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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Militärtarif.

Militärtarif für Eisenbahnen,

Bekanntmachung,

betreffend

den Militärtarif für Eisenbahnen.

Vom 18. Januar 1899.

Auf Grund des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungenvom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des §. 15 des Gesetzesüber die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom13 . Februar 1875 (Koichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath anstelledes durch die Bekanntmachung vom 23. Januar 1887 veröffentlichtenMilitärtarifs für Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 97) für die Beför-derung der bewaffneten Macht, der Schutztruppen und der Kriegs-bedürfnisso (des Materials des Landheeres, der Marine und der Schutz-truppen) im Frieden wie im Kriege, sowie für die leihweise Hergabovon Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Kriege den an-liegenden

Militärtarif für Eisenbahnen

beschlossen.

Der neue Tarif tritt am 1. April 1899 in Kraft.

Berlin, den 18. Januar 1899.

Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Vorbemerkung.

ie mit aufrecht stehenden Buchstaben gedruckten Bestimmungengelten für den Frieden und für den Krieg, die mit schräg stehendenBuchstaben (Cursiv-Schrift) gedruckten für den Mobilmachungs- undden Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten | |

nur für den Frieden.

Eingaiigs-liestimmungeu.

1. Dieser Tarif kommt in Anwendung einerseits für sämmtliche

Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderenmechanischen Motoren betrieben werden, andererseits für diebewaffnete Macht (Heer und Marine), die Schutztruppen, den Land-sturm, das Heergefolge *) sotoie die Streitkräfte der mit dem Reiche ver-bündeten Staaten. 4

2. Auf Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde können vomReichs-Eisenbahn-Amt iin Einverständnisse mit der Militärverwal-tung für einzelne Eisenbahnen in Rücksicht auf deren besondereVerhältnisse erleichternde Abweichungen oder eine Befreiung vonden Festsetzungen des Militärtarifs zugelassen werden.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Soweit die Fracht nach dem Gewichte berechnet wird, sindSendungen unter 20 kg für 20 kg und das darüber hinausgehendeGewicht mit 10 kg steigend so zu berechnen, dass je angefangene10 kg für voll gelten. (Ausnahmen hei Fahrzeugen s. Tarif-Nr. 20, hei Sprengstoffen s. Bes. Best, zu IV Zif. (*), bei Wagen-ladungen von mehr als 10000 kg zu IV Zif, (&).)

Bei der Berechnung der Gepäckfracht (Nr. 9) beträgt dasMindestgewicht 10 kg.

2. Die zu erhebenden Fahrgelder und Frachtgehühren sind in deneinzelnen Positionen auf zehntel Mark abzurunden, so dassBeträge unter 5 Pfennig gar nicht, von 5 Pfennig ab aber füreine zehntel Marie gerechnet werden. Als Mindestbetrag der Fahr-gelder und Frachtgehühren sind 10 Pfennig zu erheben.

3. Die Abfertigungsgebühren sind für jeden Transport vonder Einladestation bis zum Zielpunkte gerechnet nur einmalzu entrichten.

4. Für die Beförderung mit Schnellzügen (§. 30 der M. Tr.0.) sind die tarifmässigen Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrszu vergüten, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind.

Gebens tau

( 1 ,

Für dasKilometersind zuvergütenPfennig

Besondere Bestimmungen.

Zu I.

I. Offiziere, Beamte und Mannschaften sowie Heer-gefolge. ( l )

Im geschlossenen Truppen- oder Marine-theile, Kommando, Ersatz-, Reserve-, Ge-fangenen-Transporte, sowie einzeln kom-mandirt, einberufen oder entlassen:^)Offiziere, 'j für

obere Beamte der Militärverwaltung^ I j

einschliesslich der in solchen Stellen dienst- j rr *thuenden Personen niederen Ranges, ) *

a) Mannschaften vomFeldwebel(Dockoffizicr)')abwärts,

b) Gendarmen, Büchsenmacher, Waffen-meister und Regimentssattler,

c) Zöglinge der Kadettenanstalten und derUntoroffizier-Vorbildungsanstalten,

d) Studirende der Kaiser Wilhelms-Akademiefür das militärärztliche Bildungswesen, (8)

e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Mili-tär-Knaben- und Mädchen-Erziehungs-An- rstalten und deren Zweiganstalten, (*)

> den 1Kopf

f) Schiffsjungen, 8)

( l ) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege , die militärischenBehörden, Truppen, Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihresDienstes zugetheiU sind und mit diesen oder auf deren Anordnung reisen,sind als zum Heergefolge gehörig auf Grund von Militärfahrscheinen zuden Sätzen des Miltrfs. zu befördern.

C 2 ) Die Verabfolgung von Militärfahrkarten an einzeln entlasseneMannschaften hat auf der Abgangsstation nicht direkt zu erfolgen,sondern nur an die durch die Truppentheile mit der Lösung derFahrkarten beauftragten Personen, und zwar gegen Vorzeigungder Militärpässe. Bei Lösung von Fahrkarten für eine grössereAnzahl von Mannschaften für mehr als 10 Mann desselbenTruppentheils sind von den mit der Lösung beauftragten Per-sonen besondere Bescheinigungen vorzulegen, aus denen die Anzahlund die Streckenbezeichnung der gewünschten Fahrkarten zu er-sehen ist. In solchen Fällen bedarf es der Vorlage der Militärpässenicht, dagegen ist die Bescheinigung abzustempeln.

(8) Für die Reisen zum Eintritt und beim Ausscheiden bis zum neuenBestimmungsort auf Vorzeigung, eines bezüglichen Ausweises gegenLösung von Militärfahrkarten.

0) Bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt sowiebeim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsort auf Grund ent-sprechenden Ausweises kostenfrei in der dritten Wagenklasseauf den Reichs- und Staatseisenbahnen sowie auf den unter Staats-verwaltung stehenden Privateisenhahnen. Auch wird ihnen einGopäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht istdie Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. Das-selbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für v r elchedie "Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigungbereits besteht oder von der betreffenden Verwaltung übernommenwird.

(5) Bei Reisen nach dem Gestellungsort auf Vorzeigung eines bezüg-lichen Ausweises gegen Lösung von Militärfahrkarten.

Das Heergefolge umfasst alle Civilpersonen, die sich auf Grund einesamtlichen Dienst- oder eines Vertrags- Verhältnisses oder zufolge Anforderungeiner Militärbehörde bei den kriegführenden Heeren befinden.

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