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Handbuch des gesammten Verkehrswesens : Verzeichniss sämtlicher Verkehrswege und Verkehrsanstalten, sowie sämmtlicher Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und Schifffahrts-Stationen, unter genauer Angabe der postalischen Bezeichnung derselben, des Landes, des Verwaltungsbezirks etc., worin dieselben liegen, deren Stationsverhältnisse bei der Eisenbahn, Post und Steuer, unter Hinzufügung von Ziffern nach den Taxquadraten zur Bezeichnung der Lage auf der beigegebenen Courskarte mit sämmtlichen Eisenbahnknotenpunkten, Eisenbahn- und Wasserstrassen / Nach amtlichen Quellen zusammengestellt v. August Lange
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379
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Zeichenerklärung — Bestimmungen über Befugnisse der Zoll und Steuerämter.

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NZAII. = Neben-Zoll-Amt II.

m /N. = mit Niederlage (Packhof)

m /NR. = mit Niederlagsrecht.

m ;I)NR. = mit beschränkten Niederlagsrecht.

OA. = Ober-Amt.

OU. = Orts-Umgeldcrei.

SStA. = Salz-Steuer-Amt.

StA. = Steuer-Amt.

StE. = Steuer-Einnehmerei.

StExp. = Steuer-Expedition.

StRec. = Steuer-Receptur.

UebgAH. = Uebergangs-Abgaben-Hebestelle.TJebgSt. = Uebergangsstelle.

UebgStA. = Uebergangs-Steuer-Amt.

UebgSsts. = Uebergangs-Steuerstelle.

UStA. = Unter-Steuer-Amt.

ZA. — Zoll-Amt.

ZExp. = Zoll-Expedition.

ZExpos. = Zoll-Expositur.

ZRec. = Zoll-Receptur.

II. an der Amtsbezeichnung.

Amtsstellen auf welche Begl Sch II ausgestellt werdenkönnen.

*An der Amtsbezeichnung = die Amtsstelle ist durchSchienengeleise mit der Bahn verbunden.

1 = Begleitschein I. II = Begleitschein II. III = Uebergangssohein. 1 = Ausfertigung. 2 =Abfertigung. 3 = Erledigung. 4. = Ohne Belugniss. 5. = Mit Bcfugniss. 6. = Erhebung vonTJebergangs-Abgaben. 7. = Ausfertigung von Begleitschein I und II über inländisches Salz.8. = Erledigung von Begleitschein I und II über inländisches Salz. 9. = Erledigung von Be-gleitschein II über inländisches Salz. 10. = Berechtigt zur Wiederanlegung verletzten Ver-schlusses an Eisenbahn-Wagen. 11. = Nach Maasgabe der §§ 63, 66—71 des Vercinsgcsetzeskann Abfertigung der auf der Eisenbahn ein- oder ausgehenden Waaren vorgenommen werden.12. = Aus- oder Umladung der unter Wagen-Verschluss beförderten Güter kann nach § 65 desVereins-Zollgesetzes erfolgen. 13 = Hebung und Abfertigung am Bahnhof, a = Befugt zur Ein-gangs-Abfertigung von Rohzucker zum Zollsatz von 12 Mark pro 50 Kilo, b = Befugt zurAusgangsabfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Ausfuhrvergütung zu den Sätzen vonM. 9,40 oder M. 10,80. — = Die Stellen zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs-soheinen über Spielkarten. —

Allgemeine Bestimmungen über die Befugnisse der Zoll- und Steueräinter.

I. Zoll-Erhebung.

Haup t-Zollämter an der Grenze und Haup t -Steuerämt er im Innern, mit deneneine Niederlage für Waaren verbunden ist, auf denen noch ein Zoll-Anspruch haftet, sind zur unbe-schränkten Zoll-Erhebung befugt.

Bei Neben-Zollämtern I. können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über 30 Markvom Centner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge ein-gehen. Höher belegte oder nach dem Werth zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solcheAemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betragvon 300 Mark nicht übersteigen.

Ueber Neben-Zollämter II. können, sofern ihnen von der obersten Landesfinanzbehördenicht erweiterte Hebebefugnisse beigelegt sind, nur Waaren, welche nicht höher als mit 15 Mark fürden Centner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Wertlie zu verzollen sind,in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von75 Mark nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen vonhöchstens 50 Pfund zulässig.

Vieh kann über Neben Zollämter I. und II. in unbeschränkter Menge eingehen.

Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände ohne Ein-schränkung befugt.

Jede den einzelnen Aemteru beigelegte erweiterte Befugniss ist besonders angegeben,

II. Waaren-Abfertigung auf Begleitschein.

a. Ausfertigung von Begleitscheinen.

Begleitscheine dürfen in der Regel nur von Haupt-Zollämtern an der Grenze und von Haupt-Steuerämtern in Orten mit Niederlagerecht ausgefertigt werden.

Neben-Zollämter, sowie Hauptsteuerämter in Orten ohne Niederlagerecht müssen hierzu von derobersten Landes-Einanzbehörde ausdrücklich ermächtigt sein.

h .Erledigung von Begleitscheinen.

Zur Erledigung von Begleitscheinen I. und II. sind Haupt-Steuerämter in Orten mit Niederlage-recht und Haupt-Zollämter an der Grenze ohne Ausnahme befugt. — Dagegen dürfen Haupt-Steuerämter ■m Orten ohne Niederlagerecht nur Begleitscheine II., Neben-Zollämter aber in der Regel weder diese,noch Begleitscheine I. erledigen.

Jedoch können Aemter, welche zu einer der beiden obengenannten Classen gehören, ausnahms-waise zur Erledigung der Begleitscheine I. von der obersten Landes-Einanzbehörde ermächtigt werden,was für Neben-Zollämter I. zugleich auch die Befugniss zur Erledigung der Begleitscheine II. in sich schliesst.

In denjenigen Fällen, iu welchen eine Theilung der Ladung auf dem Transporte nothwendigwmd, sind auch Haupt-Steuerämter in Orten ohne Niederlagerecht Begleitscheine I. auszufertigen befugt.

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