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Zweiter Band.
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den Keehtsgrund, den ich absichtlich zur weiteren Prüfung undErwägung dem Publicum vorlegte, selber zu prüfen, oder wenig-stens zu zeigen, dass der hier angegebene neue und meines Da-fürhaltens einzig richtige Standpunct zur Entscheidung der Streit-frage nicht der richtige sei, oder dass das Eigenthumsrecht Jedem,der nur von seiner erlernten Arbeit lebt, auch auf andere Weiseund ohne Sonderung der Arbeiter und Künstler in Zünfte, d. i.in einzelne Classen, von dem Staate garantirt werden könne &c.ln dieses Alles gebt nun aber der Berichtiger klüglich nicht ein;sondern begnügt sich, nicht eben zur Ehre seiner Philosophie,den Eindruck, den allenfalls jener Aufsatz zum Schaden seinerMeinung bei dem Publicum gemacht haben dürfte, dadurch zuschwächen, dass er dieses glauben zu machen sucht, Alles, wasFichte hierüber sagt, und die Gründe, die er vorbringt, seieneitle Speculationen und fromme Wünsche, um die man sich alsoin einem wirklichen Staate nicht zu kümmern brauche, und be-sonders sei der angegebene Rechtsgrund gegen völlige Aufhebungaller Zünfte schon darum ganz unzulässig, weil er nur in dasvollendete Ideal des Vernunftstaates (nemlich den völlig geschlos-senen Handelsstaat) passe. Man sieht nun freilich leicht, woranes diesem Manne eigentlich fehlt, und dass er, weit entfernt, dasöffentliche Urtheil hierüber berichtigen zu können, der eigenen

bloss ihre Arbeit aufwenden, denen aber der Stoff nicht zu eigen gehört(operarii) und solche, derer Eigenthuni der Stoff ist (opifices). DenErstem muss Arbeit, den Letztem Absatz ihrer Waaren durch den Staatgarantirt werden. Der Inhalt des Vertrages Aller mit den Künstlern istder: Ihr habt zu versprechen, diese Art der Arbeit uns in hinlänglicherMenge und tüchtig zu liefern; wir dagegen versprechen, sie nur voneuch zu nehmen. Hürden die Zünfte nicht tüchtige Arbeit liefern, soverlören sie ihr durch den Vertrag erlangtes ausschliessendes Recht: daherist die Prüfung eines Jeden, der in die Zunft, das ist, in den Vertrag,aufgenommen werden will, eine gemeinschaftliche Angelegenheit. DerRegent muss berechnen, wie viele Personen von jeder Uandlhierung lebenkönnen; aber auch, wie viele nölhig sind, um die Bedürfnisse des Publi-curns zu befriedigen. Können nicht Alle leben, so hat sich der Staatverrechnet: er muss ersetzen, und den Einzelnen andere Nahruiigszweigeanweisen.