Eben um dem Publicum, welches zum Theil in der Sacheder Zünfte durch das Monopol der bis dahin herrschendenMeinung ihrer völligen Verwerflichkeit irre geführt worden ist,in seinem Urtheil über diese wichtige Angelegenheit die nöthigeFreiheit durch Aufstellung eines Gegengrundes zu verschaffen,nicht aber, wie der ziemlich unbescheiden sich so nennendeBerichtiger des öffentlichen Urtheils glauben machenmöchte, um selbes in diesem Streithandel irre zu führen, fandich für gut, in dem XIX. Stücke dieses Wochenblattes eineStelle aus Fichte’s Naturrecht einrücken zu lassen, vor dessenInhalt nun dieser Berichtiger das Publicum zu warnen sich selbst,wie er naiv genug sich ausdrückt, zur Ehre der Philosophieverbunden findet *). Das Natürlichste wäre nun freilich gewesen,
*) Die Stelle aus Fichte’s Naturrecht (II, 57—59 oder sämmtl. WerkeIII, 232—34), welche Baader in Nr. XIX. S. 314 des churfürstlich pfalz-bayer. Regierungs- und Intelligenzblattes 1801 hatte einrücken lassen,lautet mit der Ueberschrift: Naturrechtlicher Grund gegen die Aufhebungder Zünfte, folgendertnaassen: „Es muss einer Anzahl Bürger (Künstlerim weitesten Sinne des Wortes, im Gegensätze der Producenten) dasRecht zugestanden werden, gewisse Gegenstände auf eine gewisse Weisezu bearbeiten. Haben sie kein aussch liessend es Recht, so haben siekein Eigenthum. Sie haben Verzicht gethan auf die Beschäftigungen derandern, diese aber nicht auf die ihrigen. Der Eigeuthumsvertrag mitihnen ist einseitig: bloss verbindend, aber nicht berechtigend. Er istsonach null und nichtig. — Eine zu einer gewissen Bearbeitung einesgewissen Products ausschliessend berechtigte Anzahl von Bürgern nenntman eine Zunft. Die Missbrauche bei denselben, Ueberbleibsel der ehe-maligen Barbarei und der allgemeinen Ungeschicktheit, sollten nicht sein;aber sie selber müssen sein. Die allgemeine Freigebung dieser Erwerbs-zweige läuft gerade gegen den ursprünglichen Eigenthumsvertrag. ImAllgemeinen sind zwei Classen der Künstler zu unterscheiden; solche, die
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