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zu zwingen, müssen dieselben angemessen bewaffnet werden, umnicht dem Feinde in die Hände zu fallen und großen Zerstö-rungen Preis gegeben zu sein.
Hieraus folgt:
49. „Gegen den gewaltsamen Angriff werden nächst der Ver-theidigung des Hauptgrabens und der Eingänge in die„Festung nur die gegen das Vorterrain gerichteten Linien,„d. h. die Bastionsfaccn und die Kourtinen nur, wenn„sie eine ungewöhnliche Länge haben, armirt, außerdem„noch die sturmfreien Außenwerke und selbständigen„Forts."
50. „Kavaliere bewaffnet man zur nothwendigen Beherrschung„der vorliegenden, vom Hauptwalle nicht eingesehenen„Terrainflächen, gegen welche sie erbaut worden sind. In„gleicher Art können die Platformen der Reduits zur„Bewaffnung benutzt werden, wenn sie das Innere neben-„liegender, dem gewaltsamen Angriffe ausgesetzter Be-„festigungstheile beherrschen."
Unter Beachtung der vorstehenden Gesetze erhalten wirnachfolgende nähere Armirungs-Prinzipien:
51. „In der Verlängerung jeder Brücke über den Haupt-graben ein Geschütz, zur Bestreichung des Hauptgrabens,„wenn derselbe entweder hinreichende Wassertiefe, oder„gemauerte Eskarpen hat, oder keine Brücke über den-selben führt, ein, sonst zwei Geschütze auf jeder Flanke.„In der Verlängerung des Grabens vor einem Außen-„werke ein Geschütz."
„Zur Vertheidigung der Brücke und des Hauptgrabens,„wenn derselbe keine ungewöhnliche Länge hat, sind leichte„Kanonen von hinreichender Kartätschwirkung; zur Be-herrschung der Gräben vor Außenwerken sind mittlere„Kanonen vorzuziehen, weil sie gleichzeitig zur Beherr-schung des Vorterrains dienen können."