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Die Wehrkraft des Deutschen Reiches : Im Februar 1872
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276
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lies Deutschen Reiches.

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Die Aufnahme ist von dem Erfolge der vor der Examinations-Commissionabzulegenden Eintritts-Prüfung abhängig-, welche sieh auf die Disciplinen derOber-Secunda eines Deutschen Gymnasiums oder einer Ober - Realschuleerstreckt.

Ausser diesem Examen ist zur Aufnahme erforderlich:

Lebensalter unter 17 Jahren;

Reife für Ober-Secunda, mit erhöhten Anforderungen in Mathematik,Physik und in der englischen Sprache;

körperliche Tauglichkeit, besonders scharfes Gehör und Gesicht;

Nachweisung einer monatlichen Zulage von 15 Thalern bis zur Beför-derung zum Lieutenant zur See.

Dienst; 1 Jahr auf dem Kadetten-Schiff,dann See-Kadetten-Examen 1 ), 2 Jahre auf anderen Kriegsschiffen 1 Jahr auf der Marine-Schule inKiel, dann Officiers-Examen, Beförderung zum Unter-Lieutenant.

Practischer Dienst: Curs auf dem Artillerie-Schiff und im Marine-Wesen.

Nach ojähriger Seefahrzeit erfolgt die Beförderung zum Lieutenantzur See.

Die Reserven und Seewehr - Mannschaften sind im Kriege zur activenDienstleistung auf den Schiffen und in den Marine-Etablissements verpflichtet.

B. Ergänzung der Officiere.

Das Officier-Corps der Marine ergänzt sich durch Beförderung von See-Kadetten, welche das See-Officier-Examen bestanden haben; dieses letzterewird unmittelbar nach Beendigung des Curses an der Marine-Schule abgelegt.

Der Director und die Professoren dieser Anstalt bilden die Prüfungs-Commission; Präses ist der stimmberechtigte Stations-Commandant in Ver-tretung des Ober-Commandos der Marine.

Das Officier-Examen umfasst folgende Disciplinen:Navigation,

Seedienst und Seetaktik,

Artillerie-Wissenschaft,

Schiffs-Dampfmaschinen-Kunde,

Schiffsbau,

Fortification,

Landtaktik,

allgemeine Diensteskenntniss,französische und englische Sprache,

Zeichnen (Vorlage des Croquis eines Küstenstriches und einer artille-ristischen Linear-Zeichnung).

Provisorisches Examen zum See-Officier.

AVie wohl das Examen zum See-Officier grundsätzlich nur an der Marine-Schule zu Kiel abgelegt werden soll, so kann doch der Fall Vorkommen, dasseingeschiffte Kadetten hieran gehindert sind. In diesem Falle ist derGeschwader-Commandeur, und bei einzelnen dauernd abwesenden Schiffender Schiffs-Commandeur ermächtigt, die betreffenden Kadetten einem proviso-rischen See-Officier-Examen an Bord zu unterziehen.

*) Das See-Kadetten-Examen findet an Bord des Kadetten-Schiffes statt und erstrecktsich auf tvavigation, Seemanns- und ArülJerie-Dienst.