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2 (1854) Die Lehre vom Gebrauche der Artillerie : zweiter Haupt-Abschnitt der allgemeinen Artilleriewissenschaft / bearbeitet durch F.W. Scheuerlein
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zu zwingen, müssen dieselben angemessen bewaffnet werden, umnicht dem Feinde in die Hände zu fallen und großen Zerstö-rungen Preis gegeben zu sein.

Hieraus folgt:

49.Gegen den gewaltsamen Angriff werden nächst der Ver-theidigung des Hauptgrabens und der Eingänge in dieFestung nur die gegen das Vorterrain gerichteten Linien,d. h. die Bastionsfaccn und die Kourtinen nur, wennsie eine ungewöhnliche Länge haben, armirt, außerdemnoch die sturmfreien Außenwerke und selbständigenForts."

50.Kavaliere bewaffnet man zur nothwendigen Beherrschungder vorliegenden, vom Hauptwalle nicht eingesehenenTerrainflächen, gegen welche sie erbaut worden sind. Ingleicher Art können die Platformen der Reduits zurBewaffnung benutzt werden, wenn sie das Innere neben-liegender, dem gewaltsamen Angriffe ausgesetzter Be-festigungstheile beherrschen."

Unter Beachtung der vorstehenden Gesetze erhalten wirnachfolgende nähere Armirungs-Prinzipien:

51.In der Verlängerung jeder Brücke über den Haupt-graben ein Geschütz, zur Bestreichung des Hauptgrabens,wenn derselbe entweder hinreichende Wassertiefe, odergemauerte Eskarpen hat, oder keine Brücke über den-selben führt, ein, sonst zwei Geschütze auf jeder Flanke.In der Verlängerung des Grabens vor einem Außen-werke ein Geschütz."

Zur Vertheidigung der Brücke und des Hauptgrabens,wenn derselbe keine ungewöhnliche Länge hat, sind leichteKanonen von hinreichender Kartätschwirkung; zur Be-herrschung der Gräben vor Außenwerken sind mittlereKanonen vorzuziehen, weil sie gleichzeitig zur Beherr-schung des Vorterrains dienen können."