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Paarzeit — Pacht.
P.
Paarzeit , nennt man in der Jagerei die Begattungszeit bei den,zur niedern Jagd gehörigen, Vogeln.
Pacht, Pachtung. Da nicht alle Unternehmer eines Gewerbes,einer Nahrung und Unterhalt gewahrenden Beschäftigung, in den Vermö-gensumständen sind, daß sie alles zum Betriebe eines solchen Gewerbesoder einer solchen Beschäftigung Erforderliche aus eigenen Mitteln anzu-schaffen vermögen, auf der andern Seite aber diejenigen, welche die vollstän-digen Mittel und das Eigcnthumsrecht hierzu besitzen, oft nicht geneigt sind,das Gewerbe oder die Beschäftigung selbst zu betreiben, so treten die letztemdas Gewerbe oder die Beschäftigung an einen Andern zum Betriebe gegendie Abgabe bestimmter Geldentschädigungen, entweder allein, oder zugleichmit Gewährleistung von verschiedenen Gegenständen oder Leistungen ir-gend einer Art ab, wodurch erstere in den Stand gesetzt sind, mit gerin-gern Mitteln sich durch die Uebernahme eines Gewerbes oder einer Nahrungbringenden Beschäftigung eine Sicherung ihres Bestehens zu verschaffen,das sie auf eine andere Weise mit ihrem geringen Capital sich nicht zu be-gründen vermöchten. Hierdurch nun entsteht das Verhältniß zwischen Ver-und Erpachtung. Man hat sehr verschiedenartige Pachtungen, als die vonWerkstätten verschiedener Professionisten, in den Städten wie auf dem Lande,von Handelsgeschäften, Fabriken, Gasthöfen, von Landgütern, von einzelnen Zwei-gen der Landgüter u. s. w. Am häufigsten jedoch kommt die Verpachtung derLandgüter vor, und obgleich in neuern Zeiten die Verpachtungen derselbennicht so häufig sind, als früher, weil das landwirthschaftliche Gewerbe im-mer mehr in der Achtung gestiegen ist, so daß es jetzt auch von den Vor-nehmsten selbst, betrieben wird, so finden doch noch viele Verhältnisse statt,welche eine Verpachtung bedingen. Bei den Landgütern unterscheidet manZeit- und Erbpacht. Die letztere ist mehr als ein Kauf zu betrachten(s. Erbpacht und Erbzinsgut). Die Zeitpacht ist dagegen nur dieUcberlassung der Ertragsbenutzung einer Sache, eines Grundstücks oder ei-nes Landgutes auf eine bestimmte Reihe von Jahren, gegen Erlegung einesbestimmten jährlichen Pachtgeldes. Die Zeitpachk ist entweder eine Gene-ral-, oder eine Particular-, oder eine After-, auch Unterpacht.Die erste begreift große Güter mit verschiedenen Branchen und Vorwerken,Domänen mit verschiedenen Zweigen der Landwirthschaft, auch ganze Herr-schaften. Der Particularpacht erstreckt sich auf einzelne Güter, Höfe,Grundstücke, Pertinenzien und auch gewisse Gerechtsame. Die After- oderUnterpacht ist eine solche, welche in der Ueberlassung einzelner Vorwerke,Grundstücken, oder einzelner Zweige der Landwirthschaft von einer General-pachtung besteht. Die Ansichten über Pacht sind ebenso verschieden als dieVerhältnisse, unter welchen verpachtet wird. An manchen Orten ist es ge-bräuchlich, die Pacht mit einem vollständigen Inventar zu übergeben, anandern muß der Pächter sein ganzes Inventar, Vieh, so wie Acker- undanderes Geräthe mitbringen. Anderwärts wird nur ein bestimmtes Inven-tar übergeben, welches das eiserne genannt wird, und zwar nach einer einfür allemal bestimmten, oder nach einer bei einer jeden Uebergabe erneuer-ten Taxe; der abgehende Pächter braucht dann nur dieses zu übergeben,und der Vcrpächter braucht nur dieses anzunehmen, wo hingegen auch wie-