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ES kann keinem Individuum verweigert werden, wenneö die erwarteten Vortheile der Gesellschaft oder des Staatesfür sich nicht findet, aus der Gesellschaft zu treten, und ei-nem andern Staate sich einzuverleiben. — Nur wenn derAustritt solches Individuums dem Ganzen zum Nachtheilgediehe, ist es unerlaubt.
ES darf kein Krieg unternommen werden, als alleinfür die Rechte des Volks oder der Menschheit, oder, welcheseben so viel sagt: zur Beschirmung des höchsten Staats-zwecks. — Eroberungskriege u. dgl. sind daher vernunftwi-drige Gräuel.
Der Krieg ist die alleinige Sache des Volks, und dieSache desselben muß daher nothwendig unterschieden werbenvom Interesse der Regierenden. — Bergehungen der Re-gierung dürfen nicht den Völkern aufgebürdet, oderdiese für jene gestraft werden.
Nationalstolz und ^Nationalhaß sind Bastardeder Vaterlandsliebe und Barbarei. — Gegen das Aus-