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grösseren Geldverdienst grösser zu machen *). Man hat also kei-neswegs Ursache, bei solchen Gelegenheiten zur einseitigen Plus-macherei seine Zuflucht zu nehmen (so oft auch Forstverwaltun-gen da, wo man ihre Regie völlig gesondert und isolirt in denFinanzcollegien betreibt, hiezu rathen mögen), noch minder aberzu dem verzweifelten Mittel eines Verkaufs der öffentlichen Forstezu greifen, wodurch man im Grunde der künftigen Generationeine recht blühende Holzcultur damit zu bereiten gedenkt, dass
*) Der statistische Capitalwerth dieser Etablissements muss daher demFinanzwerth derselben im engeren Sinne (ihrer Geldausbeute) in der Wür-digung stets vorangehen. Die Frage: was ein solches Etablissement demLande vverth ist, kann darum auch nur so beantwortet werden, dass man1) die Grösse des jährlichen Geldauskonimens für diejenigen, welche beimBetrieb desselben, wie immer, verdienen, 2) die Grösse des Geldvortheils,den die Käufer oder Consumenten des Erzeugnisses gegen sonstigen An-kauf (z. B. vom Ausland) geniessen, endlich 3) die Grösse des reinenGeldertrages (der Ausbeute) berechnet, und diese Summen zusammen alsdas Interesse eines Capitals anschlägt, welches für den Werth eines solchenWerks den Ausdruck gibt; wobei übrigens der Divisor (die Zahl derMenschen, welche von diesem Capital gewinnen und leben) nicht vergessenwerden darf. Der Bergbau (dessen natürliche Regalität für sich erweis-lich ist) zeigt sich also schon hier, nemlich durch seine enge Verbindungmit dem grossen Holzbau, als Staatsgewerbe. lVur muss freilich hiebeijene Sonderung der Arbeit zwischen Staats- und Privatgewerben wohlbeobachtet werden, wenn das Staatsgewerbe letzteren nicht nur nichthinderlich sondern sogar förderlich sein soll. Der Bergbau muss alsonicht weiter als bis zur ersten rohen Production getrieben, und der soerzeugte rohe Gewerbsstolf der Privatindustrie überliefert werden. Dennes ist ein (freilich häufig misskannter) oberster Grundsatz der Gewerbs-polizei, dass auch die mit materieller Production, Fabrication und Ver-theilung unmittelbar sich befassenden Arbeiten, sowie solche einersystematischen Sonderung und Vertheilung unter den Privaten bedürftigsind, auch einer ähnlichen unter und zwischen Staat und Privaten bedürfen.Was nemlich zwar Allen nützlich ist und nöthig, aber keinem Einzelnenlohnt, oder eben im letzteren Falle an seiner Gemeinnützigkeit Schadennähme, übernimmt der Staat als sein Gewerbe. Die Sonderung dient auchhier (gleich einer organischen Gliederung) der Einigung (der producirendenKräfto) und Jene verstehen es schlecht, welche der Regierung geradehier nur ein müssiges Zusehen, kein positives Eingreifen, einräumen möchten.