Buch 
Handbuch des gesammten Verkehrswesens : Verzeichniss sämtlicher Verkehrswege und Verkehrsanstalten, sowie sämmtlicher Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und Schifffahrts-Stationen, unter genauer Angabe der postalischen Bezeichnung derselben, des Landes, des Verwaltungsbezirks etc., worin dieselben liegen, deren Stationsverhältnisse bei der Eisenbahn, Post und Steuer, unter Hinzufügung von Ziffern nach den Taxquadraten zur Bezeichnung der Lage auf der beigegebenen Courskarte mit sämmtlichen Eisenbahnknotenpunkten, Eisenbahn- und Wasserstrassen / Nach amtlichen Quellen zusammengestellt v. August Lange
Entstehung
Seite
355
JPEG-Download
 

Gebühren-Tarif für Telegramme. Bemerkungen.

355

Portugal.

Rumänien.

Russland (Europäisches)

t. von den bis 187 l ji km vom nächsten Russ. Grenzpunkt entfernt gelegenen Aemternnach:

a) denjenigen Russischen Aemtern, welche bis 187V2 km vom nächsten Deut-schen Grenzpunkt entfernt liegen.

b) allen übrigen Aemtern des Europ. Russlands..

2. von den übrigen Deutschen Aemtern nach sämmtlichen Aemtern des Europäischen Russl.

Serbien.

Spanien. . . .

Türkei (Europäische)

nach den Aemtern des Festlandes der Europ. Türkei.

üt.

Pt

60

2

40

6

—

6

—

4

—

6

80

6

40

Anmerkung: Für jedes Telegramm, welches seitens des Aufgebers einem Telegraphenboten oder Landbriefträger zur Beför-derung an das Telegraphenamt mitgegeben wird, kommt eine Zuschlagsgebühr von 40 Pf. zur Erhebung.

1 5 emerkungen .

Bei nachzusendenden Telegrammen — Bezeichnung „FS“ oder ,,nachzusenden“ — werdendie Gebühren für jede einzelne Nachsendung wie für ein besonderes Telegramm berechnet und vomEmpfänger erhoben.

Weiterzubefördernde Teleg-ramme:

a) bei Weiterbeförderung durch die Post innerhalb Deutschlands — „PP“ oder „Postbezahlte“— Gebühren 55 Pf.; — Bezeichnung „PU“ oder „Postuneingeschrieben“, — Gebühren10 Pf.; —

b) bei Weiterbeförderung durch Eilbestellung — Bezeichnung „XP“ oder „Estafette“ oder„Bote“. Die wirklichen Eilbestellgebühreu werden innnerhalb Deutschland von dem Absender

* oder von dem Empfänger entrichtet.

Lagernde Telegramme:

a) amtslagernd d. h. bei dem Telegraphen-Amt lagernd — ohne besondere Gebühren. —

b) postlagernd oder bahnlagernd 20Pf. Gebühr. Sind mehrere Post- oder Telegraphen-Aemteroder Bahnhöfe am Bestimmungsorte, so muss die betreffende Stelle genau bemerkt werden.

Telegraphische Postanweisungen — zulässig nach Deutschland, Helgoland, Luxemburg bis 300Mark, nach der Schweiz bis 200 Er., Belgien bis 375 Pr. —, müssen mit [den etwa zu machendenMittheilungen schriftlich der Post- oder der Telegraphen-Anstalt übergeben werden. Ausser dennach der Wortzahl zu berechnenden Gebühren für das Telegramm ist die Postanweisungsgebühr, so-wie Bestellgeld, bez. Eilbestellgeld zu entrichten.

Die vorstehenden Bezeichnungen der Telegramme: D, RP, CR, TC, FS, PP und XP sind vor die Adressein Klammern zu setzen und werden für je ein Wort gezählt.

45 *