lies Deutschen Reiches.
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Die Aufnahme ist von dem Erfolge der vor der Examinations-Commissionabzulegenden Eintritts-Prüfung abhängig-, welche sieh auf die Disciplinen derOber-Secunda eines Deutschen Gymnasiums oder einer Ober - Realschuleerstreckt.
Ausser diesem Examen ist zur Aufnahme erforderlich:
Lebensalter unter 17 Jahren;
Reife für Ober-Secunda, mit erhöhten Anforderungen in Mathematik,Physik und in der englischen Sprache;
körperliche Tauglichkeit, besonders scharfes Gehör und Gesicht;
Nachweisung einer monatlichen Zulage von 15 Thalern bis zur Beför-derung zum Lieutenant zur See.
Dienst; 1 Jahr auf dem Kadetten-Schiff,—dann See-Kadetten-Examen 1 ),— 2 Jahre auf anderen Kriegsschiffen — 1 Jahr auf der Marine-Schule inKiel, —• dann Officiers-Examen, —■ Beförderung zum Unter-Lieutenant.
Practischer Dienst: Curs auf dem Artillerie-Schiff und im Marine-Wesen.
Nach ojähriger Seefahrzeit erfolgt die Beförderung zum Lieutenantzur See.
Die Reserven und Seewehr - Mannschaften sind im Kriege zur activenDienstleistung auf den Schiffen und in den Marine-Etablissements verpflichtet.
B. Ergänzung der Officiere.
Das Officier-Corps der Marine ergänzt sich durch Beförderung von See-Kadetten, welche das See-Officier-Examen bestanden haben; dieses letzterewird unmittelbar nach Beendigung des Curses an der Marine-Schule abgelegt.
Der Director und die Professoren dieser Anstalt bilden die Prüfungs-Commission; Präses ist der stimmberechtigte Stations-Commandant in Ver-tretung des Ober-Commandos der Marine.
Das Officier-Examen umfasst folgende Disciplinen:Navigation,
Seedienst und Seetaktik,
Artillerie-Wissenschaft,
Schiffs-Dampfmaschinen-Kunde,
Schiffsbau,
Fortification,
Landtaktik,
allgemeine Diensteskenntniss,französische und englische Sprache,
Zeichnen (Vorlage des Croquis eines Küstenstriches und einer artille-ristischen Linear-Zeichnung).
Provisorisches Examen zum See-Officier.
AVie wohl das Examen zum See-Officier grundsätzlich nur an der Marine-Schule zu Kiel abgelegt werden soll, so kann doch der Fall Vorkommen, dasseingeschiffte Kadetten hieran gehindert sind. — In diesem Falle ist derGeschwader-Commandeur, und bei einzelnen dauernd abwesenden Schiffender Schiffs-Commandeur ermächtigt, die betreffenden Kadetten einem proviso-rischen See-Officier-Examen an Bord zu unterziehen.
*) Das See-Kadetten-Examen findet an Bord des Kadetten-Schiffes statt und erstrecktsich auf tvavigation, Seemanns- und ArülJerie-Dienst.