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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Frolinablösuug.

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wenn sie nach dem Grundsätze, daß ein dreispänniger Diensttag 6 Mehen,ein Mannslag 2 Metzen und ein Frauenhandtag 1^ Metze Roggen werthsei, zu Handdiensten berechnet werden und zusammengenommen üO Manns-handtage nicht übersteigen, werden nach den, in der Gegend, in den be-stimmten Leistunqsperioden und für die Art der Beschäftigung üblichen, Ar-beitspreisen zu Gelde, jedoch nie höher als 10 Sgr. für den Tag, ange-schlagen und in Rente vergütet. Größere Dienste dagegen werden »ach demKostenbeträge, welchen der Berechtigte aufwenden muß, um die nach bishc-i riger Feldeintheilung und Wirthschaflsart damit bestrittene Arbeit zu beschaf-fen, abgelöst. Unbestimmte Baudienste sind, auch mit Rücksicht aus die,nach Umstanden zu besorgenden, Neubauten und Reparaturen, von Sach-verständigen abzuschätzen und, nach der Wahl des Provocatcn, entwederdurch Rente oder durch Lind abzulösen. Der Dienstherr ist jedoch berech-tigt, sich bestimmte Hülfsdienste auf 12 Jahre gegen die Körnervergütung,welche nach obigem Grundsätze zu bestimmen ist, vorzubehalten, wenn erüberhaupt mehr, als die zulässigen Hülfsdienste zu fordern hatte. Auchkann er, nach vorgängiger Festsetzung der Generalcommission, den Theil der! erhaltenen Abfindung, welcher in Folge der neuen Dienstaufhebung zu neuen

! Einrichtungen und Vermehrung des Inventariums erforderlich ist, veräußern

! oder prioritätisch verpfänden und verwenden. Die Rente wird in Roggen

! bestimmt, wenn die Interessenten sich aber nicht vereinigen, in Gelde ab-

geführt. Bei Berechnung des Roggens auf Geld werden die Martinimarkt-preise der letzten 14 Jahre dergestalt zum Grunde gelegt, daß die 2 theuer-^ sten und die 2 wohlfeilsten Jahpe weggelassen werden und der Durchschnitt

> der übrigen 10 Jahre das Maß für den nächsten Zahlungstermin giebt.

! Bei den darauf folgenden Terminen besteht der Geldbetrag aus sss des vo-

rigen und -s'ö desjenigen Werthes, welchen der ausgemittelte Roggenbetragnach dem durchschnittlichen Martinimarktpreise des letzten Jahres hatte. Mußdie Abfinduqg in Ländereien gegeben werden, so erfolgt dieselbe, nach Maß-gabe des Besitzes des Verpflichteten, durch Antheile an Aeckern, Wiesenund Hutungen, welche dem Werthe der Berechtigung angemessen sind, undsie wird wie bei Gemeinheitstheilungen ausgewiesen. Der Verpflichtete istzu jeder Zeit befugt, nach vorheriger 6 monatlicher Kündigung, gegen Er-legung des 25fachen Betrags die Rente ganz oder theilweise, in letzterm! Falle jedoch durch keine geringere Zahlung als 100 Thlr. abzulösen.Alle jährlichen fixirten Geldleistungen überhaupt, welche nicht zuden allgemeinen Lasten gehören, mögen die Leistungspflichtigen solche alsEigenthümer, Erbzinsmänner oder Erbverpächter von ihren Grundstückenzu entrichten haben, können ebenso wie jene für die Dienste stipulirte Rente,abgelöst werden. Auch können Theile des verpflichteten Grundstücks, unterBertheilung der Geldrente und Erhöhung um 4 Proc. veräußert werden,j Doch kann der Berechtigte verlangen, daß der Verpflichtete so viel von demjährlichen Zinse ablöse, als der anschlagsmäßige Ertrag des verkauften Theilsbeträgt, und daß die Vertheilung der Leistung nur bis zum Betrage von4 Thalern auf jeden einzelnen Theil stattfinde, bei einer Vertheilung unterdieser Summe aber die Ablösung durch Capital erfolge. JährlicheNaturalabgaben können in Geldrenten verwandelt und abgelöst werden,zu welchem Behufe der Werth der Fruchtleistungen ebenfalls, wie bei denDiensten, aus den 14jährigen Martinimarktpreisen ermittelt wird. DerWerth anderer Naturalien wird dagegen durch Sachverständige nach dem