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fahren nicht allzu leicht als möglich gedacht haben, Geneigten wohl dieüberzeugendste Bedeutung durch die eigenen klaren Worte der denkwürdigenMotive zu dem Gesetzentwurf.
III.
Was, noch viel weiter gehend, die Moiive darüber enthalten.
Die Motive dieses Gesetzentwurfes sind über ihren Geist zu lehr-reich, als daß nicht wenigstens Hauptstellen derselben hier ihren Platzfinden dürften.
Während die Reichsverfassung die Wirksamkeit des Reichs auf demFelde des Eisenbahnwesens in Art. 41—47 präcisirt, gehen die Motivedes Gesetzentwurfes davon aus, es sei nothwendig:
1) für das gesammte Gebiet des Eisenbahnwesens mate-rielles Recht zu schaffen;
2) die Aufsicht des Reichs speziell zu regeln und gegenüber dem Auf-sichtsrecht der Landesbehörden zu begrenzen.
In beiden Beziehungen sei, vorbehaltlich der verfassungsmäßigenReservatrechte, nach der Reichsverfassung der Competenz des Reiches keineandere als die Grenze gesetzt, daß Lokalbahnen, welche für den allgemei-nen Verkehr bedeutungslos seien, der Landesaussicht ausschließlich ver-bleiben (während die Reichsverfassung davon kein Wort sagt, sondernaus ihren Bestimmungen Art. 41 — 47 sich im Einzelnen ergibt, welcheZuständigkeiten das Reich im deutschen Eisenbahnwesen haben soll).
„Inzwischen" — fahren die Motive fort — „wird in Bezug auf„das materielle Eisenbahnrecht die Reichsgesetzgebung diejenigen Materien„wenigstens vorerst ausschließen können, bei welchen allgemeine„Reichsinteressen nur entfernt oder nur mittelbar in Frage kommen."Unter diesen Materien führen die Motive auf:
„Die Anlage und Concessionirung von Eisenbahnen"und sagen darüber:
„Das deutsche Eisenbahnnetz läßt die Spuren der früheren Zerrissen