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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Ferkel Ferkelausschlag.

oder mit einem Drahtgitter verwahrt werden. Neuerrichtete Gebäude müs-sen von ältern schon vorhandenen Gebäuden des angrenzenden.Nachbars,wenn nicht besondere Polizeigesetze ein Anderes vorschreiben, wenigstens 3Werkschuhe zurücktreten; stößt aber das neue Gebäude auf einen unbebau-ten Platz des Nachbars, so reicht ein Abstand von 1^ Werkschuhen hin.Sonst kann Jeder in der Regel auf seinem Grund und Boden so nahe andie Grenze und so hoch bauen, als er es für gut findet. Sind jedoch dieFenster des Nachbars, vor welchen gebaut werden soll, schon seit 10 Jahrenoder länger vorhanden, und haben die Behältnisse, wo sie sich befinden,- 'nur von dieser Seite her Licht, so muß der neue Bau noch so weil zurück-treten, daß der Nachbar noch aus den ungeöffneten Fenstern des unterstenStockwerks den Himmel erblicken kann. Wenn aber in diesem Falle dasGebäude des Nachbars in welchem die Fenster sich befinden, noch von ei-ner andern Seite Licht hat, so braucht der neue Bau nur so weit zurück-zutreten, daß der Nachbar aus den ungeöffneten Fenstern des zweiten Stock-werks den Himmel sehen kann. Sind die Fenster des Nachbars, vor wel-chen gebaut werden soll, noch nicht seit 10 Jahren vorhanden, so brauchtder Bauende bloß 3 Werkschuhe von dem Gebäude des Nachbars entferntzu bleiben; und der Nachbar kann alsdann dem neuen Baue, wodurch ihmdas Licht benommen wird, nur in sofern widersprechen, als er ein Untcr-sagungsrecht besonders erworben hat. Auch in Oestreich kann Jeder-mann in seinem Gebäude Fenster nach Belieben anlegen, und nur, um in .

einer fremden Mauer ein Fenster anlegen zu dürfen, oder, wenn man den j

Nachbar hindern will, ein im eigenen Gebäude anzulegendes oder bereitsangelegtes Fenster zu vermauern oder zu verstellen, oder die Aussicht auseinem Fenster nicht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, muß mansich entweder das Recht der bejahenden Dienstbarkeit, das Fensterrecht, oderdas der verneinenden Dienstbarkeit, dem herrschenden Gebäude nicht dasLicht, die Luft oder die Aussicht zu benehmen, einräumen lasten. Uebri-gens giebt das Fensterrecht nur auf Licht und Luft Anspruch, die Aussichtmuß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann ;daher genöthigt werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechthat man die Verbindlichkeit auf sich, die Oeffnung zu verwahren; werdiese Verwahrung vernachlässigt, haftet für den daraus entstehenden Scha-den. Da in der Regel die Dienstbarkeit des Fensterrechts eine Grunddienst-barkeit ist, so dauert sie als solche ewig; doch kann sie gleich andernGrunddienflbarkeiten auch auf Widerruf oder der Person allein verliehenwerden.

Ferkel, s. Schwein.

FerkelausschlaH. Die von zu stark gefütterten Sauen geworfe-nen Ferkel bekommen zuweilen um die Augen und das Maul, an den j

Ohren oder auch an den andern Theilen des Körpers einen Ausschlag, derals ein dicker brauner Schorf, unter dem man einen nässenden Grund findet,erscheint, und bei dem die Augen oft entzündet werden und durch Schorfeverkleben. Wenn auch dieses Uebel gerade nicht gefährlich ist, so kommendoch die Ferkel dabei oft sehr herunter und magern ab. Man. reicht insolchen Fällen der Mutter eine Abführung aus 3 Loth Glaubersalz, inWasier aufgelöst, auf einmal. Die Ferkel aber werden mit einem stum-pfen Messer möglichst von den Schorfen befreit, worauf dann der Grundmit M ilchrahm oder Oel eingenebelt wird; die Augen reinigt man mit