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»Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts, welches auf deren thunlichste Ueberein-stimmung mit dem gemeinsamen Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen des„Deutschen Reichs hinzuwirken hat."
Bis jetzt haben die süddeutschen Staaten z. B. die durchgehenden Per-sonenwagen von Paris bis Wien*) unter Anschluß ihrer Personenwagenund mit ihrem Fahrdienst bei diesen Eilzügen; sie haben ihren Eisen-bahnverkehr mit Bayern, mit durchgehenden Wagen nach Berlin; sie habenihre Eisenbahnverbindungen mit den Schweizerbahnen unmittelbar ge-ordnet, und zur Abhülfe etwaiger Beschwerden dürfte Niemand den Z. 44der Reichsverfassung als ungenügend betrachtet haben. Nach dem Ent-würfe könnten sie aber ohne hochobrigkeitliche Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts diese ihre eigensten Angelegenheiten mit Bayern undmit den Eisenbahnen der Nachbarstaaten nicht mehr regeln.
Die Bestimmungen des Entwurfs in den ZZ. 20 und 21 aber gehenwieder weit über den Art. 44 der Reichsverfassung hinaus, beugen dienatürliche eigene Thätigkeit, auf welche sich dieser Artikel bezieht, wiederunter die Anordnungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes, welches sich übrigenszudem in ZZ. 1 und 73 vorbehalten hat, alle Aufsichtsrechte der Landes-regierungen an sich zu ziehen. Faßt man aber ins Auge, wie die vor-hergedachten Bestimmungen des Entwurfs das Concessionsrecht der Landes-regierungen in die Luft stellen, welche Eingriffe in das Eigenthum derStaatsbahnen sie den vielleicht ganz gegen ihren Willen und gegen ihrLandesinteresse auf ihrem Grund und Boden von Außen her concessionirtenPrivatbahnen sie gestatten, und welche Durchfahrt mit Zügen sie nun aufihren Bahnen diesen ihnen feindlichen Privatbahnen einräumen müßten, sodürfte, wer Augen hat zu sehen, sich überzeugen, wie sehr die wichtigstenLandesrechte und das Eigenthum der deutschen Staaten durch die Bestim-mungen des Entwurfes bedroht wären.
Was wir hier ganz objektiv und als bloße logische Folgerung ausden erwähnten Bestimmungen des Entwurfes dargethan zu haben glauben,dieß erhält aber auch für den etwa zum Zweifel, ob wir uns diese Ge-
*) Zu welchen alle Bahnverwaltungen der ganzen Linie Wagen gleicher Con-ftruction für die ganze Reise von Paris bis Wien und umgekehrt in einer durchUebereinkommen bestimmten Weise stellen.