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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Militärtarif.

Gegenstand.

Für das

Kilometersind zu

Besondere Bestimmungen.

Pfennig

1 Stück Grossvieh.

jedes weitere Stück.

Schweine, Kälber, Schafe:

die ersten 10 Stück je.

jedes weitere Stück.

16. Kriegshunde hei Einzelsendungen.

Werden die Kriegshunde hei Militärtransportenin den Wagenabtheilen der Mannschaften unter-gebracht, so ist eine besondere Vergütung für derenBeförderung nicht zu gewähren.

17. Militärbrieftauhen:

a) hei Aufgabe als Gepäck, ohne Berechnung von

Freigewicht, für 10 kg.

b) hei Aufgabe gemäss §. 56 der M. Tr. 0. sind dieSätze der allgemeinen Stückgutklasse des ge-wöhnlichen Verkehrs zu erheben.

18. Für Desinfektion der Wagen ist 1 M. für den Wagen

zu vergüten.

8

2.5

1.51

0,5

0,8

d) der etatsmassigon Pferde der Offiziere und Beamten desBeurlaubtenstandes nach dem Einberufungsort undauf die Rückbeförderung nach dem Wohnorte;

e) der Pferde der zu den Kaisermanövorn kommandirten Mit-glieder der Landgendarmerie nach und von dem Manöver-gelände oder in diesem.

In den unter 0 genannten Fällen steht es einzeln versetztenoder kommandirten Offizieren u. s. w. frei, ihre Pferde auch zuden für den öffentlichen Verkehr geltenden Sätzen und Bedingungenaufzugehen.

C 2 ) Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenenSätze sind auch dann zu erheben, wenn eine spätere Zuladung vonPferden zu bereits aufgegebenen erfolgt und die Militärfahrscheinedementsprechend von vornherein ausgestellt sind. Ob solche Zu-ladung auf einer Unterwegsstation angängig ist, hängt von den.örtlichen Betriebsverhältnissen ab, keinonfalls darf eine Verlangetrung des Zugaufenthalts dadurch bedingt werden.

Pferde, die auf Grund der Ausxceiskarten de* Kaiserlichen Kommis-sars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung aufgegeben xcerden,sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzufertigen ; indiesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen , dass Frachtfreiheitauf Grund der Ausweiskarte ertheilt sei.

(3) Sättel, Geschirr und Gepäck der zu transportirenden Pferde, daswährend des Transports erforderliche Futter sowie die nöthigenFutter- und Tränkgeräthe sind frachtfrei zu befördern.

( 4 ) Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonderseingerichteten Stallungswagen, so kommen die Bestimmungen desgewöhnlichen Verkehrs zur Anwendung.

( 6 ) Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einemfür die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichenVerkehrs von der Militärbehörde verlangt und von der Eisen-bahnverwaltung gestattet, so kommen die Sätze unter Kr. 10bis 15 mit einem Zuschläge von 50 Prozent zur Erhebung. DerFrachtzuschlag von 50 Prozent ist indess bei Sendungen, fürwelche die Stellung eines besonderen Militärzugs verlangt wer-den kann, ausser Ansatz zu lassen.

19.

20 .

21 .

22 .

III. Fahrzeuge.

Zweirädrige Fahrzeuge, einzeln zur Versendung kom-mende Vorder- oder Hinterwagen (auch einzeln fahr-bare Protzen oder Laffeten), sowie Handkarren, ganzoder in ihre Einzeltheile aus einander genommen,

für 1000 kg.

Ausserdem eine Abfertigungsgebühr von l,so M.für 1000 kg.

Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganzoder in ihre Einzeltheile aus einander genommen,sind zu den Sätzen für Stückgut (Nr. 25) abzufertigen,unter Berechnung der Fracht für mindestens 1000 kgfür jeden verwendeten Wagen und jede Sendung.

Feldmarschmässig ausgerüstete Geschütze und Fahr-zeuge im Truppenverbande, sowie Fahrzeuge derMunitions-Kolonnen, Trains und Verwaltungsbehör-den des Feldheers:

für jedes Fahrzeug.

bei Vorladung nur eines Fahrzeugs.

15

15

25

Zu m.

Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 23 und 24) billiger, so istdiese zu berechnen.

IV. Militärgut.Wagenladungen.

23. Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtung.

24. Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung . . .

Ausserdem in beiden Fällen eine Abfertigungs-gebühr von 6 M. für den Wagen.

25.

26.

Stückgut.

Für 1000 kg.

Ausserdem eine Abfertigungsgebühr von l,so M.für 1000 kg.

Eilgut.

Für 1000 kg.

Ausserdem eine Abfertigungsgebühr von 2 M. für1000 kg.

20

30

9

18

Zu IV.

(1) Die unter Kr. 23 bis 25 aufgeführten Sätze gelten auch für Kriegs-bedürfnisse, die einer gleichzeitig zu befördernden Truppen-abtheilung auch einzeln Kommandirten unmittelbar zu-gchören und von der absondenden Militärbehörde zu gleichzeitigerBeförderung mit einem Militärfahrschein aufgegeben werden.

(2) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut oder als Eil-gut aufzugeben ist, unterliegt der Beurtheilung der absendendenMilitärbehörde. Von dieser ist in den Fahrscheinen stets an-zugeben, welche Art der Aufgabe des Militärguts verlangt wird.

Brot und frisches Fleisch werden mit Personen- oder Eilgüter-zügen zu den einfachen Frachtsätzen des Miltrfs. befördert, so-weit die Eisenbahnverwaltung nach den Betriebseinrichtungenund den Fahrplanbestimmungen die Benutzung dieser Züge fürzulässig erklärt.

(2) Frachtstücke, die mit der Bezeichnung:für die freixcillige Kranken-pflege u an die Sammelstellen der Lokal- und Provinzialkomitees oder andie Abnahmestellen der Militärverwaltung gerichtet werden, sind bis zudiesen Stellen auf allen Bahnen frachtfrei zu befördern. Von den Ab-nahmestellen der Militärvenvaltung erfolgt die Beförderung als Militärgut.

( 4 ) Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefässenwerden als Stückgut nur im Gewichte von höchstens 1000 kg be-fördert, darüber hinaus nur als Wagenladungen; bei Sendungenvon weniger als 300 kg Gewicht wird die Stückgutfracht für300 kg. berechnet.

(ß) Für Wagenladungen bis zu 6000 kg können Wagen von mehr als6000 kg Ladegewicht, für Wagenladungen von mehr als 6000 kgWagen von mehr als 10000 kg Ladegewicht nicht beanspruchtwerden. Werden Wagen von mehr als 10000 kg Ladegewicht ver-langt und gestellt, so sind für das 10000 kg übersteigende Ge-wicht der Ladung auf je angefangene 1000 kg 3 Pfennig Frachtfür das Kilometer zu berechnen.

Für Gewichtsmongen, die das Ladegewicht eines Wagens über-steigen, ist. sofern sie innerhalb der zulässigen Belastung bleiben,keine Fracht zu berechnen.

(6) Für die Darleihung von Docken und die Hergabe eigener Deckender Militärverwaltung gelten, soweit in der M. Tr. 0. keineAbweichungen vorgesehen sind, die Bestimmungen des all-gemeinen Güterverkehrs.

Im Kriege ist keine Deckenmiethe zu berechnen.

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