Band 
Erster Theil.
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Völker können aber freiwillig mit ander» in Bündnissetreten, oder sich mit einander unter einer Regierung ver-einen.

Sobald Staaten mit Staaten Freundschaftsbündnisseschließen, geben sie damit zu erkennen, daß sie zur wechsel-seitigen Hülfe, wie hülfsbeeürstige Individuen im Standeder Gesellschaft, leben wollen. Sie machen sich folglichanheischig, mit den Vortheilen dieses Standes auch diePflichten desselben zu übernehmen.

Alle Bündnisse, selbst mit den rohesten Nationen, müs-sen den Rechten der Menschheit und dem höchsten StaatS-zweck gemäß geschlossen und gehalten werden.

Der Landesherr ist Landes-, aber nicht Menschen-Ei-gevthümer; er hat also kein Recht, einen Theil seiner Bür-ger — etwa Soldaten — an einen andern zu verkaufe»;eö ist dieses ein Verbrechen wider den Staatszweck» welcherden Bürgern vollkommene Freiheit zusichern soll.

Eben so wenig ist ein Landesherr befugt, Mensche»zum Dienste (besonders zu Kriegen) anderer Staaten zuvermiethen; es wäre denn, daß sich der Bürger frei-willig dazu anböte.