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Forst.
bis 20, 18 ; zur Reiserholzerziehung aber 8, 8, 8; für Weiden zu Faschi-nen u. s. w. s, 4, 5 Jahre, k) Die Anrechnung des Stockholzes.Wenn gleich das Stockholz einen großen Theil des Naturalertrages aus-macht, und sich oft auf -x bis ^ des geschlagenen Stamm- oder Laubho'zesbelauft, so wird doch dasselbe in vielen Gegenden nicht benutzt, indem dortdas Holz gewöhnlich überhaupt sehr wohlfeil, und der Roderlohn für eineKlafter Stockholz oft theurer ist, als der Preis einer Klafter Kloben- oderKnüppelholzes. In diesem Falle kann für das Stockholz freilich kein Geldwert!)in Anrechnung gebracht werden. Wo hingegen das Stockholz einen solchenPreis hat, daß nach Abzug des Roderlohnes noch ein Gewinn übrig bleibt,da muß der wahrscheinliche Erlös aus Stockholz allerdings in Anrechnungkommen, wobei man dann den erfahrungsmäßig von 100 Klaftern Stamm-holz erfolgenden Theil Stockhvlz in die Berechnung nimmt. Bei haubaremNadelholze erfolgen gewöhnlich, je nach Verschiedenheit der Holzart, ^ bis -sso viele Stockholzklaftern, als das Stammholz gegeben hat; bei haubaremLaubholze aber, dessen meistens tiefer in den Boden dringende Wurzeln be-schwerlicher heraus zu bringen sind, erfolgen gewöhnlich nur bis ^ so vieleStockholzklaftern, als man aus dem Stammholz Klaftern erhalten hat,wenn nehmlich die Stockholzklaftern bloß wirkliches Stockholz enthalten, dieBaume ä bis 1 Fuß über der Erde abgehauen oder abgesägt sind, und dieWurzeln bis zu 1 Zoll Durchmesser aufgesucht und ausgerodet werden,x) Die Vergütung der Verwaltungs- und Kulturkosten. Dadiese Kosten in jedem Forste jährlich einen Theil des Geldertrages wegneh-men, so wird dem Käufer auch billig eine hinlängliche Vergütung dafür andem Kaufpreise abgeschrieben. Die Verwaltungs- und Beschützungskostenkönnen sich nach den Umständen für den Morgen jährlich auf 2 bis 3 Sii-dergroschen belaufen, ohne Unterschied, mit was für Holz das Forstrevier be-standen ist. Die Kulturkosten verändern sich dagegen nach den Holzgattungenund nach der Größe des kultnrbedürftigen Focstgrundes. Laubholzbestandelassen sich fast überall durch natürliche Besamung ohne Kosten, oder dochmit geringen Kosten fortpflanzen (indem nur an manchen Orten Nachbesse-rungen nöthig werden); die Nadelholzbestände hingegen müssen oft, wegenihrer örtlichen Lage, durch künstliche Kultur fortgepflanzt werden, wodurchalle Jahr ein viel größerer Kulturkostenaufwand entsteht, als beim Nadel-holze. Es sind in dieser Hinsicht dem Käufer, zu seiner Aufriedenstellung, folgendeVergütungen zu gewähren. I) Bei Laubholzhochwaldungen kannnach dem Abtriebe eines jeden Haubaren Bestandes für den Morgen ^ derKosten, die der Anbau einer Blöße mit derselben Holzgattung erfordert, zurNachbesserung vergütet werden. Doch dürfen dabei die Kosten der Kultureines Morgens überhaupt die Summe von höchstens 2 Thalern nicht über-steigen. 2) Bei Nadelholzwaldungen. Für durch natürliche Besamungfortgepflanzte Bestände kann ebenfalls ^ der Kosten, welche zum Anbau einesMorgens Blöße erforderlich sind, als Nachbesserungskosten, nach dem Ab-triebe der Haubaren Bestände vergütet werden. Müssen aber die HaubarenNadelholzbestände kahl abgeholzt und sogleich künstlich wieder angebaut wer-den, so sind die vollen Kullurkosten zu vergüten, und sodann bei Berech-nung des Werthes, den der Boden nach dem Abtriebe hat, in Abzug zubringen, wie dies auch bei der Werlhberechnung der jetzigen Waldblößen derFall ist. 3) Beim Niederwald hat man, bei Berechnung des Boden-werthes, dem Käufer die Kosten der Kultur der jetzt wirklich vorhandenen