Band 
Zweiter Theil.
Seite
82
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zehn Kantonen, nämlich den dreizehn alten, und den Kanto-nen Bünden (mit Rhäzüns und Tarasp, aber ohne Velt-lin), Aargau (mit dem Frickthal), Waat, St. Gallen,Thurgauund Tessin (den damaligen ennetbtrgischen Vog-teien). Es soll keine Stadt, keine Familie mehr ein Vor-recht und kein Kanton Unterthanen haben; sondern jederSchweizer zu Stadt und Land genießt gleiches Recht, hatFreiheit des Gewerbs und der Niederlassung im ganzenSchweizerland, wo er will, und es soll ihn Niemand stören.Angelegenheiten gesammter Eidsgenossenschaft werden ab-wechselnd zu Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich undLuzern auf der Tagsatzung behandelt. Das Haupt des je-desmaligen Vororts heißt Landammann der Schweiz, leitetdie Geschäfte und verkehrt mit den Gesandten auswärtigerMächte. Uebrigens ist jeglicher Kanton selbherrlich mit ei-genem Gesetz und eigener Obrigkeit."

Als nun demzufolge jeder der neunzehn Kantone einge-richtet war und die helvetische Gesammtregierung, von Lau-sanne nack Bern zurückgekehrt, sich aufgelöset hatte, riefBuonaparte auch sein Kriegsvolk wieder aus der Schweizzurück.

Fast überall stellten die Völkerschaften der Schweiz ihrHauswesen, kraft der neuen Ordnung, friedlich auf, und lei-steten ihre Huldigung. Nur im Kanton Zürich verweiger-ten mehre Gemeinden trotzig den Eid, besonders in denBezirken Horgen und Meilen; die klagten über Erschwe-rung des Loskaufes von Zehnten, Grundzinsen und andernLasten. Sie hörten keine freundliche Vorstellung an, sondernmißhandelten unschuldige Beamte, ließen das Schloß Wä-denschwvl in Flammen aufgehen (24. März 1804) undgriffen zu den Waffen. Die lange Verwirrung voriger Jahrehatte zu gesetzloser Selbsthülfe verwöhnt. Doch eiliger Zu-