vergüten und zwar nur einmal für die Bewachung der gesummtenin Frage kommenden Bahnstrecke, ohne Rücksicht darauf, ob siedurch einen oder durch mehrere Züge befahren wird und ob es sichum Züge verschiedener Armeekorps sowie uni die Beförderung vonoder nach verschiedenen Stationen der gleichen Bahnstrecke handelt.

4. Die Berechnung der Gebühren erfolgt:

a) für die mit Militärfahrschein aufgegebenen Transporte unter

v Zugrundelegung des von der absendenden Militärbehörde vor-geschriebenen Bahnwogs,

b) für die auf Frachtbriof abzufertigenden Transporte unterZugrundelegung des von der Eisenbahnverwaltung in Rech-nung zu stellenden billigsten Weges. Hat die Militärverwal-tung ausdrücklich die Benutzung eines arideren Weges ge-fordert, so sind die Gebühren nach diesem Wege zu berechnen(§ 19,2).

Die Entfernungen der Stationsortc ergeben sich aus den von derAufsichtsbehörde für den öffentlichen Verkehr genehmigten Kilometer-zeigern, in Ermangelung solcher aus dem zur Zeit der Leistung gül-tigen Reichs-Kursbuche.

Bei Ueberführung von Militärtransporten nach Anschlussbahnhöfenoder öffentlichen Ladestellen über Strecken, für welche weder in denKilometorzeigern (Gütertarifen) noch in dom Reichs-Kursbuche Ent-fernungen angegeben sind, werden diese besonders ermittelt und derFahrtberechnung zum Grunde gelegt.

5. Für das von den Eisenbahnvertoaltungen hergegebene Betriebsmaterialsind die im Miltrf. (unter VIII) vorgesehenen Sätze zu vergüten. Die lieber-gäbe an die Militärbehörde gilt als mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem da*Material aus dem Bahnbereiche der hergebenden Verwaltung austrilt, dieHückgabe als mit dem Zeitpunkt , in dem das Material in diesen Bereichzurückkehrt. Falls das Betriebsmaterial den Bahnbereich nicht verlässt, $cwird die Miethe vom Tage der TJeberga.be am militärischen Bedarfsorte bitzum Tage der Hückgabe an diesem berechnet. Für das Bereitstellen desMaterials ist ein Tag Miethe zu gewähren, ausserdem wird die larifmassig*Miethe für den Tag der Uebergabe sowie für den der Hückgabe voll bezahlt

6. Die unter VIII des Miltrfs. angegebenen Sätze sind unter Ausschlußjeder anderen Miethsberechnung auch zu entrichten:

a) beim Uebergange von Betriebsmaterial einer deutschen Eisenbahn-Verwaltung in den Venoaltungsbereich einer militärischen Eisenbahnverwaltung sowie

b) beim Uebergange von Betriebsmaterial einer militärischen Eisen-bahnverwaltung in den Bereich einer anderen deutschen Eisenbahn-verwaltung ;

c) wenn Betriebsmaterial auf Anforderung der Militärbehörde an he-stimmter Stelle verfügbar gehalten werden muss.

1. Für die Bereithaltung und Beförderung von Betriebsmaterialzu Uebungszwecken u. s. w. kommen dio unter Vlla des Miltrfs-angegebenen Sätze zur Berechnung.

98