keinem irgendwie gedeihlichen Resultate führen können. AlsBelege für letztere Behauptung erwähnt der Vorstand denerfreulichen Erfolg deö 1837 im Kanton Zürich erlassenen,wenn auch an sich unvollkommenen Forstpolizeigcsetzes, undhebt dabei namentlich hervor, daß ein nicht unbedeutenderTheil des gewonnenen Resultates auch dem Umstände zuzu-schreiben sei, daß das Gesetz nicht bloß Polizeivorschriftenund Strafbestimmungen, sondern auch wesentliche Aufmuu-tcrungsmittel für die waldbesitzenden Gemeinden, Korpora-tionen und Privaten enthalte, wie z. B. die Anschaffungguter Sämereien und Pflänzlinge von Seite der Forstpolizei-behörde, behufs Abgabe derselben au die benannten Wald-besitzer zu ermäßigtem Preise; die Uebernahme der Hälfteder für Vermessung von Gemeinds- und Korporations-waldungen ergangenen Kosten von der Forstpolizeikasse, unterder Bedingung daß die Aufnahme nur durch geprüfte Staats-forstbeamtete ausgeführt werden dürfe; ferner das alljähr-liche Kreisschreiben der Forstpolizeibehördc an die Gemeindenund Korporationen über den Waldbetrieb des abgelaufenenBetriebsjahreS, in welchem die sich auszeichnenden Gemein-den w. belobt, die begangenen wesentlichen polizeilichen undwirthschaftlichen Fehler gerügt und die wünschenswerthestenVerbesserungen im Kommunalforstwesen hervorgehoben wer-den. Er zeigt im Fernern daß auch diejenige Bestimmungdes Gesetzes, welche den Gemeinden und Korporationen dieMitwirkung bei Aufstellung des Betriebsplanes zusichere,einen heilsamen Einfluß ausübe.
II.
Das Präsidium theilt hierauf die Tagesordnungmit, bemerkt aber vorerst, daß in der bisher üblichen Ver-wendung der Zeit durch die größere Entfernung der interes-santeren Waldungen eine Abweichung nothwendig wurde.In Folge dessen
den 7. Juni Sitzung,
den 8. Juni Erkursion