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zu ziehen — in dem Gesetzentwürfe über das Concessionswesen bestimmtwerden soll:
„s- 2. Der Beschluß über die Anlage von Eisenbahnen für Rechnung der„einzelnen Bundesstaaten und über die Concessionirung von Eisenbahnen für Privat-unternehmer, sowie die Aufsicht über die Eisenbahn-Gesellschaften in ihrer Eigen-schaft als Actien-Gesellschaften steht unter den in diesem Gesetze bezeichneten„Vorbehalten*) ausschließlich den Landesregierungen zu.
„Bis zur reichsgesetzlichen Feststellung von Normativ-Bedin-gungen für Eisenbahn-Concessionen bleibt die Regulirung der Eisenbahn-„Concessions-Bedingungen jedem Bundesstaate mit der Maßgabe überlassen, daß„jede zu concessionirende Eisenbahn auch künftigen Reichsgesetzen unterworfen ist.
„Das Reichs-Eisenbahn-Amt hat zu überwachen, daß die Gesetze und Interessen„des Reichs durch die Concessions-Bedingungen nicht verletzt, und daß begrün-dete Beschwerden über Concessions- und Bau-Bedingungen abge-stellt werden.
„In allen diesen Beziehungen steht auf Antrag einer Bundesregierung die„schließliche Entscheidung dem Bundesrathe zu.**)
„Zur Sicherung des vorangegebenen Zweckes sind die Concessions-Entwürfe,„sowie die Entwürfe von Verträgen, welche in Bezug auf die Anlage von Eisen-bahnen zwischen einzelnen Bundesstaaten untereinander oder zwischen einem Bundes-„staate mit einem fremden Staate abgeschlossen werden sollen, dem Reichs-Eisenbahn-„Amt rechtzeitig vorzulegen.
„Jeder Bundesstaat ist unbeschadet der Landeshoheit verpflichtet, die Fort-setzung einer in einem benachbarten Bundesstaate gebauten oder„zu bauenden Eisenbahn in oder durch sein Gebiet zu gestatten,„wenn der Bundesrath auf den durch das Reichs-Eisenbahn-Amt zu ver-mittelnden Antrag der betreffenden Bundesregierung anerkennt, daß solche im„Interesse der Landesvertheidigung oder des allgemeinen Verkehrs liege. *^*)
"1 nach welchen, wie wir so eben aus W. I und 7S gesehen haben, das Reichs-Eisenbahn-Amt Alleran sich ziehen kann.
**) bei welchem nach dem ersten Sahe von i. 109 des Entwurfs, welcher sagt:
»Das Reichs-Eisenbahn-Amt hat die Vorlagen an den Bundesrath und an den Reichstag„vorzubereiten."
das Reichs-Eisenbahn-Amt wieder die Vorhand hätte.
Dieß soll nach Art. 41 der Reichsverfassung nur, wenn eine solche Bahn „im Interesse der Ver-theidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet wird"und nur durch ein Reichsgesetz verfügt werden können. Hier würde also eine der wichtigsten verfas-sungsmäßigen Garantien beseitigt!
Es ist übrigens klar, welche Bauten ein Bundesstaat, ja eine Privatbahn zum Nachtheil des Bahn-shstems und Verkehrs eines Nachbarstaates auf diese Weise durchsetzen könnte, und welchen Werth das Con-cessionSrecht der deutschen Staaten noch hätte, wenn man es von Nachbargebicten aus beliebig sprengenkönnte. Von welchen staatlichen, volkswirthschaftlichen und finanziellen Interessen es sich aber für diegrößeren und mittleren deutschen Staaten dabei handelt, ob sie ein Bahnshstem, dessen Ausbildung eineReihe von Jahrzehnten und Hunderte von Millionen erfordert, nach ihrem Ermessen ausführen könnenoder ob man eS ihnen, vielleicht mit ihrem Ruin, durchlöchern und unrentabel oder unhaltbar machen kann,werden wir des Nähern sehen.