Militärtarif.
15 .
g) untere Beamte einschliesslich Telegraphen-Vorarbeiter und-Arbeiter (ß. 32,4 c der M.Tr.O.),li) Personen, die zur Ablegung der Fähnrichs-prüfung oder (Marine) Kadetteneintritts-prüfung einberufen sind, ( 6 )
i) Rekruten, (0
k) einberufene Mannschaften des Beurlaub-tenstandes, ( 7 ), C 8 ) ü. (9)
I) inaktive Mannschaften, ( 10 ) u. (H)m) Invaliden, (io) u. (U)
n) Fahnenflüchtigepflichtige, (i 2 )
und unsichere Dienst-
Bei Beurlaubungen:^
Die unter Nr. 2 a bis f einschliesslich aufgeführtenPersonen für den Kopf.
Kranke:
a) sitzend zu befördernde
Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltungeinschliesslich der in solchen Stellen dienstthuen-den Personen niederen Ranges, für den Kopf . .Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) ab-wärts, Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister,Regimentssattler, Zöglinge der Kadettenanstaltenund. der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten sowieuntere Beamte, wenn der grössere Raum (§. 38, 2der M. Tr. 0.) durch die Bezeichnung im Fahrscheinoder sonstigen Ausweis r sitzend zu befördernderKranker“ beansprucht wird, für den Kopf(i8) . .
b) liegend in Güter- oder Personenwagen zu beför-dernde — einschliesslich Begleitpersonal —
für den 2 und 3 achsigen Wagen.
für den 4 achsigen Wagen.
(Sanitätszüge s. Nr. 33-/
Für Desinfektion der Wagen ist eine Gebühr von 1 M. fürden Wagen zu vergüten.
Gepäckfracht für ie 10 kg.
Jedoch enthalten die unter Nr. 1 bis 7 angegebenenSätze zugleich die Entschädigung für die Beförderung
a) des etatsmässigen Gepäcks der unter Nr. 1 be-zeichneten Personen, sowie des Seegepäcks undder Kleidersäcke des Marinepersonals, und zwar
bei Transporten in der Stärke von mehr als90 Köpfen in vollem Umfange, sonst bis zurHöhe von je 25 kg;
b) des Gepäcks der Unterbeamten und der etats-mässigen Zahlmeisteraspiranten bis zur Höhevon je 25 kg sowie der Portepeeunteroffiziereund der Feldwebelstellvertreter bis zur Höhevon je 12 kg bei Transporten;
c) der Waffen und der ‘Ausrüstung, welche dieunter I genannten Mannschaften mit sich führen,sowie ihres Handgepäcks;
d) des Gepäcks der unter Nr. 2 und 3 bezeichnetenPersonen bei Einberufung, Entlassung und Ur-laub, ferner auch der Zöglinge der Kadetten-anstalten und der Unteroffizier-'Vorbildungs-anstalten bei der Versetzung in eine andereAnstalt bis zur Hohe von je 25 kg.
II. Lebende Thiere.
1 Pferd.
2 Pferde, jedes Stück.
3 Pferde, jedes Stück . . ..
4 Pferde, jedes Stück.
Pferde in Wagenladungen (über 4 Pferde einschliess-lich 3 Begleitmannschaften), für den Wagen . . .
Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen . .und ausserdem eine Abfertigungsgebühr von 6 M.für den Wagen.
Für dasKilometersind zuvergütenPfennig
1,5
1,5
0,8
Besondere Bestimmungen.
auf Vorzeigung einesbezüglichen Auswei-ses gegen Lösung vonMilitärfahrkarten.
auf V orzeigung einesbezüglichen Auswei-ses gegen Lösung vonMilitärfahrkarten
(6) Für die Hin- und Rückreise auf Vorzeigung eines bezüglichen Aus-weises gegen Lösung von Militärfahrkarten.
( 7 ) Bei Einberufungen (Einzelreisenden) zur \
Gestellung für die Hinreise I
(8) Bei Einberufungen zur ärztlichen Unter- 1suchung für die Hinreise und zurück )
(9) Im Mobilmachungsfalle sind die zum Heere einberufenen Mannschaftenu. s. w. vom Feldwebel abwärts ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern;die Transportvergülung ist besonders geregelt.
(10) Bei Einberufungen zur ärztlichen Unter-suchung bezw. zurPrüfungundFeststellungerhobener Invalidenansprüche für die Hin-reise und zurück
(11) Bei Entsendungen zum Kurgebrauche sowiebei Reisen aus Anlass der Beschaffung undInstandsetzungvonBruchbändern und künst-lichen Gliedern für die Hinreise und zurück
(12) Bei Ablieferungen durch die Civilbehörde auf den vom Transport-führer vorzuzeigenden Transportzettel gegen Lösnng von Militär-fahrkarten.
(19) Auf Vorzeigung des Urlaubspasses gegen Lösung von Militärfahr-karten. Dies gilt auch für Einjahrig-Freiwillige.
(«) Wehrpflichtige haben für Reisen zur Musterung, Aushebungund Kontrolversammlung keinen Anspruch auf Militärfahrkarten.
(15) Die unter Nr. 1 und 2 angegebenen Sätze finden auch Anwendungbei der Beförderung fremdherrlicher Offiziere und ihrerDiener sowie auf die einem Militärtransport als Begleiter oderWärter beigegebenen Civilpersonen.
(16) Allen im Dienste der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für derenZwecke reisenden Personen ist auf Grund von besonderen Ausweiskartendes Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der freiwilligenKrankenpflege für den betreffenden Zweck freie Fahrt auf allenBahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse — je nach den Betriebs-Verhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen Bestimmungdes Kaiserlichen Kommissars — zu gewähren. Ebenso sind die Dienerder besonderen Delegirten des Kaiserlichen Kommissars innerhalb derauf der Ausioeiskarte genannten Zahl kostenfrei zu befördern. Die Aus-weiskarten des Kaiserlichen Kommissars gelten allgemein als Freifahrt-schein, ohne dass es dei' Abstempelung oder der Ausfertigung von beson-deren Freikarten u. s. w. bedarf.
(17) Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen der unterNr. 2 aufgeführten Rangstufe in der ersten oder zweiten Wagen-,kkisso verlangt, so sind die für Offiziere vorgesehenen Sätze zuvergüten (§. 37, 2 und 3 der M. Tr. 0.).
(iS) Wie unter (1 7 ) angegeben,
Zu II.
(D Die Satze zu Nr. 10 bis 14 finden Anwendung bei Beförderung j
a) etatsmässigerPferdederOffizieroumlBoamtenimDionste;j
b) überetatsmässiger Pferde der Offiziere und Beamten.)
wenn dio Beförderung aus dienstlichen Rücksichtenge*boten ist; ,
c) der von Offizieren und Beamten des aktiven Dionststanü«ausserhalb des Standorts beschafften etatsmässigen Pfe^*nach dem Standorte;
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