Militär-Transport-Ordnung.
§. 58.
Stundung, Liquidation und Zahlung.
1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden ‘Vergütungensind in der Regel bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung derLiquidationen zu stunden. Die Militärverwaltung ist jedoch berech-tigt, auch Baarzahlung eintreten zu lassen.
Die Gebühren für Militärgut ohne Begleiter sind bei der Aufgabedes Gutes zu berichtigen oder auf den Empfänger zur Zahlunganzuweisen.
Zu Einzelreisen sind nach Maassgabe des besonders geregeltenVerfahrens baar bezahlte Militärfahrkarten zu benutzen. Eine Ver-pflichtung hierzu liegt im Kriege nicht vor (K. L. G. §. 30).
Die Frachtkosten von Privatgut für die Militärverwaltung sind nach denVorschriften des öffentlichen Verkehrs zu bezahlen. Sie sind, wenn die Mili-tärverwaltung die Gewähr für die Zahlungsleistung Übernimmt, auf det'enVerlangen zu stunden.
2. Die Liquidationen sind von den Eisenbahnverwaltungen ipdoppelter Ausfertigung — bei gemeinsam von mehreren Verwaltungenerfüllten Leistungen nur von einer der betheiligten Eisenbahnverwal-tungen — vorzulegen.
Ueber Fahrgelder auf Grund rothgeränderter und weisser Fahr-scheine (s. §. 82,4 d) sind getrennte Liquidationen aufzustellen.
3. Den Liquidationen müssen die zugehörigen Beläge beigofügtsein, nämlich:
a) bei Militärtransporten .*
der Abschnitt 1 des Militärfahrscheins und des Kontrol-zettels bezw. die Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigung;
b) bei leihweiser Ilergabe oder bei Bereithaltung von Material:
die von der Militär - Eisenbahnbehörde ausgefertigte Anweisungund die von der empfangenden bezw. die Bereithaltung vonBetriebsmaterial in Anspruch nehmenden Militärbehördeausgestellte Bescheinigung der Erfüllung sowie ausserdemdie Nachweisung der Schätzungswerthe bei der Abgabe von Mate-rialien, die nicht zu den eigentlichen Betriebsmaterialien (Betriebs-mitteln) gehören.
Bei den auf Grund von Aushülfsfahrscheinen in Rechnung gestell-ten Beträgen muss auf die Rechnungsposition hingewiesen werden,bei der sich der Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins befindet.
Duplikate und Abschriften von Fahrscheinen haben als Rechnungs-beläge keine Gültigkeit.
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen zur Feststellung undAnweisung einzureichen sind, ist in jedem Falle von der Militär-behörde auf den Belägen zu bezeichnen; im Kriege ist dies die Inten-dantur des stellvertretenden Generalstabes der Armee.
Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Intendanturdesjenigen Armeekorpsbezirks zu richten, in dem die Anfangs-station gelegen ist, bei der Marine an die Intendantur der Marine-station der Nordsee.
5. Die Zahlung der gestundeten Vergütungen — einschliesslich dernach dem K. L. G. zu berechnenden Zinsen — erfolgt kostenfrei an dieHauptkasse der abrechnenden Eisenbahnverwaltung.
§. 59.
Feststellung von Beschädigungen.
1. Sachbeschädigungen — auch an Betriebsmaterial —, die bei derBeförderung von Militärtransporten vorgekommen sind, mögen sievon der Eisonbahnverwaltung oder der Militärverwaltung zu tragensein, müssen gleich nach Ankunft der Züge oder nach Uebergabe derbetreffenden Gegenstände angemeldet und von der Eisenbahnverwal-tung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung schriftJlieh festgestellt werden. Die Vergütung hat gegebenenfalls nach denfür den allgemeinen Verkehr geltenden Festsetzungen zu erfolgen.
2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch über-steigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militärverwaltungüberlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung des Minder-werths gemäss §.33 des K. L. G. und Zif. 16 der K.L.G. A. V. begründet werden.
3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werthes oder Minderwerthes istvorzunehmen, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthume der Militär-verwaltung Stücke, die bei dieser entbehrlich geworden sind, übernehmen will.Werden solche Stücke der Militärverwaltung an die Eisenbahnverwaltungzurückgegeben, die sie ursprünglich geliefert hat , so ist der zeitige Werth inGegenrechnung zu stellen.
4. Der Militärverwaltung überwiesene Räume in Dienstgehäuden müssenin gebrauchsfähigem Zustande zurückgegeben werden; die Wieder her siellung?-kosten trägt die Militärverwaltung.
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