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Allgemeine Bemerkungen.
III. Abfertigung von Waarensendungen, welche das In- und Ausland berühren.
Der Aus- und Wiedereingang solcher • Gegenstände (welche mit Declarationsschein versandtwerden) darf über Haupt-Zollämter und Neben-Zollämter I. und II. Classe Statt finden, über letzterenur in der Beschränkung auf solche Mengen, für welche diese Aemter bei fremden Waaren zur Erhebungdes Eingangszolles berechtigt sind, sofern ihnen von der obersten Landes-Einanzbehörde nicht erweiterteBefugnisse beigelegt sind.
IV. Güter- und Effecten-Transport auf der Eisenbahn.fWaaren-Abfertigung auf Ladungs-Verzeichniss und Begleitzettel.)
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus- und durchgehenden Güter sind die an den-selben gelogenen Grenzzollämter (Haupt-Zollämter und Hebenzollämter I.) competent. Die weitereAbfertigung der von Grenzzollämtern mit Ladungsverzeiohniss abgelassenen, sowie die Ausgangs-Abfer-tigung zoll- oder controlpflichtiger Güter im Innern kann nur bei Haupt ämt er n mit Niederlageoder solchen andern Aemtern e rfolgen, welche von der obersten Landesfinanzbehörde dazu ermächtigt sind
V. Waaren-Abfertigung mit Uebergangsscheinen.
Für die nach dem Zollvereinsauslande bestimmten Gegenstände findet die Erledigung der Ueber-gangssclieine bei sämmtlichen Haupt-Zollämtern und Neben-Zollämtern I. an der Grenze statt; dagegenfür Versendungen von und nach den Zollvereinsstaaten bei allen Hauptzoll- und Hauptsteuerämteru,sowie bei denjenigen Steuerämtcrn, welchen die Befugniss zur Erledigung von Begleitscheinen II. überausländische Waaren beigelegt ist.
NB. Im Grossherzogthum Baden sind in sämmtlichen Gemeinden Steuer-Einnehmereien, welche be-schränkte Befugniss zur Erhebung von Uebergangs-Abgaben so wie zur Erledigung von Uebergangs-scheinen haben. Die angeführten Steuer-Einnehmereien haben ausserdem, wenn nichts besonderes bemerkt,noch Befugniss zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen für Bier, Branntwein und Wein.
Allgemeine Bemerkungen.
1) Was unter C. nicht zu finden, suche man unter K, ebenso umgekehrt
2) I und «T sind von einander geschieden und folgt J auf I.
3) Gleichnamige Orte folgen nach der alphabetischen Reihenfolge der nähern Bezeichnung.
4) Nach § 50 Abs. 3. des Betriebs Reglements, für die Eisenbahnen Deutschlands und Oesterreich-Ungarns ist jeder Absender verpflichtet die Adresse auf den Eisenbahn Frachtbrief insbesondereden Adressort genau und deutlich anzugeben, da er sonst alle Folgen, welche unrichtigen oderungenauen Angaben entspringen, zu tragen hat.
Nach unserm Werke ist nun Jedermann im Stande diese Vorschrift genau und deutlich ausführenzu können, indem man im Ortsverzeichnis Spalte 10. die den Ort berührende Eisenbahn oder,bei nicht an der Bahn gelegenen Orten die nächste Bahnstation angegeben findet.
Um bei Orten, bei denen mehrere Abstossstationen angegeben, die vortheilhafteste bestimmen zukönnen, braucht man sich nur durch die im Ortsverzeichnis Spalte 4 und 5 gleichfalls ange-gebenen [^Ziffern auf der beigegebenen Courskartc von der Lage der einzelnen Orte zu orien-tiren, um sofort zu erkennen, welche von den angegebenen Stationen, auf kürzesten Wege zuerreichen. So würde z. B. ein von Berlin nach Wörlitz zu versendendes Gut nach Coswig inAnhalt, Station- der Berl-Anh-E. Linie Wittenberg-Cöthen oder nach Bergwitz, Station der Berl-Anh-E. Linie Wittenberg-Bitterfeld, dahingegen von Aschersleben nach Wörlitz, nach DessauStation der Berl-Anh-E. Linie Berlin-Cöthen zu adressiren sein.
Die einzelnen Linien grösserer Eisenbahnverwaltungsgebiete sind im Ortsverzeichnis» der Raum-ersparniss halber, durch Buchstaben bezeichnet; man findet hiernach in der 2. Abtheilung desBuches unter der betreffenden Verwaltung die richtige Linien Bezeichnung.
Druck von C. H. Schulze in G-räfenhainichen.