Gütersendungen nach dem Reichsauslande.
Italien
(Fortsetzung)
Nr. des ital.Zolltarifs.
278.
279.283 e. u. f.
283 g.291.
300 a. u. c.
306 c.309.311.Aus 325 b.326.
Trauben, frische.
Früchte, frische, nicht besonders aufgeführte.
Feigen und Trauben, getrocknete.
Früchte, getrocknete, nicht namentlich aufgeführte.Pferde.
Schweine imGewiehte bis einschliesslich 10 Kilogrammund von mehr als 20 Kilogramm.
Sardellen, Sardinen, Anchovis, Makrelen, Thunfische 0 .Milchextrakt.
Käse.
Perlmutterknöpfe.
Bein- und Hornknöpfe.
Anmerkung: ° Zollfrei.
Nr. des ital.
Zolltarifs.
327. Ambra-Arbeiten.
Aus 329. Kurzwaaren:
a) Glaskurzwaaren; Schachteln, Pinsel, Malerge-räthe, Nachtlichter; alle Arten von Meerschaum-arbeiten, Pfeifen;
b) feine, deren Hauptbestandtheil aus Leder allerArt besteht.
331. Musikalische Streich- u. Blasinstrumente, Pianofortes.Saiteninstrumente etc.
334g. Kautschuk und Guttapercha:
zu Posamentierwaaren, Bändern und elastischen Ge-weben verarbeitet.
336. Rothe wollene Kappen, gewalkt, gewirkt, auch mitQuasten.
Aus 337h. Männerhüte und Knabenhüte aus Filz, auch garnirt.
Luxem-
Beizugeben:
1. Allen Sendungen:
2. Allen zur Kategorieder Rebe nicht ge-hörigen Pflänzlingenetc.
3. Bier aus Bayern,Württemberg, Ba-den und Elsass-Loth-ringen
4. Branntwein,von wel-chem eine Brannt-weinsteuer noch
nicht erhoben ist.
a. hei der Einfüh-rung nach Luxem-burg**)
b. bei der Durchfüh-rung durch Lu-xemburg in dasZollvereinsaus-land***)
5. Rindvieh im Durch-gang aus Belgienund Holland
6. Schweinefleisch ein-schliesslich Speck-seiten, Schinken undWürsten amerikani-schen Ursprungs
7. Schweinefleisch etc.andern, auch däni-schen, schwedischenund norwegischenUrsprungs
8. Speck amerikanisch.Ursprungs zu Be-triebszwecken
9. Sprengstoffen
Frachtbrief
A Tl -
Form. Sprache
Zol
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Form.
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Sprache
Statist
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Farbe
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Form.
2*)
2*)
23
S. 28825
S. 289
französ.
deutsch
rosa*)
44
S. 307
deutsch
Ausserdem:
eine Erklärung des Absenders und eine behördliche Be-scheinigung über die Herkunft etc.
ein Uebergangsschein.
ein Yersendungsschein I.**)ein Uebergangsschein. ***)
Ermächtigung des Luxemburgischen Staatsministers,ein Untersuchungszeugniss der amerikanischen Behörde.
ein Ursprungszeugnis der zuständigen Heimaths-behörden.
die Genehmigung des Finanzministeriums.
die Genehmigung des Generaldirektors der Justiz. (DieDurchfuhr ist unbeschränkt zugelassen.)
Die Fracht-Berechnung erfolgt in Mark-Wahrung.
Bemerkungen.
*) Nur beim Durchgang durch Belgien.
„Coaks-Sendungen nach der Station Athus derLuxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn braucht nureine Zolldeklaration beigegeben zu werden undzwar sowohl im Durchgang durch Belgien, als auchim Durchgang durch Luxemburg. Deklarations-Scheine sind hei Sendungen nach Athus nicht er-forderlich, dagegen ist ein grüner (nicht rother)statistischer Anmeldeschein beizugehen.“
**) Zu 4 a: Auch hei der Einführung aus Luxem-burg nach dem deutschen Branntweinsteuergebieteerforderlich.
***) Auch hei der Durchführung aus Luxem-burg durch das deutsche Branntweinsteuergebietnach dem Zollvereinsauslande erforderlich.
Nieder-
lande
12
23
40
1. Allen Sendungen:
1
S. 52
deutsch
1*)
S. 288
französ.
grün
S.305
2. Abfällen von Rind-vieh , Schweinen,Schafen, Böcken,Ziegen
3. Abfällen von Vieh(ausgenom. frischem
oder gesalzenemFleisch, ungeschmol-zenem Fett, Dünger,Klauen und sonsti-gen Abfällen, soweitsie von Schweinenherstammen)
4. Allen zur Kategorieder Rehe nicht ge-hörigenPflänzlingen,Sträuchern und son-stigen Yegetabilien
5. Dünger
6. Frischem Fleisch
Ausserdem:
a. hei der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Pro-vinzen Nordholland u. s. w. (vergl. Nr. 7 c)
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde desHerkunftsortes, dass in dem letzteren keine an-steckende Seuche herrscht und innerhalb der letzten3 Monate nicht geherrscht hat,
b. hei sonstiger Ein- oder Durchfuhr eine Erlaubniss-bescheinigung der Kgl. Niederländischen Provinzial-Kommissäre (welche auch an das Niederl. Grenzzoll-amt vorausgeschickt werden kann)
hei der Einfuhr über Simpelveld u. s. w. (vergl. Nr. 7b)eine Bescheinigung der Behörde des Herkunfts-ortes wie bei Nr. 2 a.
eine Erklärung des Absenders und eine behördliche Be-scheinigung über Herkunft u. s. w.
dieselben Papiere wie bei Nr. 7 a—c und e.dieselben Papiere wie bei Nr. 7 b—e.
262
*) Nur bei der Durchfuhr durch Belgien.Genaue Ausfertigung der Frachtbriefe über diezu verzollenden Güter ist nothwendig, weil dieselbendie Grundlage für die der niederländischen Zoll-behörde gegenüber eisenbahnseitig aufzustellendenZolldeklarationen bilden.
Im Uebrigen müssen die Frachtbriefe über allefür die Niederlande bestimmten Sendungen, welchenicht an ihrem niederländischen Bestimmungsorteseihst verzollt werden können, sondern auf einervorgelegenen niederländischen Grenz- oder unter'wegsstation verzollt werden müssen, folgende An-gaben enhalten und zwar:
1. ob die Waare in den Niederlanden zur Einfuhr,zur Durchfuhr oder für eine Zollniederla 0 e(Entrepöt) bestimmt ist.
(Fehlt diese Angabe, so. wird angenommen'dass die Waare zur Einfuhr bestimmt ist minwerden dann die Zollgefälle zu Lasten der-selben entrichtet.)
2. die Benennung, die Menge und den Werth derWaare, sowie ihre Bestandtheile, unter Berußsichtigung des niederländischen Zolltarifs;
3. bezüglich der einzelnen Waarengattungen.
a) hei Maschinen, Maschinentheilen und Jnsi
menten, ob dieselben für den Dampf«6^eingerichtet und zu welchem Gebraucnbestimmt sind: . -„u
b) bei Getreide und Sämereien das Reingew, Asowie das Maass nach Niederländischen ;u
(= 1 Hektoliter); . /lfl0 iqen
c) bei Eisen, ob es Gusseisen, Schmiedeei 0und Bandeisen etc. ist; bei ^rhwtewEisen die nähere Bezeichnung und der v