Das Reiehs-Eisenbahnamt. Der Verein'deutscher Eisenbahnverwaltungen.
2. Das Ueichs-Eisenlalmaint.
a) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahnamts.
Vom 27. Juni 1873. (R.G.B1. S. 164.)
§. 1. Unter dem Namen „Reichs-Eisenbahnamt“ wird eine ständigeCentralbehörde eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und dererforderlichen Zahl von Rathen besteht und ihren Sitz in Berlin hat.
Auch Rönnen nach Massgabe des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-kommissare bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahnamt ihreInstruktionen empfangen.
§. 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-amtes, sowie die Reichs-Eisenbahnkommissare werden vom Kaiser,die Subaltern- und Unterbeamten werden vom Reichskanzler ernannt.
Auf den Vorsitzenden finden die Vorschriften des §. 25*) dos Ge-setzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom31. März 1873 Anwendung.
Personen, welche bei der Verwaltung einer deutschen Eisenbahnbetheiligt sind, können keinerlei Thätigkeit bei dem Reichs-Eisenbahn-amt oder als Reichs-Eisenbahnkommissare ausüben.
§. 3. Vorbehaltlich der Bestimmung in §. 5 Nr. 4 führt das Reichs-Eisenbahnamt seine Geschäfte unter Yerantwortlickeit und nach denAnweisungen des Reichskanzlers.
§. 4. Das Reichs-Eisenbahnamt hat innerhalb der durch die Ver-fassung bestimmten Zuständigkeit des Reichs:
1. das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen walirzunelimen;
2. für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Be-stimmungen, sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüg-lichen Gesetze und verfassungsmässigen Vorschriften Sorge zutragen;
3. auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervor-► tretenden Mängel und Missstände hinzuwirken.
Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alleEinrichtungen und Massregeln von den Eisenbahnverwaltungen Aus-kunft zu erfordern, oder nach Befinden durch persönliche Kenntniss-nalime sich zu unterrichten und hiernach das Erforderliche zu ver-anlassen.
§. 5. Bis zum Erlass eines Reichs-Eisenbahngesetzes 2 ) geltenfolgende Vorschriften:
1. In Bezug auf die Privat-Eisenbahnen stehen dem Reichs-Eisen-bahnamte zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Be-fugnisse zu, welche den Aufsichtsbehörden der betr. Bundes-staaten beigelegt sind. Werden zu diesem Zwecke Zwangsmass-regeln erforderlich, so sind die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden dereinzelnen Bundesstaaten gehalten, den deshalb an sie ergehendenRequisitonen zu entsprechen.
2. Staats-Eisenbahnverwaltungen sind nöthigenfalls zur Erfüllungder ihnen obliegenden Verpflichtungen im verfassungsmassigenWege (Art. 7 Nr. 3, Art. 17 und Art. 19 der Reichsverfassung 2 )anzuhalten.
3. Den Reichs-Eisenbahnen gegenüber wird der Reichskanzler dieVerfügungen des Reichs-Eisenbahnamtes zum Vollzüge bringen.
4. Wird gegen eine von dem Reichs-Eisenbahnamte verfügte Mass-regel Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung, dass
1) Danach kann derselbe jederzeit mit Gewährung des gesetz-lichen Wartegeldes durch kaiserliche Verfügung einstweilen in denRuhestand versetzt werden. •
2) Bis jetzt nicht erlassen.
3 ) Art. 7 Z. 3 enthält die Zuständigkeit des Bundesraths zur Be-schlussfassung über Mängel, welche sieh bei Ausführung der Reiehs-gesetze ergeben, die Ueberwachung und Ausführung der Reichsgesetzefallen nach Art. 17 dem Kaiser zu, welcher auch nach Art. 19 die vomBundesrath beschlossene Exekution gegen Bundesglieder zu voll-strecken hat, die ihre verfassungsmässigen Bundespflichten nicht er-füllen.
jene Massregel in den Gesetzen und reclitsgiltigen Vorschriftennicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung von richter-lichen Beamten zu verstärkende Reichs-Eisenbahnamt über dieGegenvorstellung immer selbständig und unter eigener Verant-wortlichkeit in kollegialer Berathung und Beschlussfassung zubefinden. Zu diesem Zweck wird der Bundesrath ein Regulativ*)erlassen, welches den kollegialen Geschäftsgang ordnet und diehierbei dem Präsidenten zustehendeu Befugnisse regelt.
b) Die Organisation des Reichs-Eisenbahnamts.
(Berlin W., Linkstr. 44.)
Präsident: Dr. Schulz, Exc.
Vortragende Räthe: Kraefft, Wirkl.Geh.Ob.Reg.Rath (Rang einesRathes I. Kl.).
Dr. Gerstner, Geh.Ob.Reg.Rath.
Streckert, Wirkl-Geh.Oberbaurath (Rang eines Rates I. Kl.).Giinbel, Geh.Ob.Reg.Rath.v. Misani, Geh.Reg.Rath.
Seniler, Geh.Reg.Rath.
Behrendt, Reg.Rath.
Bureau-Vorst.: Raeke, Geh.Reclm.Rath.
Geh. Sekretariat, Geh. Registratur und Geh. Kanzlei.
c) Die Thätigkeit des Reichs-Eisenbahnamts.
1) Dasselbe giebt seit 1880 die nach den Angaben der Eisenbahn-verwaltungen bearbeitete „Statistik der im Betriebe befindlichen Eisen-hahnen Deutschlands“ heraus, deren Inhalt sich auf Mittheilungen
über die dem öffentlichen Verkehre dienenden vollspurigen,
„ „ „ „ „ „ schmalspurigen
Eisenbahnen und
über die nicht dem öffentlichen Verkehre dienenden Anschluss-bahnenerstreckt.
2) Es bildet die Centralstelle der Civil-Eisenbahnverwaltungenfür alle durch die Militärtransportordnuug geregelten Angelegenheiten(s. Teil III).
3) Erledigung einlaufender Beschwerden.
4) Untersuchung grösserer Unfälle.
Dem Reiclis-Eisenbahnamt sind, damit es die ihm übertrageneKontrole ausübeu kann, bei Anlage neuer Bahnen die Entwürfe undPläne zur Prüfung vorzulegen (die Konzessionsertheilung durch dieBundesregierungen kann nur nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-amts erfolgen), die Fahrpläne, Fahrtabelion und Wartezeit-Ueber-sichten zu übermitteln, die beabsichtigten Aenderungen wichtigerZüge und Zugsanschlüsse anzuzeigen, sowie allmonatlich bis zum15. jeden Monats Berichte über alle im vorhergehenden Monat imPersonen- und Güterverkehr (einschl. Leichen, Fahrzeuge und lebendeThiere) eingetretenen Tarifänderungen einzusenden. Dem in ein Tarif-verzeichuiss und in die dazu gehörigen Sonder-Nachweisungen zer-fallenden Berichte sind je ein Stück der neueingeführten Tarife,Tarifnachträge, Dienstvorschriften, Wegoleitungsvorschriften, An-theilstabellen, sowie die Verhandlungschriften über die Tarife beizo-fügen. Die Sonder-Nachweisungen müssen u. a. Angaben enthaltenüber: Abweichungen von der Verkehrsordnung, Bildung der Tarif-sätze, Antheilsausscheidung, Art der Veröffentlichung, Genehmigungder Landesaufsiehtsbehörde und die in gewissen Fällen (bei Tarif-erhöhungen und Verkehrsbeschränkungen) erforderliche Erstattungbesonderer Anzeige (Voranzeige) an das Reichs-Eisenbahnamt. Fernersind dem Reichs-Eisenbahnamt — theils von Fall zu Fall, theilsperiodisch — Anzeigen oder Nachweise über Betriebsstörungen, dielänger als 3 Tage dauern, über Betriebseröffnungen von Strecken undStationen, über Aenderungen (1er Grundgeschwindigkeiten, über Un-fälle, über Zu- und Abgang von Betriebsmitteln etc. zu übersenden.
41 vom 13. März 1R76 CG.BI. TR7fi S. 1971.
3. Der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen.
Gegründet 1847.
Zweck: Durch gemeinsame Beratungen und einmütiges Handelndas eigene Interesse und dasjenige des Publikums zu fördern.
Mitgliedschaft: Mitglied ist die mit der Leitung des Betriebesbeauftragte Verwaltungsstelle ohne Berücksichtigung der Eigentums-verhältnisse. Neu aufgenommen können werden Eisenbahnverwal-tungen, die im Vereinsgebiet (Deutsches Reich, Oesterreich-Ungarn,Niederlande und Luxemburg) liegen und unter besonderen Bedingungenauch solche ausserhalb dieses Gebietes ; sofern ihr Bahnnetz mindestens100 km lang ist, die normale Spurweite (1,435 m) hat, an eine Vereins-bahn anschliesst, mit Dampfkraft betrieben wird und dem öffentlichenVerkehr dient.
Verwaltung: Zur Leitung der Geschäfte wird auf je 4 Jahre inder Vereinsversammlung eine geschäftsführende Verwaltung gewählt,zur Zeit die Königl. preuss. Eisenbahndirektion Berlin W., Köthener-strasse 28/29 (Präsident: Wirkl. Geh. Oberregierungsrath Kranold).Unter deren Leitung besteht ein Bureau und die Vereinskasse, dieVereinsbeamten sind verträgsmässig angestellt. Durch besonderesUebereinkommen ist eine Versorgungskasse gebildet.
Geschäftskreis : Hierzu gehören alle Angelegenheiten, die von einerEisenbahnverwaltung des Vereins dazu für geeignet erachtet werden.
Ausschüsse: Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Vereins-Versammlung, bezw. etwaigen Erledigung der ihnen zugewiesenenGegenstände und schiedsrichterlichen Entscheidung in solchen An-gelegenheiten bestehen Ausschüsse, und zwar zur Zeit folgende:der Ausschuss für die Vereinssatzungen und allgemeine Verwaltungs-angelegenheiten, die Ausschüsse für Angelegenheiten des Personen-verkehrs, des Güterverkehrs, der gegenseitigen Wagenbenützung, fürtechnische Angelegenheiten und der Preisausschuss.
Versammlungen : Alle zwei Jahre findet die ordentliche Vereins-versammlung statt (im Jahr 1900 in Strassburg i. E.).
Stimmenzahl: Bis zu 100 km 1 Stimme, über 100—250 km 2 Stimmen,über 250—500 km 3 Stimmen, für je angefangene weitere 250 km1 Stimme mehr.
Schiedsgerichte: Alle aus den Veremsbestimmungeu über desWagenverkenr, den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr zwischenVereinsmitglieaern entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind (durch diebetr. Ausschüsse) durch Schiedsspruch mit Ausschluss des Rechts-weges endgiltig zu entscheiden.
Vereinskosten: Für jedes Vereinsmitglied a) ohne Rücksicht aufdie Länge seiner Bahnen fester Beitrag von 200 Mark, b) für jedeskm 1 Mark.
Zusammensetzung: Die zum Verein gehörigen Bahnen sind inder Uebersieht über die Eisenbahnen Europas (S. 119 ff.) in Cursiv-Schrift bezeichnet. Dem Verein gehörten 1898 an:
28 deutsche Bahnverwaltungen mit. 47509 k®
27 österreichisch-ungarische Bahnverwaltungen mit . 330S5 -
5 niederländische und luxemburgische Bahnverwal-tungen mit. 2192 »
3 belgische, rumänische und polnische Bahnverwal-_tungen mit. 3599 .
63 Bahnverwaltungen mit km Bahnlänge - 86385
Grundsätze Uber die Aussetzung von Preisen für Erfindungenund Verbesserungen im Eisenbahnwesen: §. 1. Der Verein DeutscherEisenbahnverwaltungen hat beschlossen, alle vier Jahre durch die ge’sehäftsführende Verwaltung des Vereins Preise im Gesaimntbetragevon 30000 Mark auszuschreiben, und zwar:
A. für Erfindungen und Verbesserungen in den baulichenmechanischen Einrichtungen der Eisenbahnen:
einen ersten Preis von 7500 Mark,
„ zweiten „ „ 3000 „
„ dritten „ „ 1500 „
B. für Erfindungen und Verbesserungen an den Betriebsmittel! 1 'bezw. in der Unterhaltung derselben:
einen ersten Preis von 7500 Mark,
„ zweiten „ „ 3000 „
„ dritten „ „ 1500 „
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