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„Jeder Bundesstaat ist in solchen Fällen berechtigt, die in sein Gebiet fallenden„Bahnstrecken selbst zu bauen oder Unternehmer für deren Bau zu concessioniren-
„In allen übrigen Fällen kann die Anlage von Eisenbahnen, wenn es dem„Reichs-Eisenbahn-Amt nicht gelingt, den Widerspruch der betheiligten Bundesstaaten„zu beseitigen, nur auf dem in Art. 41 der Reichsverfassung bezeichneten Wege der„Reichsgesetzgebung geregelt werden".*)
Es ist klar, was schon nach den Bestimmungen dieses Z. das Con-cessionsrecht der deutschen Staaten auf diesem hochwichtigen Gebiete ihrerLandesinteressen noch hieße! Das Reichs-Eisenbahn-Amt könnte dasselbejederzeit von Amtswegen an sich ziehen, d. h. confisciren. Es bedürfteaber dessen auch gar nicht. Denn Jeder, dessen Concessionsgesuch vondem betreffenden Staate abgewiesen oder an Bedingungen geknüpft würde,welche demselben nicht gefielen, hätte den Recurs an das Reichs-Eisen-bahn-Amt, welches nach seinem Ermessen „begründete Beschwerden" dessel-ben abstellen würde, d. h. mit andern Worten die Entscheidung hätte. Eskönnte zwar von der betreffenden Bundesregierung an den Bundesrathrecurrirt werden, an welchem aber das Reichs-Eisenbahn-Amt den Bortraghätte, und wo ein Staat, der über wenige Stimmen zu verfügen hätte,in seinen Landesrechten und Interessen wichtigster Art von den Ent-scheidungen Dritter abhängig wäre. Heißt das noch: das Concessions-recht „ausschließlich" haben? Und nun vollends die Verpflichtung,die Fortsetzung einer im Nachbarlande gebauten oder zu bauenden Bahnin oder durch sein Gebiet zu gestatten, wenn das Reichs-Eisenbahn-Amteinen Antrag der Regierung dieses Nachbarlandes vermittelt und dieStimmenmehrheit im Bundesrath dafür gewinnt? Wir werden in prak-tischen Beispielen sehen, wohin dieß zum Nachtheile deutscher Mittelstaatenführen könnte.
Der Z. 4 des Entwurfes lautet:
„Bezüglich der Anlegung von Parallel- oder Corcurrenzbahnen bewendet es„bei den Bestimmungen im Al. 3 des Art. 41 der Reichsverfassung. Eine denselben„zuwiderlaufende Verleihung des dort gedachten Widerspruchsrechts ist nichtig."
Diese Bestimmung gewinnt natürlich eine ganz andere, unter Um-ständen geradezu ruinöse, Bedeutung für die Eisenbahnen eines Landes,
*) d. h. also wohl, wenn die Nachbarstaaten sich-zu einem solchen Antrage nicht hergebend