275
Die Wehrkraft
c) durch Capi tulanten,
d) durch Eintritt von Kadetten.
a) Durch gesetzliche Aushebung.
Seit dem Herbste 1871 wurde die Recrutirung für die Marine auf sännnt-liche zum Deutschen Reiche gehörenden Staaten ausgedehnt; für die Aus-hebung sind im Allgemeinen die für das Landheer bestehenden Gesetzemassgebend.
Ausser der seemännischen Bevölkerung und den Schiffsbauhandwerkernwird bei der Aushebung vorzugsweise auf Maschinen-Personale refteetirt.
Die Höhe des auszuhebenden Marine - Contingents ist dermalen nochnicht festgesetzt und wächst in dem Masse als die beabsichtigte Erweiterungder Flotte zur Thatsache wird.
Der dermalige Stand an Marine-Truppen beträgt 7000 Mann und sollbis zum Jahre 1877 bis auf 11.000 Mann gebracht werden.
I) Durch freiwilligen Eintritt.
In die Stamm-Divisionen der Flotte können als Dreijährig-Freiwillige Seeleute von Beruf 1 ) eintreten, insoferne sie die gesetzlicheAushebung noch nicht trifft und werden dieselben vom Staate bekleidet undverpflegt.
Als Einj ährig-Freiwillige hingegen können diejenigen Seeleutevon Beruf eintreten, welche das Steuermanns-Examen auf einer DeutschenNavigations-Schule abgelegt haben und nach den allgemeinen Bestimmungendie Berechtigung zum einjährigen Dienste besitzen ~).
In die S cliiff s j ungen-Co mp agn ie in Kiel. (Siehe C. Schiffs-jungen-Compagnie Seite 274).
In das Se e-B at ail 1 on und in die S ee-A r tille rie-Ab t h ei-lungzu Kiel findet der freiwillige Eintritt nach den für die Land-Armeegeltenden Bestimmungen statt; ein Avancement zum Porte^pee-Fähnricli undOfficier findet nicht statt.
In die Werft-Divisionen können solche Techniker, Schiffbaube-flissene oder Maschinisten freiwillig eintreten welche die Berechtigung zumeinjährigen Dienst besitzen.
c) Durch Capitulanten.
Die Marine-Mannschaften können unter den für das Landheer beste-henden Vorschriften und Bedingungen capituliren.
d) Durch Eintritt von Kadetten.
Aufnahms-Bedingungen. Die Anmeldung zum Eintritt als Kadettgeschieht directe bei dem Ober-Commando der Marine in Berlin.
*) Die mindestens 1 Jahr auf Deutschen Schiffen zur See ln Verwendung waren.2 ) Eine Verpflichtung zur Selbstverpflegung besteht nicht.