§. 17. Formationen der Armee bei Flussübergängen etc.
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e) Bestimmung der Aufstellungsplätze für den Rest der Bagage-und Verpflegstrains der einzelnen Corps (Divisionen) mit Rück-sicht auf die Directionen, welche dieselben jenseits angewiesen er-hielten.
f) Verfügung, dass die Truppe unbedingt vor dem Uebergangeabkoche und wenigstens mit zweitägigem Ranzen- und Schlacht-viehvorrathe versehen sei; für den Fall als der Provianttrainvorläufig diesseits bleiben müsste, darf die Armee keinen Ent-behrungen ausgesetzt sein.
' g) Die vorläufige Disponirung von blos je einer Munitionscolonneper Corps auf das jenseitige Ufer und Bekanntgabe des Punktes,wo dieselbe aufgestellt wird, an sämmtliche Truppen des Corps,da grundsätzlich ein Ersatz verbrauchter Munition nie über dieBrücken erfolgen soll.
h) Bezeichnung jener Batterien, welche zur Deckung der Entwicke-lung jenseits oder für einen vielleicht möglichen Rückzug vor-läufig auf dem diesseitigen Ufer zurückzubleiben haben; da zudiesem Zwecke in der Regel Aehtpfünder erfordert werden, sinddie allenfalls den Divisionen entnommenen durch Vierpfünder derCorps-Artillerie zu ersetzen.
i) Bezeichnung der Punkte, welche im Falle des Kampfes auf demdiesseitigen Ufer zur Aufstellung der Ambulanzen gewählt werdensollen.
Je) Namhaftmachung des für jeden Uebergangspunkt ernanntenLocal-Commandanten und des aus dem Hauptquartier ihm bei-zugebenden Generalstabsofficiers an jene Truppen und Armee-anstalten, welche an die bezüglichen Brücken gewiesen werden.Ausserdem ist nöthig die Vertheilung von lithographirten Plan-skizzen, welche die Situation der Brücken, der dahin führenden Colon-nenwege, die Aufstellungsplätze der Heerestheile etc. etc. enthaltenmüssen, an die Commandanten der Truppen, damit dieselben sich leichtzu orientiren vermögen.
Jeder Local-Commandan t hat alle Rechte und Befugnisseeines Stations-Commaudanten, welche nach Bedarf vom Armee-Com-mando noch erweitert werden können. Als Organe sind ihm die genü-gende Zahl berittener Officiere und zur Handhabung der Polizei imBereiche der Uebergangsstelle die nöthigen Feldgendarmen beizugeben.Derselbe hat:
a) Die richtige Durchführung des Ueberganges nach der Dispositionzu überwachen und alle von der Armeeleitung jenseits getroffenen